*seufz*
Also gut, dann mal mein Beitrag dazu aus der obigen Diskussion:
Die Zuständigkeit des LG ist zwar diskutierenswert, allerdings nicht erhbelich, da das LG sich bereits eingelassen und ein schriftliches Vorverfahren angeordnet hat. Im Falle der eigenen Unzuständigkeitserklärung wäre eine...