Hallo zusammen,
Gemäß § 19 ArbnErfG muss der Arbeitnehmer Bevor er eine freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet, zunächst dem Arbeitgeber mindestens ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anbieten…
Weiß jemand, ob sich das, nur auf freie Erfindung gemäß § 18 ArbnErfG Bezieht? Oder auch freie Erfindung die der Erfinder vor der Arbeitsaufnahme gemacht hat?
Grüße F1
Gemäß § 19 ArbnErfG muss der Arbeitnehmer Bevor er eine freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet, zunächst dem Arbeitgeber mindestens ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anbieten…
Weiß jemand, ob sich das, nur auf freie Erfindung gemäß § 18 ArbnErfG Bezieht? Oder auch freie Erfindung die der Erfinder vor der Arbeitsaufnahme gemacht hat?
Grüße F1
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