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  1. Lysios

    Berufliche Praxis Ausbildung zum Patentanwalt gemäß §158 PAO

    @PatFragen Die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag ist in vielen Fällen sehr schwierig. Selbst beim Zahnarzt liegt nach Auffassung des BGH in der Regel ein Dienstleistungsvertrag vor, weil der Zahnarzt wie jeder Arzt grundsätzlich Dienste höherer Art erbringt, obwohl man...
  2. Lysios

    Rechtsübergang im Prioritätsintervall

    Da sollte man vorsichtig sein. Eine BGB-Gesellschaft kann auch konkludent vereinbart worden sein. Typisches Beispiel ist die Entstehung einer Erfindung bei irgendeiner Art von Kooperation: Dann ist die Erfindung ohne gesonderte Regelung Gesamthandsvermögen der durch die Kooperation geschaffenen...
  3. Lysios

    Rechtsübergang im Prioritätsintervall

    Das hängt letztlich davon ab, wie die aktuelle Rechtslage ist. Wenn es eine BGB-Gesellschaft in Bezug auf die Rechte an der Erfindung ist, dann hat A u.U. kein eigenes Nutzungsrecht. Wenn es aber nur eine Bruchteilsgemeinschaft ist, dann hat A jetzt schon ein eigenes Nutzungsrecht. Nur...
  4. Lysios

    Rechtsübergang im Prioritätsintervall

    Gerade für Konzerne ist es empfehlenswert, für jede einzelne Erfindung, die angemeldet wird, eine schriftliche Übertragungserklärung vorzunehmen (hier kann man dann auch ein In-sich-Geschäft i.S.d. § 181 BGB vornehmen). Dann kommt man gar nicht erst in die Verlegenheit (z.B. bei Streitigkeiten...
  5. Lysios

    Rechtsübergang im Prioritätsintervall

    Also mir ist in meiner Praxis eine reine Übertragung des Prioritätsrechts noch nie untergekommen. Bzgl. der zitierten Rechtsprechung ist Dir aber doch schon klar, dass der Anmelder nach § 7 Abs. 1 PatG und Art. 60 Abs. 3 EPÜ unwiderleglich als berechtigt gilt? Insoweit kann der BGH in der...
  6. Lysios

    Rechtsübergang im Prioritätsintervall

    Weil das Prioritätsrecht nur erlaubt, die Priorität als Zeitrang in Anspruch zu nehmen. Es erlaubt aber nicht, überhaupt eine Anmeldung einzureichen. Dafür muss B materiell berechtigt sein, was eben nur durch Übertragung der Rechte an der Erfindung oder explizite Einwilligung auch von A möglich ist.
  7. Lysios

    Rechtsübergang im Prioritätsintervall

    Das hat doch gar keiner bezweifelt. Dass ohne Zustimmung des Arbeitnehmers immer der Arbeitgeber ggü. dem Arbeitnehmer in der Pflicht bleibt, ist doch klar. Hier ging es doch darum, ob der Erwerber ggü. dem Abtretenden auch finanziell für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aufkommen muss...
  8. Lysios

    Rechtsübergang im Prioritätsintervall

    Genau um diese Pflicht, die Vergütung für die Arbeitnehmer aus dem Verkaufserlös zu übernehmen, geht es doch. Das ist doch für den Verkäufer schön praktisch, wenn er sich diesem Problem so einfach entledigen kann. Das bedeutet dann, dass der Erwerber die entsprechende Summe zusätzlich zum...
  9. Lysios

    Rechtsübergang im Prioritätsintervall

    Sehe ich auch so. Aber wenn, wie vorgeschlagen, alle Pflichten aus der Anmeldungen auch mit übernommen werden sollen, dann ist doch auch die Vergütungspflicht erfasst. Weil die Rechte aus der Anmeldung auf Deutschland beschränkt sind. Mit viel gutem Willen kann man vielleicht noch...
  10. Lysios

    Rechtsübergang im Prioritätsintervall

    Weil die Ausgangsfrage sich nicht bloß auf die Übertragung des Prioritätsrechts sondern auf die Übertragung der Anteile von A bezogen hat. Ich kann mir auch nur wenig praktische Beispiele vorstellen, wo zwar das Prioritätsrecht übertragen wird, die materielle Berechtigung an der Erfindung aber...
  11. Lysios

    Rechtsübergang im Prioritätsintervall

    Also da würde ich mich als B weigern. Warum sollen denn Pflichten wie etwa die Arbeitnehmererfindervergütung mit übergehen? Außerdem sind doch alle Rechte an der Erfindung (inklusive Prioritätsrecht), so wie Sie angemeldet wurde, und nicht bloß das Recht aus der Anmeldung zu übertragen. Dann...
  12. Lysios

    ArbnErfG Erfindervergütung bei Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitgebern

    Ganz ehrlich, ich wollte das gestern schon schreiben. Ich habe dann aber mit mir gerungen, so viel Know How preiszugeben, dass dann insbesondere für Arbeitnehmererfinder im Internet dauerhaft verfügbar ist. Aber diese Diskussion führt wohl sonst zu keinem Ende und vielleicht findet man es über...
  13. Lysios

    ArbnErfG Erfindervergütung bei Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitgebern

    Genauso ist es (vorausgesetzt, es verhält sich wirklich so, dass die Erfindung in Bezug auf P und H eine Diensterfindung ist; das würde ein Gericht als erstes zu entkräften versuchen). Es gibt viele Gründe, warum sich Arbeitgeber/Dienstherren vorbehalten wollen, eine entgeltliche...
  14. Lysios

    ArbnErfG Erfindervergütung bei Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitgebern

    Ich verstehe das Konstrukt von Bartenbach und der LG München-Entscheidung so: Wenn F und H die Erfindung jeweils von P in Anspruch nehmen, dann müssen sie jeweils nach dem Wortlaut des Gesetzes alle vermögenswerten Rechte von P auf sich überleiten und treten dadurch entsprechend in eine...
  15. Lysios

    ArbnErfG Erfindervergütung bei Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitgebern

    Warum denn nicht? Solange F und H nicht vorsätzlich handeln, um ihre Vergütungspflichten zu minimieren, steht es ihnen doch jeweils frei, wie sie die Erfindung zu verwerten. Am Ende zählt hier für H nur der Verkaufspreis als Nutzung der Erfindung. Aufgrund welcher wirtschaftlichen Überlegungen...
  16. Lysios

    ArbnErfG Erfindervergütung bei Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitgebern

    Vielleicht sind das für ihn nur Peanuts und sein Interesse lag mehr darin, die 5% Anteil bei F unterzubringen, weil er (vielleicht zu Recht) glaubt, dass dort viel mehr Vergütung zu holen ist. Wenn H darauf besteht, P mit 10% Anteil zu vergüten, dann ist es die beste Lösung, P zu überzeugen...
  17. Lysios

    ArbnErfG Erfindervergütung bei Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitgebern

    Wenn H, F, P und D dann auch noch akzeptieren, dass P nur mit jeweils 5% von H und F vergütet wird, dann spricht doch nichts gegen Deine Wunschlösung. Entscheidend ist doch nur, dass sich alle einig sind und das auch unterschreiben.
  18. Lysios

    ArbnErfG Erfindervergütung bei Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitgebern

    Das ist doch genau das Problem: Die können sich nicht einfach dahingehend einigen, dass die Rechtslage in Bezug auf die Erfinder geändert wird. Der Grundsatz ist der, dass sich die Erfinder selbst über ihre Miterfinderanteile einigen müssen. Der Dienstherr kann nur in der Vergütungsvereinbarung...
  19. Lysios

    ArbnErfG Erfindervergütung bei Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitgebern

    Wieso sollten die ihm rechtlich nicht zustehen? Es ist doch so, dass die Miterfinderanteile des P zuerst diesem gehören. Das Gesetz erlaubt aber nun H, diese dem P einfach wegzunehmen. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig: Wenn schon weggenommen wird, dann nur alle vermögenswerte Rechte des...
  20. Lysios

    ArbnErfG Erfindervergütung bei Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitgebern

    Naja, ganz so einfach ist das Gelaber nicht. So heißt es z.B. im Bartenbach in § 1 ArbEG Rn. 20: "Auch das BAG differenziert bei Mehrfachfunktionen einer Person nach Rechtsverhältnissen und lässt für die Beurteilung jeweils dasjenige entscheidend sein, aus dem der Anspruch hergeleitet wird...
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