DE § 23 PatG Vollmacht zur Erklärung der Lizenzbereitschaft

infrIngo

Schreiber
Ein Mandant möchte abseits seines üblichen Inlandsvertreters einen Dienstleister mit der Einreichung von Lizenzbereitschaftserklärungen für die von ihm ausgewählten Patente/Patentanmeldungen beauftragen.

Wie könnte so ein Modell aussehen?

Kommentar sagt: Vertreter benötigt Vollmacht, die zur Abgabe gerade dieser Erklärung berechtigt. Aber - ab 1970 abgegebene allgemeine Vollmachten ermächtigen ebenfalls zur Abgabe der Erklärung.

Könnte der Dienstleister also mit einer "allgemeinen" Vollmacht ausgestattet werden, welche ausschließlich zum Abgeben von Lizenzbereitschaftserklärungen berechtigt? Und dies unter Umgehung/in Absprache mit dem eigentlichen Vertreter?

Danke für etwaige Feedbacks, ich stehe hier gerade etwas auf dem Schlauch
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Die für ein Verfahren vor dem DPMA "allgemein" (in allen Angelegenheiten) zur Vertretung bevollmächtigte Person (Patentanwalt oder nicht) wird grundsätzlich als Vertretung in den Schutzrechtsregistern für dieses Verfahren erfasst und veröffentlicht, und die Korrespondenz des DPMA wird ausschließlich mit dieser Person geführt. Es ist m.E. wenig sinnvoll, solche Vollmachten für mehrere Bevollmächtigte auszustellen, außer wenn es sich um eine Sozietät handelt. Insbesondere zur Führung der Korrespondenz sollte nur ein Vertreter bevollmächtigt sein.

Soll dieser Bevollmächtigte in allen Verfahren und für sonstige Fragen im Geschäftskreis des DPMA zur Vertretung des Vollmachgebers bevollmächtigt sein, so wird das als "allgemeine Vollmacht" (AV) bezeichnet.

Daneben können sachlich, zeitlich oder in sonstiger Weise beschränkte Vollmachten (z.B. für eine einzelne Anhörung, oder hier zum Abgeben von Lizenzbereitschaftserklärungen) erteilt werden, die auch auf alle Verfahren des Vollmachtgebers erstreckt werden können.

In jedem Fall würde ich dabei den Begriff "allgemeine Vollmacht" vermeiden, weil das nur Verwirrung stiften wird; im Gegenteil wird es eher sinnvoll sein, im Fall einer Lizenzbereitschaftserklärung diese Vollmacht immer wieder beizufügen und nicht auf die bereits eingereichte Vollmacht in einer früheren Anmeldung zu verweisen.

Ob dabei eine "Umgehung" des "eigentlichen Vertreter" sinnvoll ist, ist eine Frage der Gestaltung des Innenverhältnisses.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Könnte der Dienstleister also mit einer "allgemeinen" Vollmacht ausgestattet werden, welche ausschließlich zum Abgeben von Lizenzbereitschaftserklärungen berechtigt? Und dies unter Umgehung/in Absprache mit dem eigentlichen Vertreter?
Wenn ich Dich richtig verstehe, willst Du die Vollmacht für die Lizenzbereitschaftserklärung registrieren, damit nicht immer die Vollmacht vorgelegt werden muss. Dafür gilt Mitt. 6/06 Präs/DPMA, so dass nur die vom DPMA vorgegebenen Formulare zur Registrierung verwendet werden können. Weil dabei auch geprüft wird, ob eine unerlaubte Rechtsberatung erfolgt, kommen also nur RAs, PAs, deren Zusammenschlüsse usw. für eine Registrierung als Dienstleister in Betracht (einfache Zahlungsdienstleister scheiden beispielsweise aus, selbst wenn diese Syndizi dafür hätten). Wenn das unproblematisch der Fall ist, dann spricht nichts dagegen. Viele Unternehmen haben solche allgemeine Vollmachten registriert (insbesondere für inhouse Mitarbeiter und Syndizi) und nutzen zusätzlich externe Anwälte als (Inlands)Vertreter für einzelne Anmeldungen und Patente, die ja dann sowieso i.d.R. keine (Einzel)Vollmacht vorlegen müssen. Hier kann dann im Innenverhältnis mit dem Mandanten eine Beschränkung auf bloße Lizenzbereitschaftserklärungen vorgenommen werden.

Ob eine bloße Vollmacht zur Lizenzbereitschaftserklärung bereits unter Rechtsdienstleistung fällt und damit Anwälten als Dienstleister vorbehalten ist, ist ein anderes Thema. Wenn die Entscheidung vom Mandanten ohne Mitwirkung des Dienstleisters vorgenommen wird, sollte § 2 Abs. 1 RDG eigentlich nicht einschlägig sein und der Dienstleister bloß Bote sein. Das müsste man dann dementsprechend so in der konkreten Vollmachtsformulierung abbilden.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Wenn die Entscheidung vom Mandanten ohne Mitwirkung des Dienstleisters vorgenommen wird, sollte § 2 Abs. 1 RDG eigentlich nicht einschlägig sein und der Dienstleister bloß Bote sein.

In dem Fall würde ich mich aber fragen, ob man den Einzeiler nicht selbst zum Amt schicken kann, anstelle fallbezogen jemanden zu beauftragen. Auf der anderen Seite, wenn die Lizenzbereitschaft generell für alle Anmeldungen erklärt werden soll, könnte man das vielleicht sogar pauschal erklären (weiss jetzt aber nicht, ob das geht)?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
In dem Fall würde ich mich aber fragen, ob man den Einzeiler nicht selbst zum Amt schicken kann, anstelle fallbezogen jemanden zu beauftragen.
Es ist üblich, die Jahresgebührenzahlungen an spezielle Dienstleister auszulagern (in DE gibt es ja einen ganz großen Namen in der Branche, ich will jetzt keine Schleichwerbung machen), die dann das gesamte Portfolio weltweit abdecken. Das ist halt billiger, als einen oder mehrere Anwälte damit zu beauftragen. Hier findet dann entsprechend ein Datenaustausch statt, so dass es nahe liegt, dabei das Thema Lizenzbereitschaft gleich mit abzudecken. Ein solcher Dienstleister kann selbst wieder mit Kanzleien zusammenarbeiten, die teilweise sogar zum Konzern gehören (wir sind ja in der EU und nicht in allen Ländern sind die Regeln zum Besitz von Law Firms so streng, und das ist ja auch der Grund, warum die EU schon lange Druck auf Deutschland macht, die Regeln zum Fremdbesitz von Law Firms aufzuweichen; der erwähnte große Name in DE gehört ja mittlerweile auch zu einem internationalen Konzern und bietet z.B. die UPC Opt Outs über eine französische Kanzlei aus dem Konzern an).

Auf der anderen Seite, wenn die Lizenzbereitschaft generell für alle Anmeldungen erklärt werden soll, könnte man das vielleicht sogar pauschal erklären (weiss jetzt aber nicht, ob das geht)?
Es geht auf jeden Fall mit einer Liste von Aktenzeichen. Ohne Aktenzeichen wehrt sich das DPMA vermutlich, weil dann die ganze Verantwortung der Ermittlung der Aktenzeichen auf DPMA-Seite liegen würde. Das Argument wäre dann wohl, es läge keine hinreichende Bestimmung vor.
 
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