anbietungspflicht

  1. F

    ArbnErfG § 19 Anbietungspflicht

    Hallo zusammen, Gemäß § 19 ArbnErfG muss der Arbeitnehmer Bevor er eine freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet, zunächst dem Arbeitgeber mindestens ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anbieten… Weiß...
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