ArbErfR

Hans35

*** KT-HERO ***
Wenn die kollidierenden Rechte gegenstandsgleich sind (d.h. die Ansprüche sind identisch), aber unterschiedlichen Zeitrang haben, so ist das eine für das andere neuheitsschädlich. Eine Ausnahme dazu fällt mir jetzt nicht ein.
Im Übrigen:
Auf Grund von § 33 PatG wird garnichts verboten. § 33 gewährt nur eine (vorläufige) Entschädigung in Geld.
 
Zuletzt bearbeitet:

Lysios

*** KT-HERO ***
Der Ann verweist z.B. auf Stjerna, Die Einrede des älteren Rechts im Patent- und Gebrauchsmusterverletzungsstreit, GRUR 2010, 202ff.:
Nach alledem kommt der Einrede Bedeutung im Hinblick auf prioritätsjüngere Schutzrechte zu, die Ansprüche aufweisen, deren Inhalt bereits in den Ansprüchen des prioritätsälteren Schutzrechts offenbart ist. Dabei verwundert es nicht, dass ihr wesentlicher Anwendungsbereich auf dem Gebiet der abhängigen Erfindungen liegt, da das abhängige Schutzrecht und das diesem zu Grunde liegende „Basisschutzrecht” naturgemäß inhaltlich nah beieinander liegen, was die Argumentation einer Identität von Ansprüchen des jüngeren Rechts mit denen des älteren erleichtert.

BGH Trägerplatte mag auch erhellend sein.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Auf Grund von § 33 PatG wird garnichts verboten. § 33 gewährt nur eine (vorläufige) Entschädigung in Geld.
Das habe ich zuerst übersehen. Dir ist schon klar, dass ein Lehrbuch etwas anderes als ein Kommentar ist?

Die Überschrift zu § 33 in diesem Lehrbuch lautet: Die schutzrechtsverletzenden Handlungen. Er befindet sich im Fünften Abschnitt: Wirkung und Durchsetzung von Patenten und Gebrauchsmustern.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
BGH Trägerplatte mag auch erhellend sein.
In der Tat:
Wenn man davon ausgeht, dass der Inhaber des älteren Schutzrechts ein "positives Benutzungsrecht" für alle Ausführungsarten seiner Erfindung hat, so kommt man nicht weit: Der Inhaber des jüngeren Schutzrechts "nimmt" ihm dieses Recht, und zwar genau im Umfang dieses jüngeren Schutzrechts. (Das ältere Patent "steht" dem Inhaber nicht mehr "zur Seite".)
Umgekehrt ist es einfacher: Beide haben das Schutzrecht des jeweils anderen zu beachten, d.h. sie müssen ggf. eine Lizenz von dem anderen erwerben, wenn sie dessen Erfindung mit allen ihren Merkmalen benutzen wollen, und fertig.
Auch "BGH Trägerplatte" verstehe ich nur so.
 
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