Zulässigkeit Patentierungshinweis

Fip

*** KT-HERO ***
Der Mandant A, ein Anbieter und Hersteller von Messgeräten für den Laborbereich, gibt jährlich einen Katalog heraus, in dem so etwa 1.000 Produkte dieser Produktgruppe angeboten werden. Vielleicht 5 bis 10 dieser Produkte sind durch unterschiedliche Schutzrechte (Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, veröffetnlichte bzw. noch nicht veröffentlichte Patentanmeldungen) geschützt (bzw. Schutz wird angestrebt). Um die neue, offensivere und noch junge Schutzrechtsstrategie etwas besser und werbewirksamer in den Vordergrund zu stellen und damit die einzelnen Schutzrechtshinweise nicht irgendwo bei den Einzelprodukten untergehen, will er am Anfang des Katalogs einen Hinweis aufnehmen, der wie folgt lauten könnte:

"Einzelne Produkte von A sind Gegenstand von registrierten Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen."

Jetzt mal ungeachtet der Verpflichtung aus § 146 PatG:
Ist das wettbewerbsrechtlich bedenklich, vielleicht irreführend oder zu unbestimmt, weil man den Leser zu sehr im Unklaren lässt, welche Produkte es genau sind, durch welche Schutzrechtskategorie die jeweiligen Produkte geschützt sind und für welche Länder der Hinweis gilt?

Wenn ja und sofern überhaupt zuläassig, wie müsste man so einen allgemeinen Kataloghinweis formulieren/gestalten, damit er zulässig ist?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Also ehrlich gesagt sehe ich da überhaupt kein Problem.

Wenn Du aber absolute Sicherheit haben willst, dann kannst Du ja z.B. empfehlen, das dieser Disclaimer mit einem Hinweis auf die Eintragungs- und Anmeldenummern, die irgendwo im Dokument stehen, verbunden wird. Wenn aber sowieso jedes der betreffenden Produkte im Katalog entsprechend gekennzeichnet ist, dann ist auch das m.E. völlig überflüssig. Du kannst ja empfehlen, ein Symbol wie etwa "*" zur Markierung der entsprechenden Katalogeinträge zu verwenden, auf das der Disclaimer als Produkte mit Anmeldungen bzw. Eintragungen verweist.
 

lioness

SILBER - Mitglied
Ich wäre wegen § 3 (1) Nr.3 UWG vorsichtig. Eine Irreführung könnte darin bestehen, dass der Wettbewerb unklar über den Inhalt der Schutzrechte ist. Besonders problematisch ist aus dem gleichen Grund ein Verweis auf nicht offen gelegte Patentanmeldungen oder Schutzrechte, da nicht ersichtlich ist, für welchen Gegenstand Rechtsschutz nachgesucht wird, zumal Rechte aus nicht offengelegten Patentanmeldungen nach § 33(1) PatG nicht hergeleitet werden können.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
lioness schrieb:
Ich wäre wegen § 3 (1) Nr.3 UWG vorsichtig.
Du meinst bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG?

Aber hier ist es ja, dass Schutzrechte und Anmeldungen tatsächlich existieren. Es geht nur darum, dass auf deren Existenz hingewiesen wird.

Im aktuellen Hagen Skript zum UWG findet sich zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG (dort mit Fußnoten zur Rechtsprechung):

"Auch ein pauschaler Hinweis auf "ausländische Patente" kann irreführend sein, weil er mehrdeutig ist und Fehlvorstellungen über den Umfang des bestehenden Patentschutzes hervorruft, wenn tatsächlich nur in zwei Auslandsstaaten (USA und Großbritannien) Patentschutz besteht. Im Grundsatz gilt dies auch, wenn mit einem europäischen Patent ("Euro-Patent") geworben wird und die Bundesrepublik nicht als Vertragsstaat benannt worden ist.

Liegt eine bloße Patentanmeldung vor, die noch nicht zur Patenterteilung geführt hat, sind Hinweise wie z.B. "DPA" oder "DPang." regelmäßig unzulässig, da solche abgekürzten Patenthinweise einem nicht fachorientierten Publikum unbekannt sind bzw. den Eindruck eines bereits erteilten Patentes oder jedenfalls vorläufigen Schutzes erwecken können. Im Einzelfall kann nach Offenlegung einer Patentanmeldung ein Hinweis hierauf gegenüber Dritten, die mutmaßlich den Gegenstand der offengelegten Patentanmeldung benutzen, zulässig sein.

Hinweise auf die Patentanmeldung sind zulässig, wenn hierbei deutlich wird, dass ein Patent noch nicht erteilt ist (z.B. "Patent angemeldet"). Der Werbehinweis "DP" und "DGM angem." ist bei einem noch nicht erteilten Patent irreführend, weil die Gefahr besteht, dass nicht unerhebliche Verkehrskreise den Hinweis auf eine "Anmeldung" nur auf das Gebrauchsmuster beziehen. Eine Eindeutigkeit in der Erklärung ist auch nicht bei dem englischsprachigen Ausdruck "European Patent Pending" gegeben, wenn bei dem Adressatenkreis Englischkenntnisse oder die Kenntnis patentrechtlicher Fachausdrücke in englischer Sprache nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden können und ein Teil der Adressaten aus dem Begriffsteil "European Patent" schließen wird, ein Patent sei bereits erteilt. Gleiches gilt für die Werbeangabe "Pat. Pend.", da hier inländische Kreise aus dem neutralen Wort "Pat." auf einen im Inland bestehenden Patentschutz schließen können."

Also bei diesen Maßstäben sehe ich kein Problem für diesen Disclaimer. Allerdings sollte man wohl besser nicht von gewerblichen Schutzrechten sondern von Patenten und Patentanmeldungen reden. Gewerbliches Schutzrecht kann z.b. auch eine Marke sein. Da ist dann schon unklar, was nun wirklich gemeint ist.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Erstmal danke für die Antworten.

Ich bin ja schon mal froh, dass es auch andere gibt, die bei so etwas sehr vorsichtig sind und, wie ich, zumindest die Möglichkeit eines Problems sehen. Es ist ohnehin immer etwas anderes, ob man als Anwalt ein Problem theoretisch erörtert oder ob der Mandant konkret die Freigabe für den Katalogdruck haben will. Das wäre sehr unangenehm, wenn man den Katalog aufgrund einer falschen Empfehlung wieder einstampfen müsste.


Vor dem Hintergrund des in den Beiträgen Geschriebenen meine ich, dass man schon sehr aufpassen muss, dass man nichts Falsches schreibt. Wenn nach der Rechtsprechung schon die Bezeichnung "gesetzlich geschützt" dann irreführend ist, wenn man nur ein Geschmacksmuster oder ein Gebrauchsmuster hat, weil der angesprochene Verkehr dahinter stets ein Patent vermuten würde, dann geht die von der Rechtsprechung angenommene Irreführungsgefahr doch schon sehr weit (ich persönlich finde übrigens zu weit).
 

Fip

*** KT-HERO ***
Nur zur Info:

Der Mandant hat zur Sicherheit die Zulässigkeit des Patentierungshinweises "allgemeiner Art" (siehe Eingangsthread) von einem erfahrenen Wettbewerbsrechtler ergänzend prüfen lassen. Dieser riet - zusammenfassend - von der Verwendung des Hinweises ab, da die Rechtslage unsicher sei und ein nicht zu vernachlässigendes Restrisiko bestehe. So viel zu der Aussage, der Hinweis sei völlig unproblematisch.

Natürlich ist damit nicht gesagt, dass der geschätzte Kollege recht hat (ich finde den Hinweis auch unproblematisch), aber wovon man rechtlich überzeugt ist und wozu man dann als Anwalt "sicherheitshalber" rät, kann eben doch deutlich unterschiedlich sein ...
 

grond

*** KT-HERO ***
Ich finde die UWG-Rechtsprechung zu Hinweisen auf Schutzrechte komplett albern und habe davon auch noch nie wirklich viel nachvollziehen können. Sie scheint jedenfalls grundsätzlich auf der Annahme eines wirklich dummen Verbrauchers zu basieren, der sich von ein paar Werbehinweisen zutiefst beeindrucken lässt. Grundsätzlich würde ich daher auch immer bei solchen Hinweisen zur Vorsicht raten. Ich kann noch verstehen, dass Hinweise auf noch nicht offengelegte Patentanmeldungen oder obskure ausländische Patente wettbewerbswidrig sind, würde aber einem Hinweis auf "Schutzrechte" ungefähr soviel Werbewirkung und damit Relevanz beimessen, wie mich die praktische Keilform von Otto Waalkes' "Keili" Seife zum Kauf verleiten würde...
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo,
man kann durchaus unterschiedlicher Meinung sein, ob der potentielle Kunde durch die Rechtsprechung als zu "dumm" oder nicht zu "dumm" eingestuft wird. Man sollte sich jedoch etwas vor Augen halten. Erstens sind Patentanwälte vielleicht nicht ganz das "normale" Publikum, um dieses zu entscheiden, weil sie darauf getrimmt werden, alles exakt zu analysieren und deshalb zwischen patent pending und patent application pending durchaus unterscheiden können.
Andererseits frage ich mich, warum den derjenige den Hinweis auf "Schutzrechte" überhaupt hinschreiben will und sich dabei nicht klar und exakt ausdrücken will? Da fallen mir für Deutschland eigentlich keine anderen Gründe ein, als dass er gerade versuchen will, die potentiellen Kunden mit unlauteren Methoden von der Ausnahmestellung seines Produktes zu überzeugen ;-). Also wenn derjenige der Meinung ist, eine solche Formulierung gibt ihm kein wie auch immer gearteten "Vorteil", dann soll er den Hinweis doch einfach lassen oder zumindest exakt schreiben, was Sache ist. Nicht einfach in einen 1000 Seiten Katalog einen pauschalen Hinweis auf Schutzrechte reinschreiben, wenn er genau eines in Lichtenstein hat und das nur ein einziges Produkt gerade so abdeckt. Mit einem solchen Vorgehen nährt er doch gerade den Verdacht, dass er täuschen will.
 

grond

*** KT-HERO ***
PatFragen schrieb:
Andererseits frage ich mich, warum den derjenige den Hinweis auf "Schutzrechte" überhaupt hinschreiben will und sich dabei nicht klar und exakt ausdrücken will? Da fallen mir für Deutschland eigentlich keine anderen Gründe ein, als dass er gerade versuchen will, die potentiellen Kunden mit unlauteren Methoden von der Ausnahmestellung seines Produktes zu überzeugen
Ich wusste, dass dieses Gegenargument kommen würde. In manchen Ländern müssen Schutzrechtsinhaber sogar ausdrücklich auf ihre Schutzrechte hinweisen, man denke da z.B. an die USA. In einem globalisierten Markt werden Produkte nicht notwendigerweise für bestimmte Rechtsprechungen gefertigt.

Nun kann man sich natürlich auf den Standpunkt stellen, dass die anderen ja ihre Rechtsprechung oder Gesetze anpassen können. Ich finde jedoch den deutschen Standpunkt bezüglich der Frage der Schuldhaftigkeit einer Patentverletzung auch überaus fragwürdig (zusammengefasst: jeder, der nicht alle entgegenstehenden Schutzrechte kennt und zu 100% sicher auslegen kann, hat schuldhaft gehandelt, wenn er eines dieser Schutzrechte verletzt). Da könnten entsprechende Hinweise auf Schutzrechte auf konkreten Konkurrenzprodukten wenigstens in einem Teil der Fälle dazu beitragen, dass ein Patentverletzer auch moralisch zurecht verurteilt wird, weil er tatsächlich von den einschlägigen Patenten hätte wissen müssen.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo grond,
Hinterher kann das jeder behaupten :) Aber ich hatte auch schon mit so einen Hinweis gerechnet und deshalb stand da schon "Da fallen mir für Deutschland eigentlich keine..." ;-).
Es geht ja nicht darum, dass die anderen Länder sich an das deutsche Recht anpassen sollen. Aber den Umkehrschluß daraus zu ziehen, weil es in anderen Ländern andere Rechtslagen gibt, braucht man sich an die deutsche Rechtslage nichtmehr zu halten, fände ich schon lustig ;-).
Irgendwie verstehe ich aber schon deinen Anknüpfungspunkt nicht so ganz. Die Frage von Fip bezog sich auf einen generellen Schutzrechtshinweis am Anfang eines Katalogs mit etwa 1000 Produkten, wenn 5 bis 10 Produkte durch Schutzrechte abgedeckt sind. Und dann auch noch mit dem Grund "Um die neue, offensivere und noch junge Schutzrechtsstrategie etwas besser und werbewirksamer in den Vordergrund zu stellen...". Das schreit für mich gerade nach dem Versuch der Irreführung ;-).
Da kann ich aber auch nicht annäherungsweise deinen "Hinweis auf konkreten Konkurrenzprodukten" erkennen ;-). Auf konkreten Produkten auf das konkrete Schutzrecht hinzuweisen ist OK und sollte, wegen der unterschiedlichen Rechtslage, durchaus so gemacht werden.
Insbesondere glaube ich aber auch nicht, dass beispielsweise für die USA ein so allgemeiner Hinweis erlaubt ist oder ausreicht ;-). Und bei 1000 Produkten die 10 rauszufinden, die dann tatsächlich vielleicht durch irgendein nicht genanntes Schutzrecht geschützt sind, macht für den Mitbewerber auch keinen allzugrossen Unterschied beim Suchen gegenüber dem Fall, dass nichts da steht ;-). Also diesen Grund von dir kann ich für den von Fip beschriebenen Fall auch nicht nachvollziehen ;-).
Meine Meinung ist einfach: Immer konkret und korrekt sein, dann macht man auch keine Irreführung :).
 
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