In der Bundestags-Drucksache 19/25821 vom 13.01.2021 lese ich unter Punkt 36:
36. Dem § 139 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall kann der Verletzte einen Ausgleich in Geld verlangen, soweit dies angemessen erscheint. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.“
Das erzeugt bei mir den Eindruck, hier hat man den Patentschutz für Corona-Impfstoffe im Hinterkopf, denen damit eine Art "Zwangslizenz" zu Gute kommen soll, ohne dass das dafür vorgesehene Verfahren nach § 24 PatG durchlaufen werden muss, was bekanntlich eine sehr hohe Hürde darstellt. Ich denke aber, man kann kaum gutheißen, wenn nun in jedem Verletzungsverfahren, in dem Unterlassung beantragt wird, erst mal die Frage der "Härte" geklärt werden muss.
Praktisch sind die Auswirkungen voraussichtlich sehr breit. So sind mindestens so ziemlich alle medizinischen und pharmazeutischen Gegenstände betroffen, deren Nicht-Verfügbarkeit sicher für Dritte (Patienten) unmittelbar eine "unverhältnismäßige, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigte Härte" darstellen wird. Aber es geht auch um marginale Erfindungen an komplexen Gegenständen, wie Autos oder Handys.
Wenn diese Passage so ins BGBl kommt, so wird auf unbestimmte Zeit wohl nicht vorhersehbar sein, was die Rechtsprechung unter "Härte" anerkennen wird, und die Kläger werden in großer Zahl, wenn nicht regelmäßig, das Prozessrisiko scheuen. Für mich ist das keineswegs nur eine "Klarstellung" der bisherigen Rechtslage. Patente werden vielmehr tendenziell an Wert verlieren.
36. Dem § 139 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall kann der Verletzte einen Ausgleich in Geld verlangen, soweit dies angemessen erscheint. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.“
Das erzeugt bei mir den Eindruck, hier hat man den Patentschutz für Corona-Impfstoffe im Hinterkopf, denen damit eine Art "Zwangslizenz" zu Gute kommen soll, ohne dass das dafür vorgesehene Verfahren nach § 24 PatG durchlaufen werden muss, was bekanntlich eine sehr hohe Hürde darstellt. Ich denke aber, man kann kaum gutheißen, wenn nun in jedem Verletzungsverfahren, in dem Unterlassung beantragt wird, erst mal die Frage der "Härte" geklärt werden muss.
Praktisch sind die Auswirkungen voraussichtlich sehr breit. So sind mindestens so ziemlich alle medizinischen und pharmazeutischen Gegenstände betroffen, deren Nicht-Verfügbarkeit sicher für Dritte (Patienten) unmittelbar eine "unverhältnismäßige, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigte Härte" darstellen wird. Aber es geht auch um marginale Erfindungen an komplexen Gegenständen, wie Autos oder Handys.
Wenn diese Passage so ins BGBl kommt, so wird auf unbestimmte Zeit wohl nicht vorhersehbar sein, was die Rechtsprechung unter "Härte" anerkennen wird, und die Kläger werden in großer Zahl, wenn nicht regelmäßig, das Prozessrisiko scheuen. Für mich ist das keineswegs nur eine "Klarstellung" der bisherigen Rechtslage. Patente werden vielmehr tendenziell an Wert verlieren.
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