Meiner Meinung nach kann man die Olanzapin-Entscheidung auch auf beliebige andere Sachverhalte mit Bereichsangaben übertragen. Ob das aber die Rechtsprechung tatsächlich so handhabt, wird man sehen müssen.
Da wäre ich vorsichtig, weil es beim Übertragen von Entscheidungen zu chemischen Sachverhalten auf andere Fachgebiete leicht zu Missverständnissen kommen kann. Das gilt sicher auch für die Olanzapin-Entscheidung, in der es darum geht, wann ein Stoff "individualisiert" und nicht nur als Teil einer Stoffgruppe beschrieben wird, und das auch nur im Hinblick auf Neuheit.
Grundsätzlich ist eine Erfindung (außerhalb der Chemie) regelmäßig eine Auswahl unter denjenigen Gegenständen, die alle Merkmale des Gegenstands des Oberbegriffs aufweisen, wie er im Stand der Technik beschrieben ist, indem einschränkende ("kennzeichnende") Merkmale zusätzlich angegeben werden. Diese Auswahl kann auch numerisch erfolgen, z.B. wenn ein Bauteil gemäß der Erfindung eine bestimmte Länge haben soll, während der Stand der Technik diese Länge nicht spezifiziert oder so breit angibt, dass diese, erst vom Anmelder offenbarten Effekte nicht überall auftreten. (Beispiel: Ausnutzen eines Resonanz-Effekts.)
Entscheidend ist, das diese (auch: numerische) Auswahl neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt ist, und eine willkürliche Auswahl, ohne dass besondere Vorteile oder Effekte erzielt werden, ist immer naheliegend und nicht erfinderisch. Das ist nicht anders, als als wenn die Erfindung darin besteht, dass ein Gehäuse blau angestrichen sein soll, solange diese Farbgebung keine erkennbare technische Bedeutung hat.