Marc N. Zeichen
*** KT-HERO ***
Hallo Forum,
die Patentanmeldung EP-12345 beanspruche die Priorität einer KR-54321. Die Anmeldungsunterlagen der EP-12345 bestehen in einer Übersetzung der KR-54321.
In der gesamten EP-12345 (Ansprüche, Beschreibung, Figurenbeschreibung) werde statt des korrekten Begriffs "Größe" (gemäß der Prioanmeldung KR-54321) fehlerhaft der Begriff "Anzahl" verwendet. Durch diesen Übersetzungsfehler sei die EP-12345 unklar und nicht nacharbeitbar.
Dass es sich bei dem Begriff "Anzahl" um einen Fehler handelt, ist anhand der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der EP-12345 nicht feststellbar, wird jedoch durch Studium der Prioanmeldung deutlich.
Kann der Übersetzungsfehler anhand der entsprechenden Textstelle der Prioanmeldung geheilt werden, die ja nicht zum Offenbarungsumfang* der EP-12345 gehört?
Grüße
Marc
--
* G 0003/89
und
Autsch
die Patentanmeldung EP-12345 beanspruche die Priorität einer KR-54321. Die Anmeldungsunterlagen der EP-12345 bestehen in einer Übersetzung der KR-54321.
In der gesamten EP-12345 (Ansprüche, Beschreibung, Figurenbeschreibung) werde statt des korrekten Begriffs "Größe" (gemäß der Prioanmeldung KR-54321) fehlerhaft der Begriff "Anzahl" verwendet. Durch diesen Übersetzungsfehler sei die EP-12345 unklar und nicht nacharbeitbar.
Dass es sich bei dem Begriff "Anzahl" um einen Fehler handelt, ist anhand der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der EP-12345 nicht feststellbar, wird jedoch durch Studium der Prioanmeldung deutlich.
Kann der Übersetzungsfehler anhand der entsprechenden Textstelle der Prioanmeldung geheilt werden, die ja nicht zum Offenbarungsumfang* der EP-12345 gehört?
Grüße
Marc
--
* G 0003/89
1. Eine Berichtigung der die Offenbarung betreffenden Teile einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents (der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen) nach Regel 88, Satz 2 EPÜ darf nur im Rahmen dessen erfolgen, was der Fachmann der Gesamtheit dieser Unterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens - objektiv und bezogen auf den Anmeldetag - unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Eine solche Berichtigung hat rein feststellenden Charakter und verstößt daher nicht gegen das Erweiterungsverbot nach Artikel 123 (2) EPÜ.
2. Der Nachweis dessen, was am Anmeldetag allgemeines Fachwissen des Fachmanns war, kann im Rahmen eines zulässigen Berichtigungsantrags mit jedem geeigneten Beweismittel erbracht werden.
und
7. Was der Fachmann den die Offenbarung betreffenden Teilen einer europäischen Patentanmeldung am Anmeldetag entnehmen konnte, ist vor einer Berichtigung nach Regel 88, Satz 2 EPÜ in tatsächlicher Hinsicht zu ermitteln. Andere Unterlagen als Beschreibung, Patentansprüche und Zeichnungen können infolge des Erweiterungsverbots nach Artikel 123 (2) EPÜ nur insoweit herangezogen werden, als sie geeignet sind, das am Anmeldetag bestehende allgemeine Fachwissen zu belegen. Dagegen dürfen Unterlagen, die dieser Anforderung nicht genügen, selbst dann nicht zu einer Berichtigung nach Regel 88, Satz 2 EPÜ herangezogen werden, wenn sie zusammen mit der europäischen Patentanmeldung eingereicht worden sind. Zu letzteren gehören insbesondere auch Prioritätsdokumente, die Zusammenfassung und dergleichen.
Autsch
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