
Sonderweg nach §10a Patentanwaltsordnung
Einen Sonderweg zur Zulassung zur Patentanwaltsprüfung ist in §10a der Patentanwaltsordnung festgelegt. Wer die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, kann sich die vorstehend beschriebenen Schritte 1 bis 3 bis zur Patentanwaltsprüfung im Wesentlichen – jedoch nicht … [Mehr]