Ah-No Nym
*** KT-HERO ***
Hallo!
Ich habe gestern mit großem Interesse die BGH-Entscheidung "Okklusionsvorrichtung" gelesen (http://juris.bundesgerichtshof.de/c...0b58329ae4fc802ddeb0609c&nr=56437&pos=0&anz=1).
Zunächst ist festzustellen, dass der BGH hier Herrn Kühnen vom OLG DüDo m.E. richtig abwatscht. Dieser hatte sich mit der Annahme einer wortsinngemäßen Verletzung sehr weit aus dem Fenster gelehnt und seine Meinung sehr von sich überzeugt dann auch in diversen Seminaren als Fallstudie vorgetragen. Offensichtlich, um eine Entscheiodung des OLG über mögliche Äquivalenz von vornherein zu vermeiden, hat der BGH hier auch durchentschieden
Viel krasser ist aber m.E. der zweite Leitsatz, der nicht nur relativ unmotiviert aus der Entscheidung hervorgeht sondern auch ein sehr klares Ausrufezeichen bzgl. den Anforderungen an die Gleichwertigkeit bei einer äquivalenten Verletzung setzt bzw. diese stark beschränkt.
Man wird sich in Zukunft sehr genau überlegen müssen, welche ggf. als gleichwirkend zu erachtenden Ausführungsbeispiel man offenbart, da diese ja ggf. im Prüfungsverfahren aus dem unmittelbaren Schutzumfang fallen können und dann noch dazu schwarze Löcher in den Äquivalenzbereich stanzen können.
Somit habe ich eigentlich die m.E. äußerst unbefriedigende Situation, dass der Verlauf des Prüfungsverfahrens bei der späteren Beurteilung der Äquivalenz eine bedeutende Rolle spielen könnte....
Ob der BGH dies wirklich alles zu Ende gedacht hat ? Und warum hat man es nicht bei einem orbiter dictum gelasen sondern hat das auch noch zum Leitsatz gemacht ????
Ich freue mich auf Rückmeldungen / Diskussionen,
Grüße
Ah-No Nym
Ich habe gestern mit großem Interesse die BGH-Entscheidung "Okklusionsvorrichtung" gelesen (http://juris.bundesgerichtshof.de/c...0b58329ae4fc802ddeb0609c&nr=56437&pos=0&anz=1).
Zunächst ist festzustellen, dass der BGH hier Herrn Kühnen vom OLG DüDo m.E. richtig abwatscht. Dieser hatte sich mit der Annahme einer wortsinngemäßen Verletzung sehr weit aus dem Fenster gelehnt und seine Meinung sehr von sich überzeugt dann auch in diversen Seminaren als Fallstudie vorgetragen. Offensichtlich, um eine Entscheiodung des OLG über mögliche Äquivalenz von vornherein zu vermeiden, hat der BGH hier auch durchentschieden
Viel krasser ist aber m.E. der zweite Leitsatz, der nicht nur relativ unmotiviert aus der Entscheidung hervorgeht sondern auch ein sehr klares Ausrufezeichen bzgl. den Anforderungen an die Gleichwertigkeit bei einer äquivalenten Verletzung setzt bzw. diese stark beschränkt.
Man wird sich in Zukunft sehr genau überlegen müssen, welche ggf. als gleichwirkend zu erachtenden Ausführungsbeispiel man offenbart, da diese ja ggf. im Prüfungsverfahren aus dem unmittelbaren Schutzumfang fallen können und dann noch dazu schwarze Löcher in den Äquivalenzbereich stanzen können.
Somit habe ich eigentlich die m.E. äußerst unbefriedigende Situation, dass der Verlauf des Prüfungsverfahrens bei der späteren Beurteilung der Äquivalenz eine bedeutende Rolle spielen könnte....
Ob der BGH dies wirklich alles zu Ende gedacht hat ? Und warum hat man es nicht bei einem orbiter dictum gelasen sondern hat das auch noch zum Leitsatz gemacht ????
Ich freue mich auf Rückmeldungen / Diskussionen,
Grüße
Ah-No Nym
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