DE Werden deutsche Teilanmeldungen nicht veröffentlicht?

Armin

GOLD - Mitglied
Für europäische Teilanmeldungen gilt ja:
Teilanmeldungen werden wie andere europäische Anmeldungen recherchiert, veröffentlicht und geprüft.

Nun lese ich im Busse zu § 32 PatG:
[29] Wird die Anmeldung nach Offenlegung geteilt, wird für die Teilanmeldung keine Offenlegungsschrift veröffentlicht.
[Schulte Rn 16; Fitzner/Lutz/Bodewig Rn 27]

Warum ist das so, und wie steht das mit dem Informationsbedürfniss der Öffentlichkeit im Einklang?

Bzw. wie erfährt die interessierte Öffentlichkeit (z.B. ein Wettbewerber), dass zu einer Stammanmeldung noch deutsche Teilanmeldungen anhängig sind?
 

Fip

*** KT-HERO ***
Hallo Armin,


dass, was Du im Busse gelesen hast, trifft tatsächlich zu. Ich hatte neulich einen solchen Fall. Mein Mandant sagte mir, sein Wettbewerber habe ihm eine Patentnummer einer seiner anhängigen Patentanmeldungen genannt, und ich konnte die Anmeldung nicht finden, weil die Datenbanken diese Anmeldung nicht führten. Grund war genau der von Dir genannte: Es handelte sich um eine Teilanmeldung. Gefunden habe ich die erst über die amtliche Online-Registereinsicht, in der ich dann bei einer Patentanmeldung den Hinweis auf die Teilanmeldung fand. Über Online-Akteneinsicht konnte ich dann Einsicht in die Akte nehmen. Eine Offenlegungsschrift existiert nicht.



Begründet wird dies damit, dass durch die Veröffentlichung der Akte der Stammanmeldung, in der die Teilanmeldung aufgeführt ist, die Öffentlichkeit hinreichend informiert sei. Ich halte das für einen Witz, insbesondere weil die meisten professionellen Datenbanken (PatBase, PatSnap, etc.) derartige Abfragen, die in eine Stammakte hineinsehen und dann eine darin befindliche Teilanmeldung zu Tage fördern, gar nicht zu leisten im Stande sind. Man erfährt dann erst nach der Patenterteilung durch die Veröffentlichung der Patentschrift davon, sofern man nicht den aus meiner Sicht nicht zumutbaren Aufwand betreibt, die Akten von Anmeldungen, die einem bekannt sind, regelmäßig auf gut Glück nach Teilanmeldungen zu prüfen.



Mit anderen Worten: Es ist so, wie Du schreibst. Und Du erfährst von der anhängigen Teilanmeldung nur, wenn Du in die Akte der Stammanmeldung schaust.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Die Situation ist in der Tat unbefriedigend, aber teilweise auch den Datenbankbetreibern anzulasten. Das Amt macht die Akte der Teilanmeldung online zugänglich. Das geeignet zu erfassen, wäre die Aufgabe der Datenbanken.

Der Unterschied zum EP-Verfahren liegt darin begründet, dass nach EPÜ eine Teilanmeldung mit Einreichung neuer Anmeldungsunterlagen entsteht. Die Teilanmeldung wie ursprünglich eingereicht kann sich daher durchaus von der Stammanmeldung unterscheiden, und diese Fassung wird durch eine eigene Veröffentlichung fixiert.

Nach deutschem Recht entsteht eine Teilanmeldung mit Abgabe der Teilungserklärung. Die Einreichung weiterer Unterlagen ist dafür noch nicht notwendig. Rechtlich wird der Stamm wie ursprünglich eingereicht geklont. Man muss dann zwar trotzdem noch die Anmeldungsunterlagen nachreichen, aber die Teilanmeldung besteht vorher schon und die ursprüngliche Offenbarung ist der gesamte Inhalt der Stammanmeldung.
 

Armin

GOLD - Mitglied
Danke @Asdevi und @Fip für eure hilfreichen Ausführungen.

Das Vorgehen des DPMA ist also streng formal gesehen wohl noch zu rechtfertigen, jedoch aus Sicht der Öffentlichkeit sicher unbefriedigend.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Die Philosophie des DPMA ist offenbar die, dass die OS möglichst genau die Offenbarung vom Anmeldetag wiedergeben soll; die OS besagt aber nur wenig über das weitere Schicksal der Anmeldung. In den wenigen Fällen, in denen die OS von den ursprünglichen Unterlagen abweicht, wird besonders darauf hingewiesen, z.B. wenn die Patentansprüche am Anmeldetag fehlten und später nachgereicht wurden, oder wenn offensichtliche Fehler korrigiert wurden. Die offengelegten Ansprüche besagen kaum etwas darüber, was später in den erteilten Ansprüchen stehen wird; die Öffentlichkeit muss da wohl grundsätzlich mit allem rechnen, was sich im Rahmen der Offenbarung hält. Eine gewisse Bedeutung haben die offengelegten Ansprüche nur im Hinblick auf den vorläufigen Schutz des § 33.

Im Fall einer Teilung gibt es keine andere oder zusätzliche Offenbarung, und insofern wäre keine weitere OS erforderlich. Wohl aber bewirkt die Teilanmeldung durch ihre anderen Ansprüche einen etwas anderen vorläufigen Schutz aus § 33 ab dem Offenlegungstag, und dies rechtfertigt eine zusätzliche OS zu der Teilanmeldung, sofern die Teilung vor der Offenlegung erfolgt ist.

Spätere Änderungen der Ansprüche, sei es in der Stamm- oder in einer Teilanmeldung, werden nie offengelegt; die erfährt man vor dem Erscheinen einer Patentschrift immer nur durch Akteneinsicht.

Über das Vorliegen eines Teilungsantrags als solchen informiert das Patentblatt.
 
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