Fip
*** KT-HERO ***
Folgender Fall (ich schildere die Umstände im Detail, weil ich hoffe, dass sich daraus vielleicht ein hilfreicher Hinweis ergibt):
Gegen die Erteilung eines Stammpatents (angemeldet 2006), dass einen Gegenstand mit A+B+C schützt, wurde Einspruch eingelegt. Das Patent wurde, nachdem sich das Prüfungsverfahren elendig lange hingezogen hatte, Ende 2015 erteilt. Im Einspruchsverfahren wurde das Patent Ende 2017 erstinstanzlich widerrufen. Vorsitzender der Prüfungsabteilung und Mitglied der Einspruchsabteilung war Herr X. Die Beschwerde des Patentinhabers ist anhängig. Beschwerdebegründung und Beschwerdeerwiderung wurden im Jahr 2018 "ausgetauscht". Wir warten darauf, dass die Beschwerdekammer endlich zur Tat schreitet.
Kurz vor der Erteilung des Stammpatents reichte der Patentanmelder eine Teilanmeldung auf den Gegenstand A+B ein. C ist nun Teil eines Unteranspruchs. Wir reichten Einwendungen Dritter mit Argumenten gegen die Patentfähigkeit ein und baten die Prüfungsabteilung, der wiederum Herr X vorsteht, die Entscheidung im parallelen Einspruchsverfahren zur Stammanmeldung mit zu berücksichtigen. Wir weisen ferner darauf hin, welche Unruhe der Anmelder am Markt mit dem Stammpatent gestiftet hat (Abnehmerabmahnungen, etc.).
Die Prüfungsabteilung läd zur mündlichen Verhandlung die Teilanmeldung betreffend, die Ende 2018 stattfinden soll, weil sie den Gegenstand A+B nicht für erfinderisch hält. Kurz vorher reicht der Patentanmelder Anlagen zu allgemeinem Fachwissen ein und macht seitenweise Ausführungen mit irgendwelchen fadenscheinigen Argumenten. Insgesamt umfasst die Eingabe etwa 400 Seiten. Dies ist dasselbe Vorgehen, das er auch schon bei der Stammanmeldung angewandt hatte.
Daraufhin setzt die Prüfungsabteilung die mündliche Verhandlung kurzerhand ab und erteilt das Patent in dem Umfang A+B, den sie noch in der Ladung zur mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig angesehen hatte. Herr X, dessen Unterschrift unter dem Widerrufsbeschluss zur Stammanmeldung zu finden ist, die A+B+C geschützt hatte, unterschreibt diesen Erteilungsbeschluss. Die Einspruchsfrist läuft Ende 2019 aus.
Mein Mandant schäumt. Er wartet seit Jahren darauf, dieses ziemlich offensichtlich vom Stand der Technik nahegelegte Produkt endlich am Markt verkaufen zu können, traut sich aber ob der natürlich noch bestehenden Restunsicherheit nicht so recht. Erste Kunden springen ab und kaufen beim Patentinhaber. Im Jahr 2019, also 13 Jahre nach Erstanmeldung, steht jetzt wieder ein mehrere Jahre dauerndes Einspruchsverfahren mit sich anschließender Beschwerde an.
Das Ziel des Patentinhabers erscheint auch klar: Er will letztlich nur die durch die Patente zu seinem Vorteil beeinflusste Wettbewerbslage so lange wie möglich aufrecht erhalten. Er erzählt auch fleißig am Markt, dass er diese Patent hat (stimmt ja auch) und man besser bei ihm kaufen solle, wenn man keine Probleme will.
Nun zur Frage: Kennt jemand - abgesehen von den üblichen in den Prüfungsrichtlinien erwähnten und ja eher wenig wirksamen Möglichkeiten, eine Beschleunigung des Einspruchsverfahrens zu bewirken - Wege, das Einspruchsverfahren zügig in die Gänge zu bringen? Was passiert eigentlich, wenn unter Schilderung des Sachverhalts schon 8 Monate vor Ablauf der Einspruchsfrist Einspruch einlegt? Sonst irgendwelche kreativen Ideen?
Gegen die Erteilung eines Stammpatents (angemeldet 2006), dass einen Gegenstand mit A+B+C schützt, wurde Einspruch eingelegt. Das Patent wurde, nachdem sich das Prüfungsverfahren elendig lange hingezogen hatte, Ende 2015 erteilt. Im Einspruchsverfahren wurde das Patent Ende 2017 erstinstanzlich widerrufen. Vorsitzender der Prüfungsabteilung und Mitglied der Einspruchsabteilung war Herr X. Die Beschwerde des Patentinhabers ist anhängig. Beschwerdebegründung und Beschwerdeerwiderung wurden im Jahr 2018 "ausgetauscht". Wir warten darauf, dass die Beschwerdekammer endlich zur Tat schreitet.
Kurz vor der Erteilung des Stammpatents reichte der Patentanmelder eine Teilanmeldung auf den Gegenstand A+B ein. C ist nun Teil eines Unteranspruchs. Wir reichten Einwendungen Dritter mit Argumenten gegen die Patentfähigkeit ein und baten die Prüfungsabteilung, der wiederum Herr X vorsteht, die Entscheidung im parallelen Einspruchsverfahren zur Stammanmeldung mit zu berücksichtigen. Wir weisen ferner darauf hin, welche Unruhe der Anmelder am Markt mit dem Stammpatent gestiftet hat (Abnehmerabmahnungen, etc.).
Die Prüfungsabteilung läd zur mündlichen Verhandlung die Teilanmeldung betreffend, die Ende 2018 stattfinden soll, weil sie den Gegenstand A+B nicht für erfinderisch hält. Kurz vorher reicht der Patentanmelder Anlagen zu allgemeinem Fachwissen ein und macht seitenweise Ausführungen mit irgendwelchen fadenscheinigen Argumenten. Insgesamt umfasst die Eingabe etwa 400 Seiten. Dies ist dasselbe Vorgehen, das er auch schon bei der Stammanmeldung angewandt hatte.
Daraufhin setzt die Prüfungsabteilung die mündliche Verhandlung kurzerhand ab und erteilt das Patent in dem Umfang A+B, den sie noch in der Ladung zur mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig angesehen hatte. Herr X, dessen Unterschrift unter dem Widerrufsbeschluss zur Stammanmeldung zu finden ist, die A+B+C geschützt hatte, unterschreibt diesen Erteilungsbeschluss. Die Einspruchsfrist läuft Ende 2019 aus.
Mein Mandant schäumt. Er wartet seit Jahren darauf, dieses ziemlich offensichtlich vom Stand der Technik nahegelegte Produkt endlich am Markt verkaufen zu können, traut sich aber ob der natürlich noch bestehenden Restunsicherheit nicht so recht. Erste Kunden springen ab und kaufen beim Patentinhaber. Im Jahr 2019, also 13 Jahre nach Erstanmeldung, steht jetzt wieder ein mehrere Jahre dauerndes Einspruchsverfahren mit sich anschließender Beschwerde an.
Das Ziel des Patentinhabers erscheint auch klar: Er will letztlich nur die durch die Patente zu seinem Vorteil beeinflusste Wettbewerbslage so lange wie möglich aufrecht erhalten. Er erzählt auch fleißig am Markt, dass er diese Patent hat (stimmt ja auch) und man besser bei ihm kaufen solle, wenn man keine Probleme will.
Nun zur Frage: Kennt jemand - abgesehen von den üblichen in den Prüfungsrichtlinien erwähnten und ja eher wenig wirksamen Möglichkeiten, eine Beschleunigung des Einspruchsverfahrens zu bewirken - Wege, das Einspruchsverfahren zügig in die Gänge zu bringen? Was passiert eigentlich, wenn unter Schilderung des Sachverhalts schon 8 Monate vor Ablauf der Einspruchsfrist Einspruch einlegt? Sonst irgendwelche kreativen Ideen?