Einsendeaufgabe EA KE 1 Verfahrensrecht

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Liebe Kollegen,

ich zweifel mal wieder!

Wie soll ich es werten, dass das Verfahren vor dem LG stattfindet, obwohl der Streitwert bei 590,-Euro liegt?
Heißt im Sachverhalt angebene zuständiges LG automatisch, dass das nicht geprüft werden soll?

Weiter verstehe ich den Sachverhalt nicht.
Zum einen gibt es die Dreiwochenfrist, in der der Beklagte am letzten Tag seine Verteidigungbereitschaft anzeigt.
Zum andern gibt es die zwei Wochen, nach denen der Prozessbevollmächtigte des V den Erlass eines Versäumnisurteils verlangt.
Überlagern sich nun diese Zeiträume, sodass, anders gesprochen, nach 1 Woche vor der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft das Versäumnisurteil beantragt wird? (meine momentane Sichtweise)

Bezieht sich die Frage wie das Gericht entscheiden wird auf den Antrag zum Erlass des Versäumnisurteils? (meine momentane Sichtweise)

LG
Alex
 

Joerch

SILBER - Mitglied
*seufz*

Also gut, dann mal mein Beitrag dazu aus der obigen Diskussion:

Die Zuständigkeit des LG ist zwar diskutierenswert, allerdings nicht erhbelich, da das LG sich bereits eingelassen und ein schriftliches Vorverfahren angeordnet hat. Im Falle der eigenen Unzuständigkeitserklärung wäre eine Verweisung ans zuständige Amtsgericht angebracht gewesen. Die Rüge der Nichtzuständigkeit könnte nur vom Beklagten noch erhoben werden.

Weiterhin ist zu beachten, dass der K so oder so nicht rechtzeitig seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, da die in der ZPO die Notfrist eine gesetzlich bestimmte Frist ist, die vom Gericht nicht verlängert werden kann.
Notfristen werden im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet (§ 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Das mit dem Anwalt sehe ich auch so von daher...

  • versäumte Frist zur Verteidigunsganzeige
  • unzulässige, nicht formgerechte Verteidigungsanzeige
ergo Versäumnisurteil
 
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