Hallo,
existiert ein Grund dafür, dass in den Richtlinien 2018 G-II, 3.6 Computerprogramme, immer noch T 1173/97 in Zusammenhang mit dem Erfordernis einer "weiteren technischen Wirkung" erwähnt wird, um nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen zu werden?
In den RiLis wird an der nachfolgend aufgeführten Stelle zwar A 52(2) nicht ausdrücklich genannt, aber die Formulierung "von der Patentierbarkeit ausgeschlossen", sollte dies doch implizieren. Unter dem gleichen Abschnitt wird, aber explizit T 424/03 iVm G 03/08 aufgeführt (nachfolgend aufgeführt), welches eindeutig darauf hinweist, dass ein "weiterer technischer Effekt" nicht gefordert ist, wenn mindestens ein technisches Merkmal enthalten ist. Wird der "weitere technische Effekt" gemäß T 1173/97 seit T 424/03, bestätigt durch G 03/08, nicht mittlerweile im Rahmen der erfinderischen Tätigkeit abgehandelt?
Zu T 1173/97
"Um technischen Charakter aufzuweisen und damit nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen zu sein, muss ein Computerprogramm beim Ablauf auf einem Computer eine "weitere technische Wirkung" erzeugen. Eine "weitere technische Wirkung" ist eine technische Wirkung, die über die "normale" physikalische Wechselwirkung zwischen dem Programm (Software) und dem Computer (Hardware), auf dem es läuft, hinausgeht. Die normalen physikalischen Wirkungen der Ausführung eines Programms, z. B. das Fließen elektrischer Ströme im Computer, reichen allein noch nicht aus, um einem Computerprogramm technischen Charakter zu verleihen (T 1173/97 und G 3/08)."
Zu T 424/03
"Gegen Ansprüche, die auf ein computerimplementiertes Verfahren, ein computerlesbares Speichermedium oder eine Vorrichtung gerichtet sind, kann kein Einwand nach Art. 52 (2) und (3) erhoben werden, weil jedes Verfahren, das die Verwendung technischer Mittel (z. B. eines Computers) umfasst, wie auch das technische Mittel selbst (z. B. ein Computer oder ein computerlesbares Speichermedium) technischen Charakter haben und damit eine Erfindung im Sinne von Art. 52 (1) darstellen (T 258/03, T 424/03, G 3/08)."
existiert ein Grund dafür, dass in den Richtlinien 2018 G-II, 3.6 Computerprogramme, immer noch T 1173/97 in Zusammenhang mit dem Erfordernis einer "weiteren technischen Wirkung" erwähnt wird, um nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen zu werden?
In den RiLis wird an der nachfolgend aufgeführten Stelle zwar A 52(2) nicht ausdrücklich genannt, aber die Formulierung "von der Patentierbarkeit ausgeschlossen", sollte dies doch implizieren. Unter dem gleichen Abschnitt wird, aber explizit T 424/03 iVm G 03/08 aufgeführt (nachfolgend aufgeführt), welches eindeutig darauf hinweist, dass ein "weiterer technischer Effekt" nicht gefordert ist, wenn mindestens ein technisches Merkmal enthalten ist. Wird der "weitere technische Effekt" gemäß T 1173/97 seit T 424/03, bestätigt durch G 03/08, nicht mittlerweile im Rahmen der erfinderischen Tätigkeit abgehandelt?
Zu T 1173/97
"Um technischen Charakter aufzuweisen und damit nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen zu sein, muss ein Computerprogramm beim Ablauf auf einem Computer eine "weitere technische Wirkung" erzeugen. Eine "weitere technische Wirkung" ist eine technische Wirkung, die über die "normale" physikalische Wechselwirkung zwischen dem Programm (Software) und dem Computer (Hardware), auf dem es läuft, hinausgeht. Die normalen physikalischen Wirkungen der Ausführung eines Programms, z. B. das Fließen elektrischer Ströme im Computer, reichen allein noch nicht aus, um einem Computerprogramm technischen Charakter zu verleihen (T 1173/97 und G 3/08)."
Zu T 424/03
"Gegen Ansprüche, die auf ein computerimplementiertes Verfahren, ein computerlesbares Speichermedium oder eine Vorrichtung gerichtet sind, kann kein Einwand nach Art. 52 (2) und (3) erhoben werden, weil jedes Verfahren, das die Verwendung technischer Mittel (z. B. eines Computers) umfasst, wie auch das technische Mittel selbst (z. B. ein Computer oder ein computerlesbares Speichermedium) technischen Charakter haben und damit eine Erfindung im Sinne von Art. 52 (1) darstellen (T 258/03, T 424/03, G 3/08)."