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*** KT-HERO ***
Der Mandant A, ein Anbieter und Hersteller von Messgeräten für den Laborbereich, gibt jährlich einen Katalog heraus, in dem so etwa 1.000 Produkte dieser Produktgruppe angeboten werden. Vielleicht 5 bis 10 dieser Produkte sind durch unterschiedliche Schutzrechte (Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, veröffetnlichte bzw. noch nicht veröffentlichte Patentanmeldungen) geschützt (bzw. Schutz wird angestrebt). Um die neue, offensivere und noch junge Schutzrechtsstrategie etwas besser und werbewirksamer in den Vordergrund zu stellen und damit die einzelnen Schutzrechtshinweise nicht irgendwo bei den Einzelprodukten untergehen, will er am Anfang des Katalogs einen Hinweis aufnehmen, der wie folgt lauten könnte:
"Einzelne Produkte von A sind Gegenstand von registrierten Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen."
Jetzt mal ungeachtet der Verpflichtung aus § 146 PatG:
Ist das wettbewerbsrechtlich bedenklich, vielleicht irreführend oder zu unbestimmt, weil man den Leser zu sehr im Unklaren lässt, welche Produkte es genau sind, durch welche Schutzrechtskategorie die jeweiligen Produkte geschützt sind und für welche Länder der Hinweis gilt?
Wenn ja und sofern überhaupt zuläassig, wie müsste man so einen allgemeinen Kataloghinweis formulieren/gestalten, damit er zulässig ist?
"Einzelne Produkte von A sind Gegenstand von registrierten Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen."
Jetzt mal ungeachtet der Verpflichtung aus § 146 PatG:
Ist das wettbewerbsrechtlich bedenklich, vielleicht irreführend oder zu unbestimmt, weil man den Leser zu sehr im Unklaren lässt, welche Produkte es genau sind, durch welche Schutzrechtskategorie die jeweiligen Produkte geschützt sind und für welche Länder der Hinweis gilt?
Wenn ja und sofern überhaupt zuläassig, wie müsste man so einen allgemeinen Kataloghinweis formulieren/gestalten, damit er zulässig ist?