Der Unterschied steht in § 40 Abs. 1 PatG: "einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung". Das ist ja für eine europäische Patentanmeldung gerade nicht der Fall.
Bei Mes, PatG/GebrMG, § 40 PatG Rn 9, heißt es deshalb: "Prioritätsbegründend kann nur eine beim...