Viel Interessanter sind die Änderungen, die im letzten Amtsblatt veröffentlicht wurden:
http://archive.epo.org/epo/pubs/oj010/03_10/03_sup10a.pdf
Insbesondere der Artikel 11(1) spricht nun von einer Registrierung. In der Regele 28 wird es dann noch konkreter
Regel 28
(1) Gemäß Artikel 11 (1) VEP müssen
sich Bewerber, die sich erstmals zur
europäischen Eignungsprüfung anmelden
wollen, innerhalb von sechs Monaten
nach Beginn ihrer Beschäftigungszeit
im Sinne des Artikels 11 (2) VEP
registrieren lassen.
(2) Gemäß Artikel 11 (6) VEP entspricht
die Gebühr für die Registrierung nach
Absatz 1 der Grundgebühr.
(3) Für die Zwecke des Artikels 11 (2)
VEP kommen nur Beschäftigungszeiten
in Betracht, die nach der Registrierung
gemäß Absatz 1 abgeleistet wurden. Die
frühere Beschäftigungszeit im Sinne des
Artikels 11 (2) VEP kann bis zu einer
Höchstdauer von sechs Monaten angerechnet
werden, vorausgesetzt, sie ist
der Registrierung unmittelbar vorausgegangen
und wurde unter der unveränderten
Leitung einer oder mehrerer
Personen, die in der Liste der beim EPA
zugelassenen Vertreter eingetragen
sind, oder bei ein und demselben
Arbeitgeber abgeleistet.
(4) Der Tag des Inkrafttretens dieser
Regel und entsprechender Übergangsbestimmungen
wird vom Aufsichtsrat festgelegt.
In dedr regel 29 steht, dass das Inkrafttreten zum 1. April 2010 erfolgen soll. Nach Anruf beim Prüfungssekretariat wurde mir erklärt, dass der Absatz 4 der Regel 28 eine Ausnahme von der Regel 29 bilden würde, da ein enstprechender Beschluss des Aufsichtsrats noch nicht vorliegen würde. Zudem sollen wohl Übergangsregelungen geschaffen werden.
Dessen ungeachtet enmpfiehlt es sich für neue Kandidaten und Vertreter der Industrie die registrierung durchführen zu lassen.