Attorney Client Privilege under EU law

gastII

SILBER - Mitglied
grond schrieb:
gastII schrieb:
(1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und [...]
Das heißt, meine obige Annahme ist falsch. Bei einem RA, der außer einer florierenden Rechtsanwalts-GmbH kein Vermögen besitzt, kann man also nichts vollstrecken, wenn man nicht selbst Anwalt ist. Faszinierend.
Nein. Man kann in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken, man kann aber nicht Gesellschafter werden. Der Gläubiger kann sich von der Gesellschaft den Anteil ausbezahlen lassen. Wenn es nur einen GEsellschafter gibt, muss der Gläubiger die Frima eben schnell an einen Anwalt verkaufen.

Diese Situation ist übrigens typisch für Kanzleien, bei denen ein Anwalt verstirbt und dessen Geschäftsanteil im Wege der Erbfolge auf Personen übergeht, die selbst keine Kanzlei führen dürfen.
 

grond

*** KT-HERO ***
gastII schrieb:
Nein. Man kann in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken,
Wie das, wenn Schuldner der Gesellschafter und nicht die Gesellschaft ist?


Der Gläubiger kann sich von der Gesellschaft den Anteil ausbezahlen lassen.
Das wird dann schwierig, wenn der zu vollstreckende Anteil z.B. 50% des Gesellschaftswertes ist (Gesellschaft wurde während der nun zu scheidenden Ehe des einzigen Gesellschafters gegründet, ist im Zugewinn somit auszugleichen). In so einem Fall sind nämlich die zu erwartenden zukünftigen Gewinne wertbestimmend, können also das gegenwärtig vorhandene Gesellschaftsvermögen erheblich übersteigen.


Wenn es nur einen GEsellschafter gibt, muss der Gläubiger die Frima eben schnell an einen Anwalt verkaufen.
Wenn er die Firma als Nicht-Anwalt nicht bekommen kann, kann er sie auch nicht verkaufen. Eher muss er den zu vollstreckenden Anspruch auf einen Anwalt übertragen.


Diese Situation ist übrigens typisch für Kanzleien, bei denen ein Anwalt verstirbt und dessen Geschäftsanteil im Wege der Erbfolge auf Personen übergeht, die selbst keine Kanzlei führen dürfen.
Stimmt, gutes Beispiel, das alltäglich sein dürfte. Und ein Albtraum für die nichtjuristischen Erben, wenn die anderen Gesellschafter nicht zufällig 100% fair sind...
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Nachdem der Bundesrat gerade das neue Rechtsdienstleistungsgesetz beschlossen hat, darf sich nun auch ein zugelassener Vertreter mit RAs und PAs assozieren:

§ 52e PatAnwO wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 52a Abs. 3 Nr. 1 genannten Berufe und
Rechtsanwälte anderer Staaten im Sinn des § 52a Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe
"§ 52a Abs. 2 und 4 Satz 1" ersetzt

§ 52a
Berufliche Zusammenarbeit
(1) Patentanwälte dürfen sich mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer und einer
Rechtsanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern
und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der
eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, richtet sich nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen
Berufsrechts.
(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Patentanwälten auch gestattet:
1. mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderen Staaten, die nach § 154a berechtigt sind, sich im Geltungsbereich
dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten,
2. mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder
vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den
Befugnissen den Berufen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz
oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und
mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder
vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich
ausüben dürfen.
(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Patentanwälte dürfen ihren Beruf gemeinschaftlich mit Angehörigen vereinbarer
Berufe ausüben. Sie dürfen auch im Einzelfall einen Auftrag gemeinsam mit Angehörigen
vereinbarer Berufe annehmen oder im Auftrag eines Angehörigen eines vereinbaren
Berufs für dessen Vertragspartner Rechtsdienstleistungen erbringen. Sie sind verpflichtet
sicherzustellen, dass bei der Zusammenarbeit ihre Berufspflichten eingehalten werden.
Ist die Einhaltung der Berufspflichten nicht gewährleistet, muss die Zusammenarbeit
unverzüglich beendet werden. Personen, mit denen zusammengearbeitet wird, sind
vor Beginn der Zusammenarbeit schriftlich auf die Einhaltung der Berufspflichten zu verpflichten.
Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung nach Satz 1 sind der Patentanwaltskammer
die Verpflichtung unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, des bei
der Zusammenarbeit ausgeübten Berufs und der Geschäftsanschrift der verpflichteten
Person sowie die Beendigung der Zusammenarbeit unverzüglich in Textform anzuzeigen.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Aus der Gesetzesbegründung:

Um neue Formen der Zusammenarbeit mit Anwälten zu ermöglichen, werden die bestehenden
berufsrechtlichen Verbote gelockert und entsprechende Vorschriften in § 59a BRAO
und § 52a PatAnwO aufgenommen. Zur Absicherung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht,
des Zeugnisverweigerungsrechts und des Beschlagnahmeverbots sollen zudem
§§ 139, 203 StGB und § 53a StPO an die neu eröffneten Zusammenarbeitsmöglichkeiten
angepasst werden. Änderungen in § 3 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) sowie in §§ 27,
93 der Bundesnotarordnung (BNotO) stellen sicher, dass das Mitwirkungsverbot bei außernotarieller
Vorbefassung auch die Fälle erfasst, in denen es künftig Rechtsanwälten und Patentanwälten
mit dem Wegfall des Verbots der Sternsozietät erlaubt ist, ihren Beruf auch in mehreren Sozietäten, sonstigen Gesellschaften oder Bürogemeinschaften auszuüben (vgl.
Begründung zu Artikel 5).
Die Verbesserung der Zusammenarbeitsmöglichkeiten bildet einen wesentlichen Baustein
der Reform des Rechtsberatungsrechts. Das Bedürfnis, neue Formen beruflicher Zusammenarbeit
zu ermöglichen, haben auch der 65. Deutsche Juristentag 2004 in Bonn (Beschlüsse
veröffentlicht in NJW 2004, 3241) und der 44. Deutsche Verkehrsgerichtstag 2006
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Uups, der Rest fehlte:

(Empfehlungen veröffentlicht in AnwBl. 2006, 185) grundsätzlich anerkannt.
Hinzuweisen ist zudem auf gleichgerichtete Reformüberlegungen in England: Der Regierungsbericht
des Department for Constitutional Affairs "The Future of Legal Services - Putting
Consumers First" vom Oktober 2005 (http://www.dca.gov.uk/legalsys/folwp.pdf) schlägt
vor, die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten (lawyers) und Nichtanwälten (non-lawyers) in
so genannten alternative business structures (ABS) zuzulassen und die hierfür erforderlichen
Schutzvorkehrungen (safeguards) zu treffen.
Die Verknüpfung der Reform des Rechtsberatungsrechts mit einer Lockerung des Verbots
der beruflichen Zusammenarbeit für Anwälte ergibt sich aus folgender Überlegung: Es soll
weiterhin grundsätzlich Aufgabe der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sein, Rechtsdienstleistungen
zu erbringen. Rechtsdienstleistungsbefugnisse anderer Personen sollen nur
in begrenztem Umfang erweitert werden. Zum Ausgleich sollen aber die Möglichkeiten der
beruflichen Zusammenarbeit verbessert werden. Damit wird auch Anforderungen des Europarechts
und des Verfassungsrechts Rechnung getragen. Die beibehaltenen Beschränkungen
bei den Rechtsdienstleistungsbefugnissen sind auch deshalb gerechtfertigt und verhältnismäßig,
weil es denjenigen Personen, die Rechtsdienstleistungen selbst nicht erbringen
dürfen, ermöglicht wird, solche Leistungen im Wege der Zusammenarbeit mit Anwälten anbieten
zu können. Das Konzept der Zusammenarbeit sichert zugleich die Qualität der Leistungserbringung.
 
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