Für europäische Teilanmeldungen gilt ja:
Nun lese ich im Busse zu § 32 PatG:
Warum ist das so, und wie steht das mit dem Informationsbedürfniss der Öffentlichkeit im Einklang?
Bzw. wie erfährt die interessierte Öffentlichkeit (z.B. ein Wettbewerber), dass zu einer Stammanmeldung noch deutsche Teilanmeldungen anhängig sind?
Teilanmeldungen werden wie andere europäische Anmeldungen recherchiert, veröffentlicht und geprüft.
Nun lese ich im Busse zu § 32 PatG:
[29] Wird die Anmeldung nach Offenlegung geteilt, wird für die Teilanmeldung keine Offenlegungsschrift veröffentlicht.
[Schulte Rn 16; Fitzner/Lutz/Bodewig Rn 27]
Warum ist das so, und wie steht das mit dem Informationsbedürfniss der Öffentlichkeit im Einklang?
Bzw. wie erfährt die interessierte Öffentlichkeit (z.B. ein Wettbewerber), dass zu einer Stammanmeldung noch deutsche Teilanmeldungen anhängig sind?