Kritisch, aber ich war der Ansicht, dass es besser ist, auch diesen Aspekt in die Formulierung einzubringen, auch wenn die Reibungskraft darin nicht vorkommt. Dass diese durch die entsprechend angepasste Masse überwunden wird, ergibt sich daraus von selbst. Der Fachmann, der die von mir angegebene Lehre ausführt, kommt automatisch zu dem Ergebnis, dass die Reibungskraft auch überwunden wird.
Natürlich hab ich auch im Oberbegriff drin:
..... dass Masse & Volumen von Ventilkörper so angepasst, dass dieser Unterwasser durch "die" Haltekraft in Schließstellung gehalten wird........
anschließend wird im Kennzeichen ergänzt:
.....dass Masse zusätzlich auch so angepasst ist, dass durch die daraus resultierende Schwerkraft beim Auftauchen genau DIE HALTEKRAFT, die den Ventilkörper Unterwasser in Schließstellung hält, im aufgetauchten Zustand von Schwerkraft überwunden wird, und zwar unabhängig von der Ausrichtung des Rohrabschnitts blablabla
Für mich war es einerseits wichtig, im Anspruch klarzustellen, dass die Haltekraft unter sowie über Wasser die gleiche ist (was ja bei dem Versuch durch den Assistenen nicht der Fall war; er hatte die Haltekraft verändert).
Im Prinzip war im Stand der Technik die Haltekraft "MacDiver" schon gleich, aber der Taucher musste den Ventilkörper beim Auftauchen mit der Hand in die offene Stellung bewegen.
Dagegen war beim empirischen Versuch des Assistenten die Haltekraft verschieden und die Ventilkörper veränderlich.
Wer also nur beansprucht:
Haltemittel, welches Haltekraft auf Ventilkörper ausübt, um Unterwasser in Schließstellung zu halten, und Ventilkörper so angepasst, dass im aufgetauchten Zustand die Haltekraft überwunden wird, ist nicht neu gegenüber dem empirischen Versuch.
Ich glaube das war die größte Falle.