In jedem Fall muss man unterscheiden zwischen der Offenbarung und der Weiterverarbeitung der Dokumente.
Für die Frage, was am Anmeldetag offenbart wurde, kommt es auf die Sicht des Fachmanns an, und das ist eine Rechtsfrage, die ggf. gerichtlich geklärt wird; die PatV spielt keine Rolle.
Für die Weiterverarbeitung der Figuren gibt es technische Anforderungen, die sich an der erforderlichen Wiedergabe-Qualität in OS und PS, sowie an der Datenverarbeitung im Massengeschäft orientieren. Hierauf bezieht sich die PatV. Bei Bedarf kann "nachgebessert" werden, um eine Zurückweisung zu vermeiden, sofern der Anmeldungsgegenstand dabei nicht unzulässig erweitert wird.