Art 134(8) EPÜ

maroubra

*** KT-HERO ***
Freitagnachmittag und ich stöbere durch das EPÜ. Dabei kam bei mir eine Frage hinsichtlich der Auslegung vom Art. 134(6) EPÜ auf.


Art 134 (6) EPÜ


Jede Person, die in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist berechtigt, zur Ausübung ihrer Tätigkeit als zugelassener Vertreter einen Geschäftssitz in jedem Vertragsstaat zu begründen, in dem die Verfahren durchgeführt werden, die durch dieses Übereinkommen unter Berücksichtigung des dem Übereinkommen beigefügten Zentralisierungsprotokolls geschaffen worden sind. [...]
Meiner Ansicht nach sind das Deutschland und die Niederlande. Würde jemand diesen Artikel noch breiter auslegen?


Ferner bin ich der Ansicht, dass sich daraus schon alleine aus praktischen Gründen wohl auch ein Aufenthaltsrecht/Wohnsitzrecht ableiten ließe. Eure Meinungen dazu interessieren mich ebenfalls.


Schönes Wochenende!
 
Zuletzt bearbeitet:

Asdevi

*** KT-HERO ***
Genau das ist der Sinn der Bestimmung. Für Vertretern aus Binnenmarkt-Ländern nciht relevant, da ohnehin Freizügigkeit gilt. Aber auch ein z.B. türkischer oder serbischer EP-Vertreter darf sich in Deutschland oder den Niederlanden niederlassen.
 

maroubra

*** KT-HERO ***
AW: Art 134(6) EPÜ

Danke Asdevi.


Sieht jemand die Möglichkeit für eine Begründung, dass im Vereinigten Königreich "die Verfahren durchgeführt werden, die durch dieses Übereinkommen unter Berücksichtigung des dem Übereinkommen beigefügten Zentralisierungsprotokolls geschaffen worden sind"?


Das könnte auch für Deutsche nützlich sein, wenn beispielsweise das Vereinigte Königreich aus der EU austritt aber Mitgelied des EPÜ bleibt.


Diesbezüglich kann kann man beispielsweise beim "Intellectual Property Office" EP-Anmeldungen gem.
Art 75(1)b) EPÜ einreichen, was ja im breitesten Sinne ein Verfahren sein könnte, welches durch das EPÜ geschaffen ist.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
AW: Art 134(6) EPÜ

Diesbezüglich kann kann man beispielsweise beim "Intellectual Property Office" EP-Anmeldungen gem.
Art 75(1)b) EPÜ einreichen, was ja im breitesten Sinne ein Verfahren sein könnte, welches durch das EPÜ geschaffen ist.

Das gilt für jedes nationale Amt. Demnach müsste im gesamten EPÜ-Raum Freizügigkeit für Patentanwälte herrschen. Daran habe ich doch sehr starke Zweifel.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Genau so ist es aber gemeint!

Wenn man die Travaux Préparatoires des EPÜ 1973 heranzieht (https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/archive/epc-1973/traveaux_de.html), kommt man zu dem Schluss, dass nur die Staaten erfasst sind, in denen das EPA selbst Verfahren durchführt, oder von einem nationalen Amt nach dem Zentralisierungsprotokoll durchführen lässt. Letzterer Fall liegt gegenwärtig nicht vor und erscheint auch für die Zukunft unwahrscheinlich, so dass es bei den EPA-Staaten bleibt. Also ist UK nicht erfasst.

Siehe dazu die Entwicklung auf den Seiten 30, 59, 75, 83 bis 87, 90, 136, 146, 152 und 155 dieses PDF-Files (insbesondere S. 90):
http://webserv.epo.org/projects/babylon/tpepc73.nsf/0/55DD72C40C34B366C1257435003DB5C9/$File/Art134dPCTBE1973.pdf
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Genau so ist es aber gemeint!

Dann wäre es eine recht bescheuerte Formulierung. Sinnvoller wäre dann gewesen:

"Jede Person, die in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist berechtigt, zur Ausübung ihrer Tätigkeit als zugelassener Vertreter einen Geschäftssitz in jedem Vertragsstaat zu begründen."

Dass da noch ein Rattenschwanz nachfolgt, lässt mich vermuten, dass eher Lysios auf der richtigen Spur ist.
 

maroubra

*** KT-HERO ***
Ich habe bei der Rechtsabteilung des EPA nachgefragt. Diese ist derselben Auffassung wie Lysios und hat mir geantwortet, dass es sich um Deutschland und die Niederlande handelt.
 
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