Hallo,
ich möchte noch mal das ursprüngliche Thema (Kennzeichnung von Anspruchsänderungen) aufgreifen.
Selbstverständlich muss bei der Prüfung, ob der geänderte Anspruch ursprünglich offenbart ist, ein Vergleich mit den ursprünglichen Unterlagen erfolgen, und nicht mit den zuvor eingereichten, nunmehr bedeutungslos gewordenen Unterlagen. Das Markieren nur der jüngsten Änderungen macht zu diesem Zweck wenig Sinn, denn auch wenn sich die markierten Merkmale dann in den ursprünglichen Unterlagen finden, ist der beanspruchte Gegenstand nicht unbedingt als Ganzes offenbart.
Das Markieren hat also wenig damit zu tun, dass der Anmelder selbst die ursprüngliche Offenbarung prüfen und nachweisen soll.
Es geht um die Neuheitsprüfung bzw. um die Patentfähigkeit. Der Prüfer will nämlich seinen letzten Prüfungsbescheid nutzen und mit den Markierungen erfahren, wonach er nun nur noch recherchieren bzw. in den Entgegenhaltungen suchen muss. Das erleichtert ihm die Arbeit sicher in vielen Fällen beträchtlich, weil er sonst selbst diese Änderungen feststellen muss, um seinen vorherigen Bescheid zu nutzen. Für den Prüfer ist das Auffinden der Änderungen wesentlich aufwendiger als für den Anmelder, der ja eine genaue Vorstellung davon hat, was er auf Grund des letzten Bescheids ändern will und was nicht.
Natürlich könnten auch die Änderungen gegenüber den Ansprüchen gekennzeichnet werden, die dem Erstbescheid zu Grunde gelegen hatten und der Prüfer könnte dann diesen nutzen. Aber das dürfte dazu führen, dass er die Änderungen im Vorbescheid, die unverändert geblieben sind, nochmal in die Recherche einbezieht, wenn er es nicht doch noch von sich aus merkt. (Und wahrscheinlich wären auch fehlerhafte Angaben häufiger, weil der Anmelder ja erst selbst wieder nachvollziehen muss, was er bereits vor längerer Zeit geändert hat.)
Auch bei der Neuheitsprüfung kann es natürlich (wie bei der Offenbarungsprüfung) sein, dass sich das fragliche Merkmal nur in ganz anderem Zusammenhang findet; aber das ist immer so. Und dazu kann ja ggf. dann noch der Anmelder vortragen. Durch die Markierung weiß der Prüfer jedenfalls erst mal, wonach er auf jeden Fall noch suchen muss.
Es dürfte nur selten nach einem Bescheid so umfangreiche Anspruchsänderungen geben, dass der Prüfer noch mal ganz von vorn recherchieren muss und den Vorbescheid nicht nutzen kann.
Vermutlich wird jemand, der es nur mit dem EPA zu tun hat, nicht ohne weiteres an diesen Arbeitsablauf denken, weil dort eher selten Anspruchsänderungen mit Merkmalen zugelassen werden, nach denen noch nicht bereits recherchiert wurde.