ArbnErfG § 19 Anbietungspflicht

F1

BRONZE - Mitglied
Hallo zusammen,

Gemäß § 19 ArbnErfG muss der Arbeitnehmer Bevor er eine freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet, zunächst dem Arbeitgeber mindestens ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anbieten…

Weiß jemand, ob sich das, nur auf freie Erfindung gemäß § 18 ArbnErfG Bezieht? Oder auch freie Erfindung die der Erfinder vor der Arbeitsaufnahme gemacht hat?

Grüße F1
 
Zuletzt bearbeitet:

Asdevi

*** KT-HERO ***
Nach Bartenbach/Volz, §19 Rn. 7, nur Erfindungen nach §18, also die während des Arbeitsverhältnisses mit dem aktuellen Arbeitgeber gemacht wurden.
 
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