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  1. grond

    Beitrag nichttechnischer Merkmale zur Patentierbarkeit

    Jein, aber die Tendenz stimmt schon. Ich finde das bei der Technizität auch nicht tragisch, weil es letztlich zum selben Ergebnis kommt. Eine parallele Rechtsprechung bei den Ausschlüssen nach Art. 53 EPÜ wäre eine andere Sache, ist aber mangels einer Entsprechung zu Art. 52(3) EPÜ nicht zu...
  2. grond

    Beitrag nichttechnischer Merkmale zur Patentierbarkeit

    Nichttechnische Merkmale haben doch noch nie zum Stand der Technik beigetragen? Technische Merkmale haben hingegen schon immer zum Stand der Technik beigetragen und tun das auch heute noch. Sogar wenn sie im Rahmen einer Patentanmeldung mit Neuheit und Erfindungshöhe präsentiert werden.
  3. grond

    Beitrag nichttechnischer Merkmale zur Patentierbarkeit

    Das ist die hier wohl überwiegend bekannte und verstandene Entwicklung der Rechtsprechung zur Prüfung der Technizität, wie sie vor ca. 10 Jahren vollzogen wurde. Was ist jetzt genau noch einmal das Problem?
  4. grond

    Beitrag nichttechnischer Merkmale zur Patentierbarkeit

    Nur nebenbei: "ominös" kommt von "omen", also "Vorzeichen". Ominös wären also beispielsweise dunkle Wolken am Vorabend eines Unglückstages. Ich sage das nur, weil mir in letzter Zeit immer häufiger "ominös" im Sinne von "mysteriös" begegnet. Als Patentanwalt ist man ja erfreulicherweise von...
  5. grond

    Beitrag nichttechnischer Merkmale zur Patentierbarkeit

    Dem würde ich mich wahrscheinlich anschließen, es bleiben halt Randaspekte: ist beispielsweise eine unabhängige Veröffentlichung eines nachveröffentlichten Anmeldungsgegenstandes nicht auch ein Beitrag zum SdT, da dieser identische Gegenstand nun auch allgemein bekannt ist? Eine...
  6. grond

    Beitrag nichttechnischer Merkmale zur Patentierbarkeit

    Ich verstehe das Problem nicht. Hier scheint man irrtümlich der Meinung zu sein, ein "Beitrag zum SdT" habe irgendetwas mit den Patentierungserfordernissen zu tun. 1. es gibt einen Stand der Technik 2. der Stand der Technik ändert sich jeden Tag 3. dieser Fortschritt erfolgt durch Beiträge zum...
  7. grond

    Beitrag nichttechnischer Merkmale zur Patentierbarkeit

    Nein, gerade nicht! Sonst könnte man uns im Prüfungsverfahren auch nur Patente entgegenhalten und nicht auch Anmeldungen, die nie über die Hürden der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit springen.
  8. grond

    Beitrag nichttechnischer Merkmale zur Patentierbarkeit

    Ich glaube, Du machst Dir zuviele Gedanken über eine Nichtigkeit. Technisch ist, was einen Beitrag zum Stand der Technik leistet. Um also über die Frage der Technizität eines Merkmals zu diskutieren, bedarf es keines Bezuges auf eine Erfindung, der dann ja auch noch die (vorerst irrelevante)...
  9. grond

    EPÜ Beschleunigung Einspruchsverfahren vor dem EPA

    In der Mitteilung steht doch, dass der Beschleunigungsantrag durch "einen Beteiligten am Einspruchsverfahren" gestellt werden kann und somit beiden Parteien offensteht. Damit sollten sich Symmetrieüberlegungen zwischen Verletzungs- und Feststellungsklagen eigentlich erledigen, da auch bei einer...
  10. grond

    Beitrag nichttechnischer Merkmale zur Patentierbarkeit

    Wenn nichttechnische Merkmale keinen Beitrag zum Stand der Technik darstellen, können sie den Fachmann bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit auch nicht vom Erfindungsgegenstand wegführen.
  11. grond

    Praxis Alternative zur PartG mbB

    Ich meine, ein weiterer unbeliebter Aspekt der GmbH ist, dass man wohl die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und nicht die tatsächlich vereinnahmte abführen muss. Dem Fiskus auch noch Kredit geben wollen offenbar die wenigsten. Da mich Steueraspekte aber wenig interessieren, kann ich das auch...
  12. grond

    ArbnErfG Erfindervergütung bei Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitgebern

    Ja, ich sehe schon, meine Idee führt auch zu keiner Lösung. Es ist aber schon sehr wenig intuitiv, dass wenn E1 und E2 gemeinsam und zu gleichen Teilen eine Erfindung machen, ihre Erfindervergütung halbiert wird, wenn E1 und E2 für verschiedene Arbeitgeber A1 und A2 arbeiten, weil dann A1 und A2...
  13. grond

    ArbnErfG Erfindervergütung bei Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitgebern

    Die Vertragsfreiheit von H und F war nicht gemeint. Es ist doch eher zufälliger Natur, dass sich H und F an den Beschäftigungsverhältnissen und den Erfinderanteilen orientieren und auf eine 95:5-Aufteilung der Erfindung zwischen H und F einigen. Sie hätten genau so 50:50 vereinbaren können. Das...
  14. grond

    ArbnErfG Erfindervergütung bei Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitgebern

    Was ich nicht verstehe: ist F nicht durch die Erfindungsleistung des D bereichert? Denn immerhin haben sie 5% Besitz an einer Erfindung, die zu 90% vom D gemacht wurde. Natürlich ist mir bewusst, dass D kein Arbeitnehmer von F ist. Da die Erfindung nicht in die jeweiligen Erfindungsbeiträge...
  15. grond

    Feststellunginteresse

    Und im Zuge einer Unterlassungsklage gegen A müsste doch die Rechtmäßigkeit des Verhaltens des A und mithin die Frage, ob eine Patentverletzung denn nun vorliegt oder nicht, gerichtlich geprüft werden?
  16. grond

    Freedom-to-Operate und Berufshaftpflicht

    Ich würde mich niemals auf eine vermutete Nichtigkeit eines Patents verlassen und kann mir auch nicht vorstellen, dass sich der dann doch als Verletzer Verurteilte erfolgreich auf die Einschätzung eines Anwaltes berufen kann, dass ein von einem Amt geprüftes Schutzrecht nichtig sei. Die Frage...
  17. grond

    Neuheitsschädliche Offenbarung mittels Anspruchsrückbezug

    Ok, jetzt sind wir inhaltlich wieder alle beieinander... :)
  18. grond

    Neuheitsschädliche Offenbarung mittels Anspruchsrückbezug

    Danke, ist bekannt. Findest Du? Es geht doch gerade um die Frage, ob eine Merkmalskombination durch willkürliche Kombination von Unteransprüchen als neuheitsschädlich offenbart anzusehen ist oder nicht. Die konkreten Ausführungsbeispiele hatten ja gerade nicht alle Merkmale gemeinsam...
  19. grond

    Neuheitsschädliche Offenbarung mittels Anspruchsrückbezug

    Die Frage ist tatsächlich komplexer als sie auf den ersten Blick erscheint: 1. Legierung mit Element A im Bereich von 5...15 Gewichtsprozent. 2. Legierung nach Anspruch 1 mit außerdem Element B im Bereich von 5...15 Gewichtsprozent. 3. Legierung nach 2, bei dem B im Bereich von 8...12...
  20. grond

    EPÜ EPA bemängelt "nicht trennbare" Figuren

    Eine Möglichkeit könnte sein, die untrennbare Abbildung als eine einzige Abbildung zu behandeln und Bezugszeichen für die einzelnen Ausführungsformen einzuführen, so dass die Figurenbeschreibung eindeutig bleibt.
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