EPÜ Zwischenverallgemeinerung im Einspruchsverfahren - Einheitlichkeit egal

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

angenommen, man ist als Einsprechender im Einspruchsverfahren mit dem Einwand der Zwischenverallgemeinerung erfolgreich, bzw. es zeichnet sich zumindest dahingehend ab.

Kann der Patentinhaber nun hingehen und quasi alle Ausführungsformen, aus denen er vorher verallgemeinert hat, die aber natürlich an und für sich ausreichend offenbart sind, einzeln beanspruchen, so lange sie für sich genommen den sonstigen Anforderungen des EPÜ entsprechen?

Also z.B. aus einem unabhängigen Anspruch 1 dann 15 unabhängige Ansprüche machen, die natürlich auch alle innerhalb des Schutzbereiches des erteilten Anspruchs 1 liegen müssen.

Annahmsweise wären die einzelnen Ansprüche nicht Teil der gleichen Erfindung (z.B. weil durch Wegfall der Zwischenverallgemeinerung das gemeinsame erfinderische Element entfällt), aber Uneinheitlichkeit an sich ist im Einspruchsverfahren ja kein Thema.

Bin schon mal gespannt...

Gruß
Gerd
 

pak

*** KT-HERO ***
Die klassische Zwischenverallgemeinerung besteht doch eigentlich darin, dass man ein Merkmal isoliert von einem weiteren Merkmal in den Anspruch übernommen hat, das eigentlich nur in Verbindung mit diesem weiteren Merkmal offenbart und untrennbar mit diesem verbunden ist. Löst man, indem man eben dieses weitere Merkmale aufnimmt.

Vielleicht fehlt mir gerade die Kreativität, um mir ein anderes Beispiel vorstellen zu können, das mehrere unabhängige Ansprüche erforderlich macht. Oder meinst Du gar nicht Zwischenverallgemeinerung, sondern eine schlichte Verallgemeinerung eines Merkmals im Sinne von (Offenbarung) "Schraube oder Nagel oder Niet" wird zu (Anspruch) "Befestigungsmittel" ?

Gruß

pak
 
Zuletzt bearbeitet:

Love Patent

Schreiber
Generell sollten Sie begründen, wieso Sie der Meinung sind dass die eingefügte Änderungen durch einen Einspruchsgrund nach R80 EPÜ veranlasst sind. Ausserdem sollten Sie beachten dass insgesamt die Erfordernisse vom Art 123(2) und (3) erfüllt werden.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
@Love Patent
Wenn sich abzeichnet, dass der Einsprechende "im Einspruchsverfahren mit dem Einwand der Zwischenverallgemeinerung erfolgreich ist", dann dürfte die Veranlassung entsprechender Anspruchsänderungen gemäß R80 unstreitig sein.

@Gerd
Eine "unzulässige Zwischenverallgemeinerung" verstehe ich so, dass im erteilten Patentanspruch ein Begriff verwendet wird, der nicht offenbart wird.

Beispiel:
Als für die Erfindung geeignetes Material ist offenbart: "Holz, z.B. Eiche oder Buche".
Dann wäre es im Prüfungsverfahren im Rahmen von Art 123(2) zulässig,
(A) in den Anspruch "Holz" zu schreiben (breiter Schutzbereich), oder auch
(B) "Eiche oder Buche",
(C) oder auch zwei nebengeordnete Ansprüche, also mit "Eiche" und "Buche" (enger Schutzbereich).

Im Prüfungsverfahren wurde jedoch "Hartholz" patentiert, was Eiche und Buche umfasst, aber die weicheren Hölzer ausschließt. In den Unterlagen vom AT steht aber nichts von Hartholz. Daher ist das eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung, denn die härteren Hölzer sind (im Rahmen der fraglichen Erfindung) technisch vorteilhaft, auch wenn es nicht um Eiche oder Buche geht, aber eben das ist nicht offenbart. Das muss im Einspruchsverfahren im Rahmen von Art 123(2) und (3) wieder beseitigt werden.

Da mit (A) der Schutzbereich erweitert würde, kommt dafür nur (B) oder (C) in Betracht. Es spricht m.E. nichts dagegen, hier die Variante (C) zu wählen, auch wenn das 15 nebengeordnete Ansprüche bedeutet.

Uneinheitlichkeit ist dabei im Einspruchsverfahren in der Tat kein Thema.
 

Alfred

*** KT-HERO ***
@Love Patent
Wenn sich abzeichnet, dass der Einsprechende "im Einspruchsverfahren mit dem Einwand der Zwischenverallgemeinerung erfolgreich ist", dann dürfte die Veranlassung entsprechender Anspruchsänderungen gemäß R80 unstreitig sein.

@Gerd
Eine "unzulässige Zwischenverallgemeinerung" verstehe ich so, dass im erteilten Patentanspruch ein Begriff verwendet wird, der nicht offenbart wird.

Beispiel:
Als für die Erfindung geeignetes Material ist offenbart: "Holz, z.B. Eiche oder Buche".
Dann wäre es im Prüfungsverfahren im Rahmen von Art 123(2) zulässig,
(A) in den Anspruch "Holz" zu schreiben (breiter Schutzbereich), oder auch
(B) "Eiche oder Buche",
(C) oder auch zwei nebengeordnete Ansprüche, also mit "Eiche" und "Buche" (enger Schutzbereich).

Im Prüfungsverfahren wurde jedoch "Hartholz" patentiert, was Eiche und Buche umfasst, aber die weicheren Hölzer ausschließt. In den Unterlagen vom AT steht aber nichts von Hartholz. Daher ist das eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung, denn die härteren Hölzer sind (im Rahmen der fraglichen Erfindung) technisch vorteilhaft, auch wenn es nicht um Eiche oder Buche geht, aber eben das ist nicht offenbart. Das muss im Einspruchsverfahren im Rahmen von Art 123(2) und (3) wieder beseitigt werden.

Da mit (A) der Schutzbereich erweitert würde, kommt dafür nur (B) oder (C) in Betracht. Es spricht m.E. nichts dagegen, hier die Variante (C) zu wählen, auch wenn das 15 nebengeordnete Ansprüche bedeutet.

Uneinheitlichkeit ist dabei im Einspruchsverfahren in der Tat kein Thema.
Hallo Hans35,

Ist das Hartholz überhaupt nicht offenbart in deinem Bsp.? Und beziehen sich die Ausführungen zur Zwischenverallgemeinerung auf das Bsp. Holz und Hartholz?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Hallo Alfred,

ja genau. Offenbart ist Holz als Material, in den Ausführungsarten Eiche und Buche. Beansprucht wird eine "Verallgemeinerung" von "Eiche oder Buche", so dass die Menge der beanspruchten Gegenstände "zwischen" diesen Ausführungsarten und der allgemeinen Angabe (Holz) liegt, nämlich Hartholz.

Das wäre nur zulässig, wenn die beschränkende Angabe "hart" entweder offenbart ist, oder aber keinerlei technische Vorteile bringt und daher zur bloßen Beschränkung des Schutzbereichs eingefügt wird, d.h. wenn jedes beliebige Holz im Rahmen der Erfindung dasselbe leistet.

Das Problem ist typisch für Bereichsangaben (in obigen Beispiel käme eine numerischen Angabe für die Härte von geeigneten Holz in Betracht), wenn es für die Erfindung völlig egal ist, mit welchen Wert aus einem offenbarten Bereich die Erfindung realisiert wird. Mit einer nicht offenbarten Beschränkung (im Beispiel: hart) des offenbarten Bereichs (im Beispiel: Holz ohne Angabe zur Härte), die gleichzeitig eine Verallgemeinerung der offenbarten Ausführungsbeispiele (Eiche oder Buche) ist, kann man im Prüfungsverfahren ggf. einen neuheitsschädlichen SdT aus dem beanspruchen Bereich ausschließen (im Beispiel: der beanspruchte Gegenstand wird im SdT mit weichem Holz beschrieben), aber das hilft idR nur, wenn dieser SdT nicht vorveröffentlicht ist (Art 54 (3) ) und daher dem Fachmann nicht eine entsprechende Bereichserweiterung auch auf harte Hölzer nahelegen kann.

Wenn diese Argumentation im Einspruch nicht hält (d.h. wenn der Einsprechende nachweisen kann, dass die Härte des Holzes für die Erfindung nicht völlig egal ist), kann der Anspruch nur noch auf die offenbarten Ausführungsbeispiele reduziert werden, ggf. in Form einer Reihe von nebengeordneten Ansprüchen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Oben