Entsprechend §35a PatG können beim DPMA die Anmeldungsunterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst sein. In diesem Fall gibt es eine Frist für das Nachreichen einer deutschen Übersetzung (3 bzw.9 Monate). Für diese Übersetzung gilt, dass sie gem. § 14 Abs. 1 PatV von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein muss.
Der juristische Senat des BPatG war nun zu der Auffassung gelangt, § 14 Abs. 1 PatV sei - zu mindest für den Fall der Anmeldungsunterlagen - wegen Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nichtig und daher nicht anzuwenden (BPatG, GRUR 2019, 434 - Druckstück).
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Präsidentin des DPMA hatte nun Erfolg (BGH X ZB 4/19 vom 14.7.2020); § 14 Abs. 1 PatV ist also weder verfassungswidrig noch nichtig.
Für besonders bemerkenswert halte ich hier die Absätze 50 und 51 der BGH-Entscheidung:
Der juristische Senat des BPatG war nun zu der Auffassung gelangt, § 14 Abs. 1 PatV sei - zu mindest für den Fall der Anmeldungsunterlagen - wegen Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nichtig und daher nicht anzuwenden (BPatG, GRUR 2019, 434 - Druckstück).
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Präsidentin des DPMA hatte nun Erfolg (BGH X ZB 4/19 vom 14.7.2020); § 14 Abs. 1 PatV ist also weder verfassungswidrig noch nichtig.
Für besonders bemerkenswert halte ich hier die Absätze 50 und 51 der BGH-Entscheidung:
Dass die Übersetzung einer fremdsprachigen Patentanmeldung anspruchsvoll sein kann, ändert entgegen der Auffassung des Patentgerichts nichts an der grundsätzlichen Eignung der in § 14 Abs. 1 PatV aF geregelten Anforderungen an eine Übersetzung zur Erreichung des für die Prüfung der Anmeldevoraussetzungen erforderlichen Qualitätsstandards. Bei einer von einem öffentlich bestellten Übersetzer gefertigten Übersetzung kann schon aufgrund dessen beruflicher Qualifikation erwartet werden, dass die Übersetzung den nötigen Qualitätsanforderungen genügt. Aber auch der Beglaubigung einer Übersetzung durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt kann die grundsätzliche Eignung zur Qualitätssicherung der Übersetzung nicht abgesprochen werden, da diesem Personenkreis die Bedeutung der Übersetzung im Prüfungsverfahren und die damit verknüpften Anforderungen aufgrund der fachlichen Qualifikation vertraut ist.
Dass eine Falschbeurkundung nicht unmittelbar mit einer Sanktion belegt ist, lässt die Eignung einer Beglaubigung zur Qualitätssicherung ebenfalls nicht grundsätzlich entfallen. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, kommt Rechtsanwälten und Patentanwälten als unabhängige Organe der Rechtspflege eine Vertrauensstellung zu (§ 1 BRAO und § 1 PAO). Sie unterliegen der Verpflichtung, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 43 BRAO und § 39 PAO).
Ich verstehe diese Absätze so, dass der beglaubigende Rechts- oder Patentanwalt nicht selbst die Qualität der Übersetzung verantworten, sondern den Anmelder nur über die ggf. eintretende Folgen einer fehlerhaften Übersetzung aufklären muss. Wie gut er die Sprache der Anmeldungsunterlagen beherrscht (oder ob überhaupt) spielt dafür offenbar keine Rolle.Dass eine Falschbeurkundung nicht unmittelbar mit einer Sanktion belegt ist, lässt die Eignung einer Beglaubigung zur Qualitätssicherung ebenfalls nicht grundsätzlich entfallen. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, kommt Rechtsanwälten und Patentanwälten als unabhängige Organe der Rechtspflege eine Vertrauensstellung zu (§ 1 BRAO und § 1 PAO). Sie unterliegen der Verpflichtung, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 43 BRAO und § 39 PAO).
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