Heute hat der BGH die Entscheidung X ZR 14/17 ("Drahtloses Kommunikationsnetz") veröffentlicht. Einer der Leitsätze lautet:
... c) Eine technische Lehre, die der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht wird, dass sie auf einen Webserver hochgeladen und über das Internet allgemein oder einem Teil der Fachöffentlichkeit weltweit verfügbar gemacht wird, bildet nicht bereits dann Stand der Technik, wenn zum Zeitpunkt des Hochladens in einer andern Zeitzone als derjenigen des Ortes des Hochladens der Prioritäts- oder Anmeldetag noch nicht angebrochen war.
Die Entgegenhaltung war am 8.1.2008 dadurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, dass sie ins Internet gestellt wurde. Irgendwo auf der Welt - zumindest in Alaska und Hawaii - war es da noch der 7.1.2008. Die Anmeldung hatte den 8.1.2008 als Prioritätstag, und der Nichtigkeitskläger machte geltend, sie sei - eben zumindest in Alaska oder in Hawaii - schon am 7.1. und daher ein Tag vor dem Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich gewesen und somit Stand der Technik. Der BGH lehnt das aber ab, denn er geht letztlich davon aus, dass es um eine Handlung geht, die nicht nur zu einer bestimmten Zeit, sondern auch an einem bestimmten Ort stattfindet. Das ist hier das Hochladen der Entgegenhaltung auf den Server am 8.1.2008.
Sieht das anders aus, wenn man nachweisen kann, dass jemand in Hawaii (oder sonstwo) die Veröffentlichung gelesen und an einen Dritten weitergeleitet hat? Wenn ja, dann kann man ja auf diese Art zumindest versuchen, dass die Zeit wenigstens mal für einen Tag rückwärts geht.
Klar und einfach, wie der BGH meint, wird dadurch die Auslegung für "tagesgenau" m.E. jedenfalls nicht. In Zeiten des Internets, wo es auf Sekunden ankommen kann, scheint mir die bloße Festlegung auf den Tag etwas antiquiert. Zumindest für Internet-Dokumente scheint mir vielmehr eine Sonderregelung in der PVÜ angemessen, an die sich nationale Ämter bzgl. ihres Anmeldetags dann anhängen können.
... c) Eine technische Lehre, die der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht wird, dass sie auf einen Webserver hochgeladen und über das Internet allgemein oder einem Teil der Fachöffentlichkeit weltweit verfügbar gemacht wird, bildet nicht bereits dann Stand der Technik, wenn zum Zeitpunkt des Hochladens in einer andern Zeitzone als derjenigen des Ortes des Hochladens der Prioritäts- oder Anmeldetag noch nicht angebrochen war.
Die Entgegenhaltung war am 8.1.2008 dadurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, dass sie ins Internet gestellt wurde. Irgendwo auf der Welt - zumindest in Alaska und Hawaii - war es da noch der 7.1.2008. Die Anmeldung hatte den 8.1.2008 als Prioritätstag, und der Nichtigkeitskläger machte geltend, sie sei - eben zumindest in Alaska oder in Hawaii - schon am 7.1. und daher ein Tag vor dem Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich gewesen und somit Stand der Technik. Der BGH lehnt das aber ab, denn er geht letztlich davon aus, dass es um eine Handlung geht, die nicht nur zu einer bestimmten Zeit, sondern auch an einem bestimmten Ort stattfindet. Das ist hier das Hochladen der Entgegenhaltung auf den Server am 8.1.2008.
Sieht das anders aus, wenn man nachweisen kann, dass jemand in Hawaii (oder sonstwo) die Veröffentlichung gelesen und an einen Dritten weitergeleitet hat? Wenn ja, dann kann man ja auf diese Art zumindest versuchen, dass die Zeit wenigstens mal für einen Tag rückwärts geht.
Klar und einfach, wie der BGH meint, wird dadurch die Auslegung für "tagesgenau" m.E. jedenfalls nicht. In Zeiten des Internets, wo es auf Sekunden ankommen kann, scheint mir die bloße Festlegung auf den Tag etwas antiquiert. Zumindest für Internet-Dokumente scheint mir vielmehr eine Sonderregelung in der PVÜ angemessen, an die sich nationale Ämter bzgl. ihres Anmeldetags dann anhängen können.