Hallo Patentor,
auch du hast sehr interessante Ausführungen.
Lassen wir mal weg was ich ausgeführt habe, was ein Dienstverhältnis
auszeichnet (da könntest du sehr gut einhaken bei meiner "Definition"
).
Aber auf was für eine Eigenschaft von "Dienstverhältnis" bezieht
sich "ähnlich" bei dir?
Zu deinem zweiten Abschnitt und den Schlüssen, dass auch
Kollegenarbeit ein Dienstvertrag sein muss, hätte ich ein
hervorragendes Geschäftsmodell ;-). Falls ich jemals
Kollegenarbeit machen werde, dann gehe ich zum gesetzten Termin
einfach zu der beauftragenden Kanzlei und sage, leider habe
ich nichts geschafft und kein Ergebnis, aber bitte zahlt mir
meine Vergütung trotzdem, weil schliesslich schulde ich ja
nur das Bemühen und nicht den Erfolg, weil sie haben ja auch nur
einen Geschäftsbesorgungsvertrag und der ist in der Regel ein
Dienstvertrag und deshalb habe ich mit Ihnen auch nur einen Dienstvertrag.
Darf ich mich bei der zu erwartenden Antwort des Anwalts/Kanzlei dann
auch auf dich berufen ;-) ?
An dem (zugegeben pointierten) Konsequenzen solltest du auch erkennen,
dass die Logik (Erst-recht-Schluß) etwas schief ist. Natürlich ist Kollegenarbeit
generell ein Werkvertrag und kein Dienstvertrag ;-). Ob der Kollege
das rechtlich machen darf (aufgrund des RDG) ist eine ganz
andere Frage
(s.u.). Falls du meintest nur der vom Mandanten
ursprünglich beauftragte Anwalt/Kanzlei kann wenn ein Werk schulden,
dann vermischt du wieder zwei Verträge. Auch wenn der ursprünglich
beauftragte Anwalt/Kanzlei dem Mandanten nur das Bemühen schulden sollte
(Dienstvertrag), dann kann der Vertrag zwischen ursprünglichen
Anwalt und Kollegenarbeiter, der ein völlig anderer Vertrag ist,
durchaus ein Werkvertrag sein. Ich kann doch von jemanden einen
"Erfolg" verlangen, wenn ich selber jemanden anderen nur ein
"Bemühen" schulde. Es geht sogar noch weiter. Auch die typischen
Tätigkeiten eines Patentanwalts sind typischerweise Werkverträge,
weil du schuldest jeweils das Werk "Anmeldungstext einer Patentanmeldung"
oder "Text einer Bescheidserwiderung" oder "Schriftsatz für eine Verhandlung"
oder "Gutachten". Da schuldest du jeweils den Erfolg (d.h. die Anfertigung
des Schriftstückst/Textes) und nicht nur einfach das Bemühen.
Auch der Mandant wird dir nichts zahlen, wenn du
das bestellte Werk nicht ablieferst. Versuchs mal bei dem. Ich
schätze den bist du sehr schnell los, wenn du mit dem Argument
kommst. Ich habe mich redlich bemüht eine Anmeldung zu schreiben,
aber das Thema war zu schwierig
.
Zum BHG Beschluss kann ich mich nur auf deine Zusammenfassung berufen.
Und wie gesagt die bezieht sich offensichtlich auf die Frage der Art der
Tätigkeit (Arbeit) und nicht den Vertragstyp, der der Tätigkeit zugrunde liegt.
Aber du kannst mir das Urteil ja mal schicken oder eine Fundquelle
sagen, dann schau ich das mal genauer an
.
Und nochmal zu der Strafbarkeit nach § 266a StGB. Wie gesagt
Beschäftigungsverhältnis ist ein Begriff aus dem Sozialrecht und
bewirkt da automatisch die Versicherungspflicht ;-). Wenn du eine
Beschäftigung bescheinigst, ohne Sozialabgaben abzuführen, kommst
du ganz schnell in Erklärungsnöte, warum du nicht gegen § 266a StGB
verstoßen haben willst, obwohl du es doch selber als Beschäftigungsverhältnis
(und somit sozialversicherungspflichtig) einstufst ;-). Ob du für
mehrere oder nur einen "Arbeitgeber" gearbeitet hast, ist da egal, weil
du darfst ja auch ohne Probleme mehrere sozialversicherungspflichtige
Tätigkeiten ausüben ;-).
Zu dem RDG hätte ich noch mal eine Frage. Hast du eine Entscheidung
bei der Hand, wo entschieden wurde, dass Kollegenarbeit während des
Amtsjahres nicht gegen das RDG verstößt und die entsprechende Begründung?
Ich glaube, da wird es kaum welche geben, weil wer sollte die Klage
anstrengen ;-) ? Der Mandant bekommt es regelmäßig nicht mit. Die
beauftragende Kanzlei würde sich nur ins eigene Fleisch schneiden
und würde regelmäßig nichts gewinnen. Also wo sollten da großartige
Entscheidungen herkommen ;-) ? So ganz sauber ist das nämlich in
meinen Augen nicht, wenn man es genau nimmt ;-). Eine Sache die
man da ins Feld werfen kann, ist in meinen Augen die teleologische
Auslegung des RDG, nämlich der Drittschutz dass keine "ungeeigneten"
Leute entgeltlich, selbstständig Rechtsdienstleistungen durchführen dürfen
sollen. Das ist in der Kombination aber gesichert, da die beauftragende
Kanzlei als einziges nach außen auftritt und auch für die Qualitätskontrolle
haftet. Außerdem kann man noch in Frage stellen, ob das Anfertigen von
Werken im Allgemeinen eine Rechtsdienstleistung (d.h. eine rechtliche
Prüfung des Einzelfalls) ist. Aber viel Spass bei der dogmatischen
sauberen Analyse
.
Ich perönlich kann mir nicht vorstellen, dass das DPMA/ die Kammer
jemals bei Bekanntsein, dass die Bestätigung sich auf selbstständige
Tätigkeiten bezieht, diese akzeptieren würde. Das verstößt einfach
gegen zu viele Normen und deren Auslegungen/Zwecke
.