Schlupfloch
SILBER - Mitglied
Hallo
Beim Eintritt einer PCT Anmeldung in die Europäische Phase ist ja die Prüfung zu beantragen und Prüfungsgebühr zu entrichten (außer der Recherchenbericht wäre extrem spät ergangen).
Je nach ISA führt das EPA aber noch eine ergänzende Europäische Recherche durch. Nun kommt dort ggf. neuer, neuheitsschädlicher Stand der Technik zutage, so dass man evtl. von einer Weiterverfolgung der Anmeldung absieht.
Nun regelt ja Art. 11 GebO die (teilweise) Rückerstattung der Prüfungsgebühr:
http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/epc/2013/d/articl11.html
Die Frage wäre nun:
Wann geht die Anmeldung in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen über?
Und ab wann gilt die Sachprüfung als begonnen?
MfG
Martin
Beim Eintritt einer PCT Anmeldung in die Europäische Phase ist ja die Prüfung zu beantragen und Prüfungsgebühr zu entrichten (außer der Recherchenbericht wäre extrem spät ergangen).
Je nach ISA führt das EPA aber noch eine ergänzende Europäische Recherche durch. Nun kommt dort ggf. neuer, neuheitsschädlicher Stand der Technik zutage, so dass man evtl. von einer Weiterverfolgung der Anmeldung absieht.
Nun regelt ja Art. 11 GebO die (teilweise) Rückerstattung der Prüfungsgebühr:
http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/epc/2013/d/articl11.html
Die Prüfungsgebühr nach Artikel 94 Absatz 1 des Übereinkommens wird
a)
in voller Höhe zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, bevor die Anmeldung in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen übergegangen ist;
b)
zu 75 % zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zu einem Zeitpunkt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, zu dem die Anmeldung bereits in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen übergegangen ist, die Sachprüfung jedoch noch nicht begonnen hat.
Die Frage wäre nun:
Wann geht die Anmeldung in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen über?
Und ab wann gilt die Sachprüfung als begonnen?
MfG
Martin