Vorrichtungs- und Verfahrensanspruch

AU_1856

Schreiber
Hallo zusammen,

kurze Frage zur Klärung: Wenn ein gültiger unabhängiger Verfahrensanspruch besteht, ist dann automatisch ein unabhängiger Vorrichtungsanspruch, der auf das Verfahren verweist, auch zulässig? Die Formulierung des Vorrichtungsanspruchs wäre dann "Vorrichtung zum Durchführen eines Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche..."

Vielen Dank schonmal für eure Hilfe!
 

pak

*** KT-HERO ***
Was verstehst Du unter einem "gültigen" Verfahrensanspruch? Soll das heißen, der Gegenstand des Verfahrensanspruchs ist neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend und somit gewährbar?

Gruß

pak
 

63rrit

Schreiber
Imho sieht es so aus (correct me if i'm wrong):
Wenn der Verfahrensanspruch gewährbar (neu, erfinderisch, gew. anwendbar) ist, dann muss nicht zwangsläufig auch die dazu nötige Vorrichtung neu sein. Insbesondere reicht es nicht auf des Verfahren zu verweisen, sondern zusätzlich musst du die wesentlich Merkmale der Vorrichtung benennen.

Bei einem gewährbaren Verfahren mit einer bereits bekannten Vorrichtung wäre aber ein Verwendungsanspruch möglich: "Verwendung einer Vorrichtung XYZ zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche ..."

VG
 
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AU_1856

Schreiber
Was verstehst Du unter einem "gültigen" Verfahrensanspruch? Soll das heißen, der Gegenstand des Verfahrensanspruchs ist neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend und somit gewährbar?

Gruß

pak
Ja genau!
Imho sieht es so aus (correct me if i'm wrong):
Wenn der Verfahrensanspruch gewährbar (neu, erfinderisch, gew. anwendbar) ist, dann muss nicht zwangsläufig auch die dazu nötige Vorrichtung neu sein. Insbesondere reicht es nicht auf des Verfahren zu verweisen, sondern zusätzlich musst du die wesentlich Merkmale der Vorrichtung benennen.

Bei einem gewährbaren Verfahren mit einer bereits bekannten Vorrichtung wäre aber ein Verwendungsanspruch möglich: "Verwendung einer Vorrichtung XYZ zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche ..."

VG
Vielen Dank für die Info! Das hilft mir schonmal weiter. Habe hier auch glaube ich was gefunden, was deine Aussage stützt (GRUR 1985, 740ff)

VG
 
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pak

*** KT-HERO ***
Hierzu bedarf es keiner Rechtsprechung. Letztlich darf die Anmeldung einen unabhängigen Vorrichtungsanspruch und einen unabhängigen Verfahrensanspruch aufweisen, wobei beide jeweils für sich die Voraussetzungen Neuheit und erfinderische Tätigkeit erfüllen müssen. Der Hinweis "... zur Durchführung des Verfahrens nach ..." im Vorrichtungsanspruch stellt dabei keinerlei einschränkendes Merkmal dar, so dass der Rest der Vorrichtungsmerkmale in Kombination die Voraussetzungen erfüllen muss.

Gruß

pak
 
Zuletzt bearbeitet:

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Die EPA-RiLi F-IV 3.8 erlauben aber durchaus, dass eine Vorrichtung durch Verfahrensmerkmale definiert wird; (strukturelle) Vorrichtungsmerkmale sind nicht zwingend notwendig, wenn sich die erforderliche Struktur aus den Verfahrensmerkmalen ergibt (häufig der Fall bei Erfindungen in der Informations- und Kommunikationstechnik).

Eine Vorrichtung, die spezifisch dazu eingerichtet ist, ein patentfähiges Verfahren auszuführen, wird dann durch die Verfahrensmerkmale patentfähig ("geeignet zu" reicht aber nicht, wie bereits festgestellt!).

Eine Anspruchsformulierung (die aus eigener Erfahrung funktioniert) wäre dann:

Vorrichtung zum [Anwendungsgebiet/Zweck], dazu eingerichtet, die folgenden Schritte auszuführen
[Auflistung der Verfahrensschritte].
 
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