Ich dachte immer, dass man Rechtsanwalt sein muss, um Fachanwalt werden zu können?Alex:jura schrieb:zum Beispiel ein Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz, welcher sich selbständig machen möchte!
Einen solchen Fall wird es geben! Ich kenne zumindest einen der dies machen wird!
Dann gibt es doch überhaupt kein Problem, als Rechtsanwalt darfst Du doch eh vor dem DPMA und dem EPA vertreten. Guck mal in §3 Abs. 3 BRAO und Art. 134(8) EPÜ2000 (das alte fass ich nicht mehr an)...Alex:jura schrieb:natürlich muss man Anwalt sein um Fachanwalt zu werden. Hier geht es aber um den Fall einer Partnerschaft (Kanzlei).
Kampfschrei der Dummen: ach so!Pat-Ente schrieb:So wie ich Alex verstanden habe, geht's eher um folgende Konstellation:
Ein Rechtsanwalt und ein EPA-Vertreter, wollen zusammen als Partner eine Kanzlei gründen.
Ein Blick ins Gesetz...Dürfen sie das?
Ein Argument gegen das Privileg, das erstaunlicherweise in der Supreme-Court Entscheidung nicht auftaucht, ist folgendes :corvinus schrieb:Dieses besagte US Urteil, das den frz. Kollegen das attorney cleint privilege absprach (generell in Europa nur den DE und UK PAs zugestand) , sprach von "substantial lawyering service".
Er darf dennoch nicht Sozius einer Kanzlei sein. Wenn der Fachanwalt den europäischen Vertreter hingegen anstellt, darf letzterer sicherlich in DE ohne Probleme Rechtsberatung für europäische Anmeldeverfahren betreiben. Dann haftet aber auch der Arbeitgeber im Außenverhältnis gegenüber dem Mandanten.Lysios schrieb:Bzgl. der Diskussion hinsichtlich eines "Verbotes" der Rechtsberatung durch einen zugelassenen Vertreter: Ein solches Verbot ist für mich nicht erkennbar.
Ich denke, dass sich das Haftungsproblem adäquat durch eine Partnerschaftsgesellschaft addressieren läßt. §8 (2) PartGG sollte doch i.d.R. zutreffen?grond schrieb:Dann haftet aber auch der Arbeitgeber im Außenverhältnis gegenüber dem Mandanten.
"(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung."Lysios schrieb:Ich denke, dass sich das Haftungsproblem adäquat durch eine Partnerschaftsgesellschaft addressieren läßt. §8 (2) PartGG sollte doch i.d.R. zutreffen?grond schrieb:Dann haftet aber auch der Arbeitgeber im Außenverhältnis gegenüber dem Mandanten.
Ups, nicht richtig lesen kann auch schnell zu Haftungsproblemen führen..."(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung."
Eine Fristenüberwachung ist sicherlich ein Auftrag von untergeordneter Bedeutung
Ich bin mir da nicht so sicher. Die Fristüberwachung ist berufliche Aufgabe des Vertreters. Gerade im Hinblick auf die T 439/06 kommt es hier wohl auf die Umstände an, wenn die Verwaltungsabteilung gemeinsam betrieben wird und der Vertreter die Fristüberwachung auf die Verwaltungsabteilung delegiert hat.grond schrieb:Trotzdem müsste das Beispiel Fristenüberwachung greifen. Hier kann sich wohl kein Partner von der Haftung befreien, wenn es zu Fehlern kommt.
So oder so, es kann ein Organisationsverschulden geben, bei dem die Gesellschaftsform der Partnerschaft nichts hilft, weil alle Partner gesamtschuldnerisch haften. Auch wenn der Vertreter Fristenüberwachung an und für sich betreiben (können) muss, könnte es sich ja um eine markenrechtliche Frist handeln. Da der Vertreter für dieses Rechtsgebiet nicht ausgebildet ist, ist er hier auch nicht durch eine Berufshaftpflichtversicherung gedeckt. Also könnte es passieren, dass ein im Außenverhältnis unbeschränkt Haftender diese Haftung nicht gewährleisten kann, und genau das soll mit der Berufshaftpflicht und den genauen Maßgaben, mit wem der RA/PA eine Rechtsberatungsgesellschaft betreiben darf, verhindert werden.Lysios schrieb:Ich bin mir da nicht so sicher. Die Fristüberwachung ist berufliche Aufgabe des Vertreters. Gerade im Hinblick auf die T 439/06 kommt es hier wohl auf die Umstände an, wenn die Verwaltungsabteilung gemeinsam betrieben wird und der Vertreter die Fristüberwachung auf die Verwaltungsabteilung delegiert hat.
OK, das ist ja auch gerechtfertigt. Nur ist nicht einsichtig, was am zugelassenen Vertreter so besonders sein soll, dass er nicht mit in die Sozietät zugelassen werden könnte. Ein PA darf auch nicht alles, was ein RA darf. Ein Wirtschaftsprüfer ebenso wenig. Trotzdem dürfen solche gemischten Sozietäten gebildet werden und es müssen Haftpflichtversicherungen für die Sozietät insgesamt abgeschlossen werden. Und es gibt Versicherungen, die solche gemischten Sozietäten abdecken.grond schrieb:Also könnte es passieren, dass ein im Außenverhältnis unbeschränkt Haftender diese Haftung nicht gewährleisten kann, und genau das soll mit der Berufshaftpflicht und den genauen Maßgaben, mit wem der RA/PA eine Rechtsberatungsgesellschaft betreiben darf, verhindert werden.
Die Haftpflichtversicherungspflicht gilt natürlich nur für die Rechtsberatungsgesellschaften. Insoweit macht die Regelung für Sozietäten Sinn. Aber warum für die Rechtsberatungsgesellschaften der Ausschluß nicht gegen das Recht zur freien Berufsausübung verstößt, weiß ich nicht. Aber wo kein Kläger ist, da gibt es auch keinen Richter.Lysios schrieb:Trotzdem dürfen solche gemischten Sozietäten gebildet werden und es müssen Haftpflichtversicherungen für die Sozietät insgesamt abgeschlossen werden.
Zu dem Schluss war ich bei weiterem Grübeln auch schon gekommen: warum sollte eine RA/PA-GmbH, welche ja seit ein paar Jahren zulässig ist, nicht auch einen zugelassenen Vertreter als Anteilseigner haben dürfen? Ein Haftungsproblem gibt es hier ja nicht, da nach außen nur sehr beschränkt gehaftet wird.Lysios schrieb:Aber warum für die Rechtsberatungsgesellschaften der Ausschluß nicht gegen das Recht zur freien Berufsausübung verstößt, weiß ich nicht.
Deshalb.grond schrieb:Zu dem Schluss war ich bei weiterem Grübeln auch schon gekommen: warum sollte eine RA/PA-GmbH, welche ja seit ein paar Jahren zulässig ist, nicht auch einen zugelassenen Vertreter als Anteilseigner haben dürfen?Lysios schrieb:Aber warum für die Rechtsberatungsgesellschaften der Ausschluß nicht gegen das Recht zur freien Berufsausübung verstößt, weiß ich nicht.
Das heißt, meine obige Annahme ist falsch. Bei einem RA, der außer einer florierenden Rechtsanwalts-GmbH kein Vermögen besitzt, kann man also nichts vollstrecken, wenn man nicht selbst Anwalt ist. Faszinierend.gastII schrieb:(1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und [...]