Bereiche

patatt

GOLD - Mitglied
Hallo,

wie handhabt das DPMA im Erteilungsverfahren Auswahlerfindungen im Verglleich zum EPA ?

Beispiel:

Erfindung findet im Zahlenbereich 300 bis 700 statt und hat dort vorteilhafte Effekte.
Stand der Technik schlägt gleiches Prinzip im Zahlenbereich 10 bis 1500 vor und erwähnt die Effekte nicht.

Spricht etwas dagegen eine solche Auswahlerfindung beim DPMA anzumelden ?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Anmelden kann man natürlich alles...

Für die Patentfähigkeit der auf den ausgewählten Bereich gerichteten Lehre (bei dir: 300 bis 700) dürfte ausschlaggebend sein, ob die "vorteilhaften Effekte" neu und nicht naheliegend sind, d.h. sie dürfen im Stand der Technik dem Fachmann nicht auffallen, so lange er keinen ausdrücklichen Hinweis auf sie bekommt. Im Einzelfall dürfte nicht immer sicher vorhersehbar sein, welche die Anforderungen an diese Effekte letztlich ausreichen, und das hängt dann wohl weniger von der Frage ab, ob DPMA oder EPA die Anmeldung bearbeitet.

Dabei ist es jedenfalls von Vorteil, wenn man diese Effekte als Merkmale in den Anspruch einarbeiten kann, so dass sich die Patentfähigkeit nicht nur auf die Bereichsauswahl stützen muss. Eine "willkürliche" Auswahl (also ohne die Offenbarung von solchen vorteilhaften Effekten) ist keinesfalls patentfähig (vgl. Blasenfreie Gummibahn I, dritter Leitsatz).
 
Zuletzt bearbeitet:

Sousse

BRONZE - Mitglied
Spricht etwas dagegen eine solche Auswahlerfindung beim DPMA anzumelden ?

Vor ca. 30 Jahren gab es die BGH Entscheidung Fluoran, mit der der BGH entschieden hat, dass eine Bereichsangabe alle erdenklichen Unterbereiche mitoffenbart.

Vor ca. 20 Jahren gab die BGH-Entscheidung Inkrustierungsinhibitoren, die den Fluoran-Grundsatz explizit auf deutsche Teile von EP-Patenten erstreckte. Allerdings wurden dort schon eine Hintertür für Ausnahmen aufgemacht. Die Leitsätze lesen sich wie folgt:
a) Die umfassende numerische Bereichsangabe, etwa ein Molekulargewichtsbereich, enthält grundsätzlich auch eine gleichermaßen umfassende Offenbarung aller denkbaren Unterbereiche.
b) Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur unter besonders vom Anmelder eines Patents darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden Umständen in Betracht.
c) Diese Grundsätze gelten in Abweichung zur Rechtsprechung des Europäischen Patentamts (ZB. T 666/69, ABl. EPA 1993, 495, 502 f. - Waschmittel) auch für ein europäisches Patent.


Dann gab es vor ca. 10 Jahren die BGH-Entscheidung Olanzapin, die den Fluoran-Grundsatz für chemische Formeln explizit aufgehoben hat. Meiner Meinung nach kann man die Olanzapin-Entscheidung auch auf beliebige andere Sachverhalte mit Bereichsangaben übertragen. Ob das aber die Rechtsprechung tatsächlich so handhabt, wird man sehen müssen.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Meiner Meinung nach kann man die Olanzapin-Entscheidung auch auf beliebige andere Sachverhalte mit Bereichsangaben übertragen. Ob das aber die Rechtsprechung tatsächlich so handhabt, wird man sehen müssen.
Da wäre ich vorsichtig, weil es beim Übertragen von Entscheidungen zu chemischen Sachverhalten auf andere Fachgebiete leicht zu Missverständnissen kommen kann. Das gilt sicher auch für die Olanzapin-Entscheidung, in der es darum geht, wann ein Stoff "individualisiert" und nicht nur als Teil einer Stoffgruppe beschrieben wird, und das auch nur im Hinblick auf Neuheit.

Grundsätzlich ist eine Erfindung (außerhalb der Chemie) regelmäßig eine Auswahl unter denjenigen Gegenständen, die alle Merkmale des Gegenstands des Oberbegriffs aufweisen, wie er im Stand der Technik beschrieben ist, indem einschränkende ("kennzeichnende") Merkmale zusätzlich angegeben werden. Diese Auswahl kann auch numerisch erfolgen, z.B. wenn ein Bauteil gemäß der Erfindung eine bestimmte Länge haben soll, während der Stand der Technik diese Länge nicht spezifiziert oder so breit angibt, dass diese, erst vom Anmelder offenbarten Effekte nicht überall auftreten. (Beispiel: Ausnutzen eines Resonanz-Effekts.)

Entscheidend ist, das diese (auch: numerische) Auswahl neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt ist, und eine willkürliche Auswahl, ohne dass besondere Vorteile oder Effekte erzielt werden, ist immer naheliegend und nicht erfinderisch. Das ist nicht anders, als als wenn die Erfindung darin besteht, dass ein Gehäuse blau angestrichen sein soll, solange diese Farbgebung keine erkennbare technische Bedeutung hat.
 
Oben