Three_Weather
Vielschreiber
Hallo werte Kollegen,
ich hätte eine kurze Frage bezüglich Doppelpatentierung.
Wenn ein Anmelder zunächst ein Patent basierend auf einer europäischen Patentanmeldung mit dem Prioritätstag X und basierend auf einem unabhängigen Anspruch 1 (Merkmale A, B, C und D) erteilt bekommt und dann anschließend eine Teilanmeldung einreicht, wobei der unabhängige Anspruch 1 der Teilanmeldung lediglich die Merkmale A, B und C aufweist, würde dann ein durch die Teilanmeldung erteiltes Patent dem Grundsatz des Doppelschutzverbotes widersprechen?
Im EPÜ ist das Doppelschutzverbot ja nicht dediziert geregelt. Es kann nur auf die Art. 97 und 125 EPÜ verwiesen werden.
Ferner habe ich nur in den Richtlinien für die Prüfung G. IV. 5.4 (Doppelpatentierung) (https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/guidelines/d/g_iv_5_4.htm) gefunden, dass dass der Anmelder kein legitimes Interesse an einem Verfahren hat, das zur Erteilung eines zweiten Patents für denselben Gegenstand führt, für den er bereits ein Patent besitzt.
Ferner findet sich in der Rechtssprechung der Beschwerdekammern II. F. 5 (Doppelpatentierung) (https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/caselaw/2016/d/clr_ii_f_5.htm), dass eine bloße (teilweise) Überschneidung der Erteilung eines Patents nicht entgegensteht.
Ferner findet sich auch noch folgendes:
https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/caselaw/2016/d/clr_ii_f_5_2.htm
das in einem Verständnis auch wieder nur aussagt, dass es der gleiche Schutzbereich sein muss, um gegen das Doppelschutzverbot zu verstoßen.
Ich frage mich nun aber, ob es tatsächlich ausreichend ist, dass der Schutzbereich nicht genau gleich ist. In dem obigen Fall ist der Anspruch mit den Merkmalen A, B und C ja breiter als der Anspruch A, B, C und D. Somit würde der Schutzbereich, der durch die Teilanmeldung erlangt werden würde ja den Schutzbereich des bereits erteilten Patents einschließlichen.
Art. II § 8 IntPatÜG scheint mir auch nicht weiterzuhelfen, da hier ja nur der Fall beschrieben wird, dass eine Anmeldung beim DPMA und eine beim EPA eingereicht wurde.
Ich wäre euch sehr dankbar, wenn jemand ein wenig aufklären könnte, ob, im obigen Beispiel, der Schutzbereich der Teilanmeldung wirklich nur "anders", i.e., nicht ident sein muss, oder ob ein Anspruch der diesen Schutzbereich definiert auch mind. ein Merkmal enthalten muss, dass sich nicht im Anspruch 1 des erteilten Patent, welches durch die Stammanmeldung erlangt wurde, wiederfindet.
Besten Dank für eure Hilfe und beste Grüße
ich hätte eine kurze Frage bezüglich Doppelpatentierung.
Wenn ein Anmelder zunächst ein Patent basierend auf einer europäischen Patentanmeldung mit dem Prioritätstag X und basierend auf einem unabhängigen Anspruch 1 (Merkmale A, B, C und D) erteilt bekommt und dann anschließend eine Teilanmeldung einreicht, wobei der unabhängige Anspruch 1 der Teilanmeldung lediglich die Merkmale A, B und C aufweist, würde dann ein durch die Teilanmeldung erteiltes Patent dem Grundsatz des Doppelschutzverbotes widersprechen?
Im EPÜ ist das Doppelschutzverbot ja nicht dediziert geregelt. Es kann nur auf die Art. 97 und 125 EPÜ verwiesen werden.
Ferner habe ich nur in den Richtlinien für die Prüfung G. IV. 5.4 (Doppelpatentierung) (https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/guidelines/d/g_iv_5_4.htm) gefunden, dass dass der Anmelder kein legitimes Interesse an einem Verfahren hat, das zur Erteilung eines zweiten Patents für denselben Gegenstand führt, für den er bereits ein Patent besitzt.
Ferner findet sich in der Rechtssprechung der Beschwerdekammern II. F. 5 (Doppelpatentierung) (https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/caselaw/2016/d/clr_ii_f_5.htm), dass eine bloße (teilweise) Überschneidung der Erteilung eines Patents nicht entgegensteht.
Ferner findet sich auch noch folgendes:
https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/caselaw/2016/d/clr_ii_f_5_2.htm
das in einem Verständnis auch wieder nur aussagt, dass es der gleiche Schutzbereich sein muss, um gegen das Doppelschutzverbot zu verstoßen.
Ich frage mich nun aber, ob es tatsächlich ausreichend ist, dass der Schutzbereich nicht genau gleich ist. In dem obigen Fall ist der Anspruch mit den Merkmalen A, B und C ja breiter als der Anspruch A, B, C und D. Somit würde der Schutzbereich, der durch die Teilanmeldung erlangt werden würde ja den Schutzbereich des bereits erteilten Patents einschließlichen.
Art. II § 8 IntPatÜG scheint mir auch nicht weiterzuhelfen, da hier ja nur der Fall beschrieben wird, dass eine Anmeldung beim DPMA und eine beim EPA eingereicht wurde.
Ich wäre euch sehr dankbar, wenn jemand ein wenig aufklären könnte, ob, im obigen Beispiel, der Schutzbereich der Teilanmeldung wirklich nur "anders", i.e., nicht ident sein muss, oder ob ein Anspruch der diesen Schutzbereich definiert auch mind. ein Merkmal enthalten muss, dass sich nicht im Anspruch 1 des erteilten Patent, welches durch die Stammanmeldung erlangt wurde, wiederfindet.
Besten Dank für eure Hilfe und beste Grüße