Freitagnachmittag und ich stöbere durch das EPÜ. Dabei kam bei mir eine Frage hinsichtlich der Auslegung vom Art. 134(6) EPÜ auf.
Ferner bin ich der Ansicht, dass sich daraus schon alleine aus praktischen Gründen wohl auch ein Aufenthaltsrecht/Wohnsitzrecht ableiten ließe. Eure Meinungen dazu interessieren mich ebenfalls.
Schönes Wochenende!
Meiner Ansicht nach sind das Deutschland und die Niederlande. Würde jemand diesen Artikel noch breiter auslegen?Art 134 (6) EPÜ
Jede Person, die in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist berechtigt, zur Ausübung ihrer Tätigkeit als zugelassener Vertreter einen Geschäftssitz in jedem Vertragsstaat zu begründen, in dem die Verfahren durchgeführt werden, die durch dieses Übereinkommen unter Berücksichtigung des dem Übereinkommen beigefügten Zentralisierungsprotokolls geschaffen worden sind. [...]
Ferner bin ich der Ansicht, dass sich daraus schon alleine aus praktischen Gründen wohl auch ein Aufenthaltsrecht/Wohnsitzrecht ableiten ließe. Eure Meinungen dazu interessieren mich ebenfalls.
Schönes Wochenende!
Zuletzt bearbeitet: