Ich denke, über diese Frage ist die historische Entwicklung seit 2005 (und z.T. schon davor) hinweg gegangen. Es ist heute ziemlich egal, ob man ein- oder zweiteilige Ansprüche einreicht (zumindest beim DPMA, wie in der Frage vorausgesetzt). Und wenn der Anspruch zweiteilig ist, kommt es auch nicht mehr darauf an, was im Oberbegriff und was im Kennzeichen steht. Alle Merkmale sind gleichwertig. Die Zeiten, wo bis zum BGH darüber gestritten wurde, welche Merkmale in den kennzeichnenden Teil des Anspruchs dürfen, sind wohl endgültig vorbei.
Ich würde deshalb einfach nur schreiben:
"Die Vorrichtung V, von der die Erfindung (V') ausgeht, umfasst die Teile A, B und C."
- und fertig.
P1 würde ich nicht zitieren, wofür denn auch. Den (vorveröffentlichten) Katalog XYZ würde ich nur dann zitieren, wenn es mir wichtig ist, dass der Prüfer nicht von einem anderen Stand der Technik ausgeht, und dass später ein Einsprechender XYZ entdeckt, und wenn dieser Einsprechende vielleicht geschwiegen hätte, wenn XYZ bereits in der Patentschrift abgehandelt wird.
Noch eine kurze Anmerkung zur Diskussion von 2005:
Wenn einem Prüfer eine potentiell neuheitsschädliche Anmeldung (P1) zu der zu beurteilenden Anmeldung (P2) vorliegt, die aber noch nicht offengelegt ist, dann wird er P1 im Prüfungsbescheid (zur P2) nicht erwähnen, bevor P1 offengelegt ist. Sogar in dem seltenen Fall, dass P2 im übrigen erteilungsreif ist, wird er nur irgendeinen dummen Kommafehler oder etwas anderes im Erstbescheid von P2 beanstanden und die Erteilung hinauszögern, um Zeit zu schinden, bis P1 offengelegt oder zurückgenommen ist. Eine Aussetzung oder ein obskurer Hinweis, "dass da vielleicht irgendetwas ist", kommt keinesfalls in Betracht. Dies zumal dann, wenn wenn ein solcher Hinweis (wie von Marc N. Zeichen in Beitrag #22 angesprochen) eine telefonische Nachfrage heraufbeschwört, bei der er sowieso keinesfalls etwas über P1 sagen darf, es sei denn, er nimmt beamtenrechtliche Konsequenzen in Kauf. Kein Prüfer bei Verstand würde (am Telefon oder sonstwie) einem Dritten etwas über P1 sagen, bevor diese Anmeldung offengelegt ist. Eine Ausnahme könnte ich mir nur vorstellen, wenn P1 und P2 nicht nur denselben Anmelder haben, sondern zusätzlich noch von demselben Patentanwalt vertreten werden.