EQE Neue Regelung zur EQE ab 2011

Powurst

BRONZE - Mitglied
Das ist ja eine interessante Neuigkeit.

Ich halte das für gar nicht so schlecht, was meint Ihr, Leute?

Gruß, P.
 

KPH

Schreiber
Super Sache!! Da kann man ja jetzt quasi die Anzahl der Kurse zur Vorbereitung verdoppeln. In diesen Zeiten sicherlich eine gute Einnahmequellle!!
 

upupa

GOLD - Mitglied
union schrieb:
Weiß jemand was näheres, ob es tatsächlich 2011 bereits eine solche Vorprüfung geben soll, und wenn, mit welchem Inhalt ?
Ich glaube, die Vorprüfung soll den Umfang des jetzigen D-Teils haben...

Was passiert eigentlich, wenn ich 2011 das erste Mal antreten darf (somit also noch die klassische Komplett-EQE schreiben darf), dann aber u.a. auch im D-Teil durchfalle.

Heißt das, dass ich dann 2012 zunächst nochmal die Vorprüfung (D-Teil) bestehen muss, um dann erst 2013 wieder für die restlichen Teile zur Komplett-EQE antreten zu dürfen...

Das würde dann ja bedeuten: 1x durchgefallen = 2 Jahre verloren !!
 

ander

*** KT-HERO ***
Nein das bedeutet das nicht, vgl. Art. 25 (4) der o.g. Abl.
Dort sind die Ausnahmen geregelt, anch denen jemand von der Vorprüfung befreit ist.

Gruß
Andreas
 

gast3

BRONZE - Mitglied
Es gibt eine "Test-Vorprüfung" die das EPA veröffentlicht hat und die angeblich der echten EPA-Vorprüfung 2012 sehr nahe kommt. Ist irgendwo auf der EPA-Webseite. Hat jemand den Link ?
 

ichbins

Schreiber
bekannt war dies mit der Vorprüfung schon länger, allerdings war bisher nicht rauszubekommen (trotz E-Mailnachfrage beim Amt), ob diejenigen, die 2012 die drei Jahre voll haben, die Vorprüfung schreiben müssen oder nicht.

Anhand des veröffentlichen Dokuments sind alle von der Vorprüfung befreit, die

a) vor der ersten Durchführung der Vorprüfung zugelassen waren

oder

b) bei der ersten Durchführung der Vorprüfung zur Hauptprüfung zugelassen werden.

Somit müssen die, die 2012 die drei Jahre voll haben, keine Vorprüfung schreiben, sondern sind 2012 (und damit für alle Zeiten) zur Hauptprüfung zugelassen.

Oder habe ich das falsch verstanden?
 

Joerch

SILBER - Mitglied
Viel Interessanter sind die Änderungen, die im letzten Amtsblatt veröffentlicht wurden:

http://archive.epo.org/epo/pubs/oj010/03_10/03_sup10a.pdf

Insbesondere der Artikel 11(1) spricht nun von einer Registrierung. In der Regele 28 wird es dann noch konkreter

Regel 28

(1) Gemäß Artikel 11 (1) VEP müssen
sich Bewerber, die sich erstmals zur
europäischen Eignungsprüfung anmelden
wollen, innerhalb von sechs Monaten
nach Beginn ihrer Beschäftigungszeit
im Sinne des Artikels 11 (2) VEP
registrieren lassen.

(2) Gemäß Artikel 11 (6) VEP entspricht
die Gebühr für die Registrierung nach
Absatz 1 der Grundgebühr.

(3) Für die Zwecke des Artikels 11 (2)
VEP kommen nur Beschäftigungszeiten
in Betracht, die nach der Registrierung
gemäß Absatz 1 abgeleistet wurden. Die
frühere Beschäftigungszeit im Sinne des
Artikels 11 (2) VEP kann bis zu einer
Höchstdauer von sechs Monaten angerechnet
werden, vorausgesetzt, sie ist
der Registrierung unmittelbar vorausgegangen
und wurde unter der unveränderten
Leitung einer oder mehrerer
Personen, die in der Liste der beim EPA
zugelassenen Vertreter eingetragen
sind, oder bei ein und demselben
Arbeitgeber abgeleistet.

(4) Der Tag des Inkrafttretens dieser
Regel und entsprechender Übergangsbestimmungen
wird vom Aufsichtsrat festgelegt.


In dedr regel 29 steht, dass das Inkrafttreten zum 1. April 2010 erfolgen soll. Nach Anruf beim Prüfungssekretariat wurde mir erklärt, dass der Absatz 4 der Regel 28 eine Ausnahme von der Regel 29 bilden würde, da ein enstprechender Beschluss des Aufsichtsrats noch nicht vorliegen würde. Zudem sollen wohl Übergangsregelungen geschaffen werden.

Dessen ungeachtet enmpfiehlt es sich für neue Kandidaten und Vertreter der Industrie die registrierung durchführen zu lassen.
 

Pat_Kandidat

SILBER - Mitglied
Joerch schrieb:
Viel Interessanter sind die Änderungen, die im letzten Amtsblatt veröffentlicht wurden:

http://archive.epo.org/epo/pubs/oj010/03_10/03_sup10a.pdf
Dies sind jedoch lediglich die Änderungen vom Dezember 2008, die bereits Anfang 2009 im Amtsblatt veröffentlicht wurden.
Weitergehende Änderungen habe ich nicht erkennen können.

Zu diesem Thema wurde extra in diesem Form (Alles Mögliche) eine Ankündigung erstellt. Dort wurden diese Themen schon ausfühlich diskutiert. Der Übersicht halber sollen die Beiträe hier vielleicht auch in dem entsprechenden Thread weitergeführt werden.
 

sweeto

BRONZE - Mitglied
nach R 23 (3) ist es somit möglich ein halbes Jahr rückwirkend dazuzubekommen (insofern man tatsächlich schon entsprechend für eine Firma tätig war), oder?
Dann sehe ich das richtig, dass ich mich bereits für das EQE'12 anmelden kann bei folgendem Szenario:

Anerkanntes Studium im Gewerblichen Rechtsschutz (EPA gewährt 1/2 Jahr weniger praktische Tätigkeit). Ich arbeite seit Anfang 09 bei einer Firma, habe mich aber erst im November 09 als offizieller Vertreter mit AV Nummer registrieren lassen.
Somit kann/muss ich an eine etwaige Vorprüfung 2011 teilnehmen? Oder wäre ich demnach auch befreit? Wenn alles glatt läuft könnte ich ja somit 2012 mit dem EQE anfangen.

Hmm, bin etwas verwirrt...muss erstmal Frühstücken :)
 

sweeto

BRONZE - Mitglied
ich meine natürlich R 28 (3): Die frühere Beschäftigungszeit im Sinne des Artikels 11 (2) VEP kann bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten angerechnet werden, vorausgesetzt, sie ist der Registrierung unmittelbar vorausgegangen [...]

Wäre sehr für eine Einschätzung von Euch verbunden
 

sweeto

BRONZE - Mitglied
@Pat_Kandidat: Denke ich schon. Insofern Du bzw. Joerch mit Registrierung die Bestellung einer AV Nummer meint, also als Vertreter vor dem EPA dienen zu dürfemn
 
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