Attorney Client Privilege under EU law

Alex:jura

*** KT-HERO ***
zum Beispiel ein Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz, welcher sich selbständig machen möchte!

Einen solchen Fall wird es geben! Ich kenne zumindest einen der dies machen wird!

LG
Alex
 

grond

*** KT-HERO ***
Alex:jura schrieb:
zum Beispiel ein Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz, welcher sich selbständig machen möchte!

Einen solchen Fall wird es geben! Ich kenne zumindest einen der dies machen wird!
Ich dachte immer, dass man Rechtsanwalt sein muss, um Fachanwalt werden zu können?
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Hallo,

natürlich muss man Anwalt sein um Fachanwalt zu werden. Hier geht es aber um den Fall einer Partnerschaft (Kanzlei).

Für einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist, da er ja den Jura-Bereich abdeckt, das Zusammengehen mit einem Patentexperten, wie einem EPA-Vertreter, sehr interessant, falls eine Neugründung erfolgen soll.

LG
Alex
 

grond

*** KT-HERO ***
Alex:jura schrieb:
natürlich muss man Anwalt sein um Fachanwalt zu werden. Hier geht es aber um den Fall einer Partnerschaft (Kanzlei).
Dann gibt es doch überhaupt kein Problem, als Rechtsanwalt darfst Du doch eh vor dem DPMA und dem EPA vertreten. Guck mal in §3 Abs. 3 BRAO und Art. 134(8) EPÜ2000 (das alte fass ich nicht mehr an)...

Damit wirst Du aber noch lange nicht in einer Patentanwaltskanzlei Partner werden. Es gibt zwar Patentanwaltskanzleien, die Rechtsanwälte als Partner haben (natürlich allesamt Fachanwälte für den gewerblichen Rechtsschutz), aber insgesamt ist das wohl eher selten. Und die Partner zwingen, Dich als RA zum Partner zu machen, kannst Du eh nicht.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
So wie ich Alex verstanden habe, geht's eher um folgende Konstellation:

Ein Rechtsanwalt (der natürlich alles darf, aber möglw. nicht alles kann) und ein EPA-Vertreter (der aber keine RA- oder PA-Zulassung hat), wollen zusammen als Partner eine Kanzlei gründen. Dürfen sie das?

IMHO nicht, da der nur-EPA-Vertreter in DE keine eigenständige Rechtsberatung anbieten darf. Als Angestellter des RA z.B. könnte er natürlich intern alles bearbeiten ...
 

grond

*** KT-HERO ***
Pat-Ente schrieb:
So wie ich Alex verstanden habe, geht's eher um folgende Konstellation:

Ein Rechtsanwalt und ein EPA-Vertreter, wollen zusammen als Partner eine Kanzlei gründen.
Kampfschrei der Dummen: ach so!



Ein Blick ins Gesetz...

§59e I 1 BRAO:

"Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 genannten Berufe sein."

§59a I 1 BRAO:

"Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden.[...]"

§59a III BRAO:

"Eine Sozietät dürfen Rechtsanwälte auch bilden:

1.
mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Staaten, die nach den Vorschriften des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182 in der jeweils geltenden Fassung oder, gemäß § 206 berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten;

2.
mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen den Berufen nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten oder Wirtschaftsprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Sozietät bilden dürfen."


Darf der Herr Fachanwalt also nicht.

Der Grund dürfte in der Praxis darin liegen, dass jedes Mitglied der Sozietät haftet und es daher eine Berufshaftpflicht gibt. Und der EPA-Vertreter wird kaum eine Versicherung finden können, ohne dass er für die Rechtsberatung überhaupt ausgebildet ist.
 

MPS

GOLD - Mitglied
corvinus schrieb:
Dieses besagte US Urteil, das den frz. Kollegen das attorney cleint privilege absprach (generell in Europa nur den DE und UK PAs zugestand) , sprach von "substantial lawyering service".
Ein Argument gegen das Privileg, das erstaunlicherweise in der Supreme-Court Entscheidung nicht auftaucht, ist folgendes :
Wie sollte ein amerikanischer Richter einem ausländischen Rechtsanwalt oder Patentanwalt ein Privileg enräumen, das das nationale Recht des Landes, in dem der RA oder PA zugelassen ist, ihm auch nicht einräumt ? Das wäre ja eine Vorzugsbehandlung bestimmter Ausländer.
Und französische Patentanwälte (Conseil en Propriété Industrielle) haben dieses Privileg in Frankreich erst seit 2005.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Bzgl. der Diskussion hinsichtlich eines "Verbotes" der Rechtsberatung durch einen zugelassenen Vertreter: Ein solches Verbot ist für mich nicht erkennbar.

Art. 1 §1 RBerG verweist auf eine behördliche Erlaubnis für die Rechtsberatung. Die Behörde ist die EPO (und damit dann das EPA), auf die die BRD einen Teil Ihrer staatlichen Kompetenzen durch Ratifikation des EPÜ delegiert hat, und dann ist letztlich alles über Art. 134 EPÜ usw. geregelt. Wer die EQE bestanden hat und in die Liste eingetragen ist (behördliche Erlaubnis), darf im Umfang des EPÜ auch in DE Rechtsberatung betreiben. Mit EPÜ 2000 dann auch mit Zeugnisverweigerungsrecht, welches auch in DE im Zivilprozess, aber nicht im Strafprozess gilt.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Ich vergaß noch zu erwähnen, dass eigentlich niemand ernsthaft das RBerG überhaupt für einen zugelassenen Vertreter heranziehen würde, wenn es denn überhaupt im Konflikt zum EPÜ stünde. Das EPÜ ist ohne jeden Zweifel höherrangiges Recht im Vergleich zum RBerG.
 

grond

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Bzgl. der Diskussion hinsichtlich eines "Verbotes" der Rechtsberatung durch einen zugelassenen Vertreter: Ein solches Verbot ist für mich nicht erkennbar.
Er darf dennoch nicht Sozius einer Kanzlei sein. Wenn der Fachanwalt den europäischen Vertreter hingegen anstellt, darf letzterer sicherlich in DE ohne Probleme Rechtsberatung für europäische Anmeldeverfahren betreiben. Dann haftet aber auch der Arbeitgeber im Außenverhältnis gegenüber dem Mandanten.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Dann haftet aber auch der Arbeitgeber im Außenverhältnis gegenüber dem Mandanten.
Ich denke, dass sich das Haftungsproblem adäquat durch eine Partnerschaftsgesellschaft addressieren läßt. §8 (2) PartGG sollte doch i.d.R. zutreffen?
 

grond

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
grond schrieb:
Dann haftet aber auch der Arbeitgeber im Außenverhältnis gegenüber dem Mandanten.
Ich denke, dass sich das Haftungsproblem adäquat durch eine Partnerschaftsgesellschaft addressieren läßt. §8 (2) PartGG sollte doch i.d.R. zutreffen?
"(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung."

Eine Fristenüberwachung ist sicherlich ein Auftrag von untergeordneter Bedeutung, geschieht dabei ein Fehler, kann der Schaden trotzdem in die Millionen gehen, für die dann jeder Partner gesamtschuldnerisch haftet. Also gibt es auch hier die Haftungsproblematik.
 

grond

*** KT-HERO ***
"(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung."

Eine Fristenüberwachung ist sicherlich ein Auftrag von untergeordneter Bedeutung
Ups, nicht richtig lesen kann auch schnell zu Haftungsproblemen führen... ;)

Trotzdem müsste das Beispiel Fristenüberwachung greifen. Hier kann sich wohl kein Partner von der Haftung befreien, wenn es zu Fehlern kommt.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Trotzdem müsste das Beispiel Fristenüberwachung greifen. Hier kann sich wohl kein Partner von der Haftung befreien, wenn es zu Fehlern kommt.
Ich bin mir da nicht so sicher. Die Fristüberwachung ist berufliche Aufgabe des Vertreters. Gerade im Hinblick auf die T 439/06 kommt es hier wohl auf die Umstände an, wenn die Verwaltungsabteilung gemeinsam betrieben wird und der Vertreter die Fristüberwachung auf die Verwaltungsabteilung delegiert hat.
 

grond

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Ich bin mir da nicht so sicher. Die Fristüberwachung ist berufliche Aufgabe des Vertreters. Gerade im Hinblick auf die T 439/06 kommt es hier wohl auf die Umstände an, wenn die Verwaltungsabteilung gemeinsam betrieben wird und der Vertreter die Fristüberwachung auf die Verwaltungsabteilung delegiert hat.
So oder so, es kann ein Organisationsverschulden geben, bei dem die Gesellschaftsform der Partnerschaft nichts hilft, weil alle Partner gesamtschuldnerisch haften. Auch wenn der Vertreter Fristenüberwachung an und für sich betreiben (können) muss, könnte es sich ja um eine markenrechtliche Frist handeln. Da der Vertreter für dieses Rechtsgebiet nicht ausgebildet ist, ist er hier auch nicht durch eine Berufshaftpflichtversicherung gedeckt. Also könnte es passieren, dass ein im Außenverhältnis unbeschränkt Haftender diese Haftung nicht gewährleisten kann, und genau das soll mit der Berufshaftpflicht und den genauen Maßgaben, mit wem der RA/PA eine Rechtsberatungsgesellschaft betreiben darf, verhindert werden.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Also könnte es passieren, dass ein im Außenverhältnis unbeschränkt Haftender diese Haftung nicht gewährleisten kann, und genau das soll mit der Berufshaftpflicht und den genauen Maßgaben, mit wem der RA/PA eine Rechtsberatungsgesellschaft betreiben darf, verhindert werden.
OK, das ist ja auch gerechtfertigt. Nur ist nicht einsichtig, was am zugelassenen Vertreter so besonders sein soll, dass er nicht mit in die Sozietät zugelassen werden könnte. Ein PA darf auch nicht alles, was ein RA darf. Ein Wirtschaftsprüfer ebenso wenig. Trotzdem dürfen solche gemischten Sozietäten gebildet werden und es müssen Haftpflichtversicherungen für die Sozietät insgesamt abgeschlossen werden. Und es gibt Versicherungen, die solche gemischten Sozietäten abdecken.

M.E. liegt es schlicht daran, dass es keine Lobby gibt, die hierfür eine Notwendigkeit sieht. Andernfalls spräche nichts gegen eine Aufnahme eines zugelassenen Vertreters in die Liste der erlaubten Berufe z.B. in der PatAnwO.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Trotzdem dürfen solche gemischten Sozietäten gebildet werden und es müssen Haftpflichtversicherungen für die Sozietät insgesamt abgeschlossen werden.
Die Haftpflichtversicherungspflicht gilt natürlich nur für die Rechtsberatungsgesellschaften. Insoweit macht die Regelung für Sozietäten Sinn. Aber warum für die Rechtsberatungsgesellschaften der Ausschluß nicht gegen das Recht zur freien Berufsausübung verstößt, weiß ich nicht. Aber wo kein Kläger ist, da gibt es auch keinen Richter.
 

grond

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Aber warum für die Rechtsberatungsgesellschaften der Ausschluß nicht gegen das Recht zur freien Berufsausübung verstößt, weiß ich nicht.
Zu dem Schluss war ich bei weiterem Grübeln auch schon gekommen: warum sollte eine RA/PA-GmbH, welche ja seit ein paar Jahren zulässig ist, nicht auch einen zugelassenen Vertreter als Anteilseigner haben dürfen? Ein Haftungsproblem gibt es hier ja nicht, da nach außen nur sehr beschränkt gehaftet wird.

Ich könnte mir sogar vorstellen, dass eine solche GmbH zulässig wäre. Immerhin müsste es ja beispielsweise wohl auch einem Nicht-Anwalt möglich sein, in das durch GmbH-Anteile dargestellte Vermögen eines Gesellschafters zu vollstrecken, also wenigstens auf diesem Wege Anteile an der Rechtsberatungs-GmbH zu erwerben.

Um das alles aber einzuschätzen, müsste man wohl mehr über die gesellschaftsrechtlichen Implikationen des Begriffs "Sozietät" wissen. Oder es einfach selbst ausprobieren. Allerdings gibt es hier vermutlich noch die Problematik der zulässigen Inländerdiskriminierung. Vielleicht könnte es einem EU-Ausländer nicht verboten werden, eine Sozietät mit einem RA/PA in DE zu bilden, einem deutschen zugelassenen Vertreter, sofern das grundsätzlich verfassungskonform ist, aber schon.
 

gastII

SILBER - Mitglied
grond schrieb:
Lysios schrieb:
Aber warum für die Rechtsberatungsgesellschaften der Ausschluß nicht gegen das Recht zur freien Berufsausübung verstößt, weiß ich nicht.
Zu dem Schluss war ich bei weiterem Grübeln auch schon gekommen: warum sollte eine RA/PA-GmbH, welche ja seit ein paar Jahren zulässig ist, nicht auch einen zugelassenen Vertreter als Anteilseigner haben dürfen?
Deshalb.

BRAO § 59e Gesellschafter

(1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. 3§ 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 172a sind entsprechend anzuwenden.


Entsprechendes steht auch in der Patentanwaltsordnung, dort § 52e.
 

grond

*** KT-HERO ***
gastII schrieb:
(1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und [...]
Das heißt, meine obige Annahme ist falsch. Bei einem RA, der außer einer florierenden Rechtsanwalts-GmbH kein Vermögen besitzt, kann man also nichts vollstrecken, wenn man nicht selbst Anwalt ist. Faszinierend.
 
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