OK. Dann hier ein paar Anregungen:
Laut EuGH ist das Kartellrecht nicht anwendbar auf Beschränkungen, die sich aus dem Wesen des Schutzrechts selbst ergeben. Eine Nichtangriffsabrede gehört wiederum nach EuGH nicht zum Wesen des Patents (siehe z.B. Kraßer, Patentrecht, 6. Auflage, S. 951 ff...