Gerd
*** KT-HERO ***
Hi,
angenommen, man ist als Einsprechender im Einspruchsverfahren mit dem Einwand der Zwischenverallgemeinerung erfolgreich, bzw. es zeichnet sich zumindest dahingehend ab.
Kann der Patentinhaber nun hingehen und quasi alle Ausführungsformen, aus denen er vorher verallgemeinert hat, die aber natürlich an und für sich ausreichend offenbart sind, einzeln beanspruchen, so lange sie für sich genommen den sonstigen Anforderungen des EPÜ entsprechen?
Also z.B. aus einem unabhängigen Anspruch 1 dann 15 unabhängige Ansprüche machen, die natürlich auch alle innerhalb des Schutzbereiches des erteilten Anspruchs 1 liegen müssen.
Annahmsweise wären die einzelnen Ansprüche nicht Teil der gleichen Erfindung (z.B. weil durch Wegfall der Zwischenverallgemeinerung das gemeinsame erfinderische Element entfällt), aber Uneinheitlichkeit an sich ist im Einspruchsverfahren ja kein Thema.
Bin schon mal gespannt...
Gruß
Gerd
angenommen, man ist als Einsprechender im Einspruchsverfahren mit dem Einwand der Zwischenverallgemeinerung erfolgreich, bzw. es zeichnet sich zumindest dahingehend ab.
Kann der Patentinhaber nun hingehen und quasi alle Ausführungsformen, aus denen er vorher verallgemeinert hat, die aber natürlich an und für sich ausreichend offenbart sind, einzeln beanspruchen, so lange sie für sich genommen den sonstigen Anforderungen des EPÜ entsprechen?
Also z.B. aus einem unabhängigen Anspruch 1 dann 15 unabhängige Ansprüche machen, die natürlich auch alle innerhalb des Schutzbereiches des erteilten Anspruchs 1 liegen müssen.
Annahmsweise wären die einzelnen Ansprüche nicht Teil der gleichen Erfindung (z.B. weil durch Wegfall der Zwischenverallgemeinerung das gemeinsame erfinderische Element entfällt), aber Uneinheitlichkeit an sich ist im Einspruchsverfahren ja kein Thema.
Bin schon mal gespannt...
Gruß
Gerd