OK. Dann hier ein paar Anregungen:
Laut EuGH ist das Kartellrecht nicht anwendbar auf Beschränkungen, die sich aus dem Wesen des Schutzrechts selbst ergeben. Eine Nichtangriffsabrede gehört wiederum nach EuGH nicht zum Wesen des Patents (siehe z.B. Kraßer, Patentrecht, 6. Auflage, S. 951 ff., dort wird auch die aktuelle TT-GVO diskutiert).
Laut Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 30 Rn 122, gilt:
"Welche Klauseln im Einzelnen durch den spezifischen Gegenstand der Marke abgedeckt sind und somit nicht unter das Kartellrecht fallen, ist noch nicht abschließend geklärt. ...Kartellrechtlich relevant sind dagegen insbesondere ... Nichtangriffsklauseln, wenn das Zeichen eine wesentliche Voraussetzung für den Markterfolg ist (anders bei unentgeltlicher Lizenz, vgl. EuGH GRUR Int. 1989, 56 – Nichtangriffsklausel, Tz. 17). Liegt eine solche Beschränkung vor, die dem Bestand des Schutzrechts nicht immanent ist, ist zu prüfen, ob eine Freistellung aufgrund einer Gruppenfreistellungsverordnung oder Einzelfreistellung in Betracht kommt. "
Weiter Osterrieth, Patentrecht, 4. Auflage, Rn 398:
"Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) TT-GVO ist allein der Vorbehalt des Lizenzgebers, die Vereinbarung zu beenden, wenn der Lizenznehmer den geheimen oder Wesentlichen Charakter des überlassenen Know-how oder die Gültigkeit der Patente angreift, freigestellt, nicht jedoch eine Nichtangriffsverpflichtung des Lizenznehmers. Gleiches gilt nach § 1 GWB n. F."
Weiter Pfaff/Osterrieth, Lizenzverträge, 3. Auflage,
Rn 362:
"Von Anfang an äußerst kritisch wurden Nichtangriffsabreden nach europäischem Kartellrecht beurteilt. Die Kommission sah in Nichtangriffsklauseln stets grundsätzlich eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme, die nicht freistellungsfähig war (KOM GRUR Int. 1972, 371 – Davidson Rubber; GRUR Int. 1972, 374 – Raymond/Nagoya; GRUR Int. 1986, 635, 640 – Windsurfing International; Anmerkung von Bodewig in GRUR Int. 1986, 430). Der EuGH hat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass die Nichtangriffsklausel nicht vom Gegenstand des Schutzrechts gedeckt sei. Von dieser sehr strengen Beurteilung ist der EuGH später wieder abgewichen und hat die Notwendigkeit einer Einzelfallbeurteilung im Hinblick auf die jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge hervorgehoben (EuGH GRUR Int. 1989, 56 – Nichtangriffsklausel)."
Rn 364:
"Nichtangriffsklauseln in Anspruchsregelungs- und -verzichtsvereinbarungen fallen in der Regel nicht unter Art. 81 Abs. 1 EG. Es ist charakteristisch für solche Vereinbarungen, dass sich die Parteien darauf einigen, die betreffenden Rechte des geistigen Eigentums nicht im Nachhinein anzugreifen (vgl. Rdnr. 209 der Leitlinien)"
Wenn keine Freistellung vorhanden ist, dann muss im Einzelfall von den Vertragspartnern vor Abschluss des Vertrages selbst geprüft werden, ob eine unzulässige Beschränkung vorliegt. Oder das Amt bzw. Gericht muss die Prüfung bei vorhandener Verpflichtung vornehmen.