ArbnErfG Arbeitgeber moechte Patent fallen lassen

Anderle29

Schreiber
Hallo,

mein Mandant möchte das DE Patent fallen lassen (keine Jahresgebühren mehr zahlen) und die Frage ist ob der Arbeitnehmer noch irgendwelche Ansprüche hat. Der Arbeitnehmer war in der Firma angestellt und wurde von dem britishen Unternehmen nun für die restliche Laufzeit des Patentes in Form einer Einmalzahlung ausgezahlt. Es bestehen keine Lizenzen oder sonstige Einnahmen. Muss der Arbeitgeber dennoch das Patent nach § 16(1) anbieten? Im Grunde wurde der AN ja schon vergütet ("wenn der AG vor Erfüllung des Anspruchs.....nicht weiterverfolgen will...").

Was ist wenn der AN selbst aber noch Interesse hat das Patent zu lizenzieren oder die Erfindung weiterhin benutzten möchte? Hat der AN noch irgendwelche Rechte?

Danke!
 

silvio_h

GOLD - Mitglied
Nach deiner Schilderung fehlen Informationen, um das zu beantworten.

Wenn ich in deine Frage hineininterpretiere, würde ich erst mal sagen: Anbietungspflicht besteht nachwievor. Vergütung nach § 12 und Anbietung nach § 16 ArbEG sind unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und haben erst mal nichts miteinander zu tun.

Daher die übliche Praxis, verschiedene Arbeitnehmerrechte wie z.B. nach § 16 separat, neben Vergütung, abzukaufen, gerne bereits frühzeitig im Rahmen der Patentanmeldung. Davon schreibst du aber nicht.

Auch ist unklar, was "für die restliche Laufzeit des Patents [...] ausgezahlt" bedeutet. Meint das die restliche bis zum geplanten Fallenlassen oder eine potenziell längere Laufzeit? Wobei das wie gesagt für die Anbietung eigentlich irrelevant ist.

Es könnte aber sein - was du nicht beschreibst -, dass zu der Einmalvergütung ein Vertrag dazu gehört, in welchem Teilsummen für den Rechteabkauf und Teilsummen für Vergütung nach Lizenzanalogie oder wonach auch immer festgelegt sind.

Jedenfalls wäre sicherlich zu empfehlen, entweder einen Rechteabkauf abzuklopfen oder anzubieten.
 

der_markus

*** KT-HERO ***
Die Anbietungspflicht entfällt, wenn der Anspruch auf Vergütung durch die Einmalzahlung "für die restliche Laufzeit des Patentes" von beiden Seiten als erfüllt angesehen wird. Das hängt von dem Wortlaut der Vereinbarung zwischen deinem Mandanten und dem Arbeitgeber ab. Wenn dieser Zweifel an dem abschließenden Charakter der Vergütung ermöglicht, sollte die Anbietungspflicht entweder noch abgekauft oder das Schutzrecht vorsichtshalber angeboten werden.
 

patentmetti

Schreiber
Sehe ich genauso wie silvio_h. Zur Sicherheit sollte das Schutzrecht angeboten werden.

Der Hintergrund dieser Regelung ist es, dem AN den Erhalt seiner Ansprüche zuzusichern. Wenn der AG keine Lust mehr hat, das Recht aufrechtzuerhalten, dann muss AN in der Lage sein, das Recht zu übernehmen.

Ferner hilft eine einfache Überlegung: Hat das Schutzrecht noch einen Wert für den AG?
--> nein, dann kann er es ja freigeben. Vielleicht hat er den AN dann überzahlt, aber seis drum.
--> ja, warum beabsichtigt er es aufzugeben? Außerdem kann es sein, dass, falls eine Pauschalvergütung gezahlt wurde, diese unbillig ist. Dann hat AN ohnehin weitere Ansprüche gegen AG. Wenn er das Patent dann nicht anbietet, kann im schlimmsten Fall noch Schadensersatz dazu kommen.

Pauschale Vergütungen werden in der Praxis häufig genutzt, können aber auch nach hinten losgehen.

Im Ergebnis: Das Mitteilen der Absicht zur Aufgabe (ein Angebot muss es so eindeutig nicht sein) tut nicht weh, verhindert aber großen Schaden. In der Regel haben AN ohnehin kein Interesse an der Übernahme.

Grüße,
patentmetti
 

Anderle29

Schreiber
Vielen Dank für die Antworten!!!

Die vertraglichen Kondition muss ich noch erfragen, es schien allerdings, dass sich der ehemahlige AN und AG nicht unter den besten Umständen getrennt haben. Daher hat der AG bedenken, dass AN noch Ansprüche gelten machen könnte bzgl. des DE Teils. AG möchte einfach nur sichergehen....

silvio_h - In Bezug auf "für die restliche Laufzeit des Patents [...] ausgezahlt" - die 20 Jahre würden 2032 ablaufen. Die Berechnungen basieren auf 20 Jahren und berücksichtigen die noch austehenden 9 Jahre. Die verbleibenden Jahre können mE relevant sein (Erfindungswert (mögliche Lizensen)), was eine Auswirkung auf die Vergütung haben kann und letztendlich die Frage "vor....angemessenen Vergütung" in Para. 16.

der_markus - ein Frage zur Wortwahl, es besteht ja kein "Anbietungsplficht". Der AG muss den AN lediglich "informieren", sodass es kein Angebot sein muss wie patentmetti schon schrieb.

Vielleicht hilft eine knappe Formulierung ...,..:)
 

der_markus

*** KT-HERO ***
der_markus - ein Frage zur Wortwahl, es besteht ja kein "Anbietungsplficht". Der AG muss den AN lediglich "informieren", sodass es kein Angebot sein muss wie patentmetti schon schrieb.
Ist richtig, ich subsumiere die Pflicht "Informieren und auf Wunsch übertragen" gedanklich immer als Anbietungspflicht, ich weiß auch nicht warum. :)
 
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