Einführung in das Patentrecht (4)

Teil 4: Erteilungsverfahren

Das Patentamt führt direkt nach dem Eingang der Anmeldeunterlagen eine Prüfung auf offensichtliche Mängel durch. Für die Prüfung auf Patentfähigkeit, die zur Patenterteilung führen kann, ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Alternativ kann nur eine Recherche nach dem Stand der Technik beantragt werden.

Alle Artikel zur Artikelserie „Einführung in das Patentrecht“:
Teil 1: Erfindung, Patentanmeldung und Patent
Teil 2: Erfinder versus Anmelder
Teil 3: Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit

1. Offensichtlichkeitsprüfung

Nach §42 Patentgesetz erfolgt nach Eingang der Anmeldung eine formale Prüfung, ob die Anmeldung einen Antrag auf Patenterteilung, eine Angabe des Anmelders und die sonstigen Bestandteile einer Patentanmeldung enthält.[1] Außerdem muss den Anmeldeunterlagen eine Zusammenfassung beigefügt sein.[2] Liegen Mängel vor, wird dem Anmelder eine Frist zur Beseitigung gegeben.

Stellt das Patentamt jedoch fest, dass der Gegenstand der Anmeldung insbesondere nach §1 Absatz 3 oder nach §2 Patentgesetz von der Patentfähigkeit ausgeschlossen ist, informiert sie den Anmelder und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.[3]

Werden die Mängel nicht beseitigt oder ist die Erfindung einem Patentschutz nicht zugänglich, wird die Anmeldung zurückgewiesen.[4]

2. Antrag auf Recherche

Nach §43 Absatz 1 Satz 1 Patentgesetz kann ein Antrag auf Recherche gestellt werden. Der Antrag kann wirksam nur vom Anmelder eingereicht werden.[5]

Ergibt das Rechercheverfahren, dass die Ansprüche nicht auf eine einzige allgemeine erfinderische Idee gerichtet sind (Uneinheitlichkeit), wird die in dem Anspruchssatz als erste beschriebene Erfindung zur Grundlage der Recherche bestimmt.[6]   

3. Antrag auf Prüfung

Nach §44 Absatz 2 Satz 1 Patentgesetz kann der Anmelder und jeder Dritte innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung einen Prüfungsantrag stellen.

Wird der Prüfungsantrag zusammen oder zeitnah mit der Einreichung der Anmeldeunterlagen gestellt, wird sich das Patentamt bemühen, noch innerhalb der einjährigen Prioritätsfrist einen ersten Bescheid über die Patentfähigkeit abzusetzen.

4. Prüfungsverfahren

Die Prüfungsstelle prüft insbesondere, ob der Gegenstand der Anmeldung neu und erfinderisch ist. Ist dies nicht der Fall, erfolgt eine Mitteilung an den Anmelder. Dem Anmelder wird eine Frist zur Erwiderung gesetzt.[7] Typischerweise handelt es sich um eine viermonatige Frist.

Während des Prüfungsverfahrens werden üblicherweise zwei bzw. drei Bescheide vom Patentamt erstellt, die in geeigneter Weise zu erwidern sind. Hierbei kann es insbesondere erforderlich sein, die unabhängigen Ansprüche durch Hinzunahme von Merkmalen gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen und die Beschreibung an die neuen Ansprüche anzupassen. Außerdem ist der Stand der Technik in der Beschreibung zu würdigen.

Der Anmelder kann einen Antrag auf mündliche Anhörung stellen.[8] Wurde ein Antrag gestellt und können im Laufe des schriftlichen Verfahrens keine erteilungsfähigen Unterlagen erarbeitet werden, findet eine mündliche Anhörung im Patentamt statt. Beim Prüfungsverfahren ist aktuell von einem Zeitraum zwischen drei bis sechs Jahren auszugehen.

5. Eingabe Dritter

Mit einer Eingabe Dritter nach §43 Absatz 3 Satz 2 Patentgesetz kann jeder Dritte der Prüfungsstelle relevante Dokumente des Stands der Technik zukommen lassen und damit eventuell eine Patenterteilung vereiteln. Allerdings wird der Dritte durch seine Eingabe nicht Partei im Erteilungsverfahren.

6. Anmelderbeschwerde

Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen ist eine Beschwerde vor dem Bundespatentgericht möglich.[9] Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.[10] Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, werden die Beschwerdeunterlagen kommentarlos an das Bundespatentgericht weitergeleitet.[11]  


[1] §42 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. §34 Patentgesetz.
[2] §42 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. §36 Patentgesetz.
[3] §42 Absatz 2 Patentgesetz.
[4] §42 Absatz 3 Satz 1 Patentgesetz.
[5] §43 Absatz 2 Satz 1 Patentgesetz.
[6] §43 Absatz 6 i.V.m. § 34 Absatz 5 Patentgesetz.
[7] §45 Absatz 2 Patentgesetz.
[8] §46 Absatz 1 Satz 3 Patentgesetz.
[9] §47 Absatz 2 Satz 1 Patentgesetz.
[10] §73 Absatz 2 Satz 1 Patentgesetz.
[11] §73 Absatz 3 Satz 3 Patentgesetz.

Über Thomas Heinz Meitinger 40 Artikel
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.