Marc N. Zeichen
*** KT-HERO ***
Hallo Forum,
Angenommen, bei einer bekannten Vorrichtung V wird eine Eigenschaft E entdeckt, die
plötzlich einen erweiterten Anwendungsbereich A für die Vorrichtung erschließt. Vorliegend ist es so, dass ausgerechnet eine Billigausführung einer bekannten Vorrichtung eine unerwartet hohe Festigkeit aufweist, die die Einsatzmöglichkeiten der Vorrichtung erweitert.
Der Patentanspruch der neuen Patentanmeldung lautet dann:
"Vorrichtung V mit besonders hoher Festigkeit F zum Einsatz A, die Vorrichtung aufweisend die Merkmale X, Y, Z."
Dabei ist die beanspruchte Vorrichtung jedoch unverändert gegenüber der bekannten Vorrichtung; auch die Merkmale X, Y, Z sind bei der bekannten Vorrichtung vorhanden. Vor dem Anmeldetag der neuen Patentanmeldung war nur einfach noch nicht bekannt, dass auch die bekannte Vorrichtung die besonders hohe Festigkeit F aufweist (obwohl die bekannte Vorrichtung die Eigenschaft F natürlich schon immer aufgewiesen hat).
Ist die bekannte Vorrichtung nun erneut patentfähig?
Die EPA-Richtlinien meinen dazu:
"Wird eine neue Eigenschaft eines bekannten [...] Erzeugnisses festgestellt, so handelt es sich lediglich um eine Entdeckung, die nicht patentierbar ist, weil eine Entdeckung als solche keine technische Wirkung hat und damit keine Erfindung im Sinne des Art. 52 (1) ist. Wird für diese Eigenschaft jedoch eine praktische Verwertung gefunden, so handelt es sich um eine Erfindung, die möglicherweise patentierbar ist. Beipielsweise würde die Entdeckung, dass ein bestimmtes bekanntes Material stoßfest ist, nicht patentierbar sein; aus diesem Material hergestellte Eisenbahnschwellen könnten jedoch durchaus patentierbar sein."
Gemünzt auf dieses Beispiel: was wäre, wenn entdeckt würde, dass hohle Eisenbahnschwellen bei schweren Güterzügen viel länger halten als massive Eisenbahnschwellen, wobei hohle Eisenbahnschwellen jedoch längst bekannt und bei leichten Straßenbahnen im Einsatz sind.
Könnte man nun
"Hohle Eisenbahnschwellen mit besonders langer Haltbarkeit, geeignet zum Einsatz auf Güterzugstrecken"
patentieren?
Ich meine, nein, da keinerlei Unterschiede zu den bekannten Eisenbahnschwellen vorhanden sind, und da sich der Einsatzzweck nicht radikal von dem bekannten Einsatzzweck unterscheidet, sondern nur erweitert ist.
Als Minimalversion, wäre denn dann der folgende Patentanspruch schutzfähig:
"Verwendung von hohlen Eisenbahnschwellen für Güterzugstrecken"?
Fragt sich
Marc.
Angenommen, bei einer bekannten Vorrichtung V wird eine Eigenschaft E entdeckt, die
plötzlich einen erweiterten Anwendungsbereich A für die Vorrichtung erschließt. Vorliegend ist es so, dass ausgerechnet eine Billigausführung einer bekannten Vorrichtung eine unerwartet hohe Festigkeit aufweist, die die Einsatzmöglichkeiten der Vorrichtung erweitert.
Der Patentanspruch der neuen Patentanmeldung lautet dann:
"Vorrichtung V mit besonders hoher Festigkeit F zum Einsatz A, die Vorrichtung aufweisend die Merkmale X, Y, Z."
Dabei ist die beanspruchte Vorrichtung jedoch unverändert gegenüber der bekannten Vorrichtung; auch die Merkmale X, Y, Z sind bei der bekannten Vorrichtung vorhanden. Vor dem Anmeldetag der neuen Patentanmeldung war nur einfach noch nicht bekannt, dass auch die bekannte Vorrichtung die besonders hohe Festigkeit F aufweist (obwohl die bekannte Vorrichtung die Eigenschaft F natürlich schon immer aufgewiesen hat).
Ist die bekannte Vorrichtung nun erneut patentfähig?
Die EPA-Richtlinien meinen dazu:
"Wird eine neue Eigenschaft eines bekannten [...] Erzeugnisses festgestellt, so handelt es sich lediglich um eine Entdeckung, die nicht patentierbar ist, weil eine Entdeckung als solche keine technische Wirkung hat und damit keine Erfindung im Sinne des Art. 52 (1) ist. Wird für diese Eigenschaft jedoch eine praktische Verwertung gefunden, so handelt es sich um eine Erfindung, die möglicherweise patentierbar ist. Beipielsweise würde die Entdeckung, dass ein bestimmtes bekanntes Material stoßfest ist, nicht patentierbar sein; aus diesem Material hergestellte Eisenbahnschwellen könnten jedoch durchaus patentierbar sein."
Gemünzt auf dieses Beispiel: was wäre, wenn entdeckt würde, dass hohle Eisenbahnschwellen bei schweren Güterzügen viel länger halten als massive Eisenbahnschwellen, wobei hohle Eisenbahnschwellen jedoch längst bekannt und bei leichten Straßenbahnen im Einsatz sind.
Könnte man nun
"Hohle Eisenbahnschwellen mit besonders langer Haltbarkeit, geeignet zum Einsatz auf Güterzugstrecken"
patentieren?
Ich meine, nein, da keinerlei Unterschiede zu den bekannten Eisenbahnschwellen vorhanden sind, und da sich der Einsatzzweck nicht radikal von dem bekannten Einsatzzweck unterscheidet, sondern nur erweitert ist.
Als Minimalversion, wäre denn dann der folgende Patentanspruch schutzfähig:
"Verwendung von hohlen Eisenbahnschwellen für Güterzugstrecken"?
Fragt sich
Marc.