Die Offenbarung des Anmeldungsgegenstands erfolgt in den Anmeldungsunterlagen, zu denen die Ansprüche, die Beschreibung und die Figuren gehören (§ 34 PatG). Weitere Unterlagen, die am AT eingereicht werden, bilden nicht Teil der Offenbarung. Hierzu gehören insbesondere die Prioritätsunterlagen. Selbst eine ausdrückliche Bezugnahme hilft da nicht.
Im Widerspruch hierzu wird in der Entscheidung des BPatG 1 W (pat) 6/22 vom 9. 10. 2023 anerkannt, dass die zu den Priounterlagen eingereichten Figuren auch als Teil der Anmeldungsunterlagen gelten, nachdem letztere bei der Einreichung vergessen worden waren. (Die Figuren waren also tatsächlich nur einmal bei den Unterlagen dabei, und zwar bei den Priounterlagen).
Egal wie überzeugend die Begründung des ersten (juristischen) Senats zu diesem "Ausnahmefall" sein mag: Hat diese Entscheidung Bindungswirkung für ein späteres Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren? Oder muss der Anmelder damit rechnen, dass das Patent, wenn es denn erteilt wird, im Einspruch wegen unzulässiger Erweiterung widerrufen wird, weil es diese Figuren enthält, die (dann nach Auffassung der Einspruchsabteilung bzw. eines technischen Senats) eben doch nicht zum Offenbarungsumfang gehören?
Im Widerspruch hierzu wird in der Entscheidung des BPatG 1 W (pat) 6/22 vom 9. 10. 2023 anerkannt, dass die zu den Priounterlagen eingereichten Figuren auch als Teil der Anmeldungsunterlagen gelten, nachdem letztere bei der Einreichung vergessen worden waren. (Die Figuren waren also tatsächlich nur einmal bei den Unterlagen dabei, und zwar bei den Priounterlagen).
Egal wie überzeugend die Begründung des ersten (juristischen) Senats zu diesem "Ausnahmefall" sein mag: Hat diese Entscheidung Bindungswirkung für ein späteres Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren? Oder muss der Anmelder damit rechnen, dass das Patent, wenn es denn erteilt wird, im Einspruch wegen unzulässiger Erweiterung widerrufen wird, weil es diese Figuren enthält, die (dann nach Auffassung der Einspruchsabteilung bzw. eines technischen Senats) eben doch nicht zum Offenbarungsumfang gehören?