Fip
*** KT-HERO ***
Kurze Frage, ich stehe da gerade etwas auf dem Schlauch:
Wenn ich eine Teilanmeldung an einem Tag einreiche, an dem die letzte Jahresgebühr für die Stammanmeldung zu deren Fälligkeitstag noch nicht entrichtet worden ist, aber nach R.51(2) noch mit Zuschlag bezahlt werden kann (also Einreichung der Teilanmeldung innerhalb der zuschlagsbehafteten Nachfrist für die Zahlung der Jahresgebühr für die Stammanmeldung, ohne dass die Jahresgebühr für die Stammanmeldung bezahlt worden wäre), wird diese für die Stammanmeldung bereits fällig gewordene Zuschlagsgebühr dann auch für die Teilanmeldung fällig?
Wenn ich eine Teilanmeldung an einem Tag einreiche, an dem die letzte Jahresgebühr für die Stammanmeldung zu deren Fälligkeitstag noch nicht entrichtet worden ist, aber nach R.51(2) noch mit Zuschlag bezahlt werden kann (also Einreichung der Teilanmeldung innerhalb der zuschlagsbehafteten Nachfrist für die Zahlung der Jahresgebühr für die Stammanmeldung, ohne dass die Jahresgebühr für die Stammanmeldung bezahlt worden wäre), wird diese für die Stammanmeldung bereits fällig gewordene Zuschlagsgebühr dann auch für die Teilanmeldung fällig?