Doppelschutz und Anmeldergemeinschaft

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hallo Forum,

folgender Fall: auf Basis einer DE-Prioanmeldung wurde von einer Anmeldergemeinschaft A und B eine PCT-Anmeldung eingereicht.

Die aus der PCT-Anmeldung hervorgegangene EP-Anmeldung wurde dann nur noch vom Anmelder A weiterverfolgt, und die deutsche Prioanmeldung nur noch vom Anmelder B.

Was sollte den Anmeldern A und B im Hinblick auf das Doppelschutzverbot empfohlen werden, so dass jeder der Anmelder den von ihm angestrebten Schutz erhalten kann?
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Das kommt sehr darauf an, welchen Schutz die Anmelder "anstreben". Das deutsche Patent verliert jedenfalls (nach Erteilung beider Patente) im Überlappungsbereich der jeweiligen Ansprüche seine Wirkung. Das werden A und B nicht verhindern können.

Möglich wäre es also, sich den Schutzbereich aufzuteilen (die Ansprüche von DE und EP möglichst wenig überlappen zu lassen), dann kann B alles behalten, was nicht unter den EP-Schutzbereich fällt.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Könnte man evtl. die DE fallen lassen und die EP teilen, wobei auf jeden Anmelder eine der Teilanmeldungen umgeschrieben wird? Dann kann nämlich jeder den Schutz beantragen, den er braucht.

Oder greift das "Doppelschutzverbot" auch, wenn keine Anmelderidetität mehr besteht? Dann müsste man das wohl, soweit erforderlich, nach den Wünschen der Anmelder mit Disclaimern so regeln, dass jeder Verletzungsgegenstand immer nur eines der Patente verletzten kann.

Ein konkreter Fall, der so oder ähnlich gelöst wurde, ist mir allerdings nicht bekannt.
 

ppa

GOLD - Mitglied
Teilen geht nicht, um unterschiedliche länder zu erfassen.


es können für verschiedene Benennungsstaaten andere ansprüche gebildet werden, was zb auch ggü älteren rechten sinnvoll sein kann.


sinnvoll ist wohl immer eine vertragilche Lösung, auch wg benutzung in de und Europa ausserhalb de


ansonsten stellt sich auch die frage, ob nicht vor Einreichung der ep auf nur einen anmelder eine teilumschreibung des priorechts erforderlich ist; m.E. aber wohl nicht, da jeder anmelder das priorecht unabhängig vom anderen haben sollte.
 

kronion

GOLD - Mitglied
ansonsten stellt sich auch die frage, ob nicht vor Einreichung der ep auf nur einen anmelder eine teilumschreibung des priorechts erforderlich ist; m.E. aber wohl nicht, da jeder anmelder das priorecht unabhängig vom anderen haben sollte.

Nein, das Priorecht steht den Anmeldern gemeinschaftlich, nicht unabhängig voneinander, zu. Dazu T0788/05:

"In the case of D1 in which two co-applicants ... are present, this means that the priority right belongs simultaneously and jointly to the two applicants, who thus constitute a legal unity unless one of them decides to transfer his right to the other applicant, who then becomes his successor in title and this before the filing of the later application. "
 
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