Nein. Man kann in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken, man kann aber nicht Gesellschafter werden. Der Gläubiger kann sich von der Gesellschaft den Anteil ausbezahlen lassen. Wenn es nur einen GEsellschafter gibt, muss der Gläubiger die Frima eben schnell an einen Anwalt verkaufen.grond schrieb:Das heißt, meine obige Annahme ist falsch. Bei einem RA, der außer einer florierenden Rechtsanwalts-GmbH kein Vermögen besitzt, kann man also nichts vollstrecken, wenn man nicht selbst Anwalt ist. Faszinierend.gastII schrieb:(1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und [...]
Diese Situation ist übrigens typisch für Kanzleien, bei denen ein Anwalt verstirbt und dessen Geschäftsanteil im Wege der Erbfolge auf Personen übergeht, die selbst keine Kanzlei führen dürfen.