Vollmacht für Abmahnung

MPS

GOLD - Mitglied
Folgendes Problem stellt sich hier :

Mandant aus China hat ein EP und beauftragt uns als Patentanwaltskanzlei mit einer Abmahnung. Er will aber zur Zeit noch keinen Rechtsanwalt dabei haben, um Geld zu sparen, wie er sagt. (Wir haben ohnehin keinen Rechtsanwalt in der Kanzlei).
Unsere Kanzlei ist aber nicht als Inlandsvertreter nach §25 PatG eingetragen (die eingetragene Münchner Kanzlei ist dem Mandanten "very too much expensive").
Was brauche ich da für eine Vollmacht ? Deckt der Wortlaut der allgemeinen Vollmacht eine Abmahnung überhaupt ab ? Es geht ja hier nicht um Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht.
 

hallepeter

Vielschreiber
Natürlich brauchst Du eine Vollmacht. Schulte, §139, Rdn 197.

Wenn Du da weiterliest, stolperst Du über Rdn 205. Da steht was zu den Kosten, die sich üblicherweise nach Streitwert berechnen. Wenn Du also dem ausländischen Auftraggeber einen Sonderpreis machen möchtest, dann überlege Dir, warum der Kollege "very much too expensive" ist. Und wenn Du den Kollegen mit einem Kampfpreis unterbieten willst, berechne ruhig mit ein, was Dir Deine Haftpflichtversicherung für eine vergeigte Abmahnung berechnet.

Entschuldige den sarkastischen Ton, aber vielleicht ist das wirklich eine Nummer zu groß für Deine Ausbildungskanzlei (ich gehe zu Deinen Gunsten davon aus, dass Du dich noch in der Ausbildung befindest). Eigentlich sollte ein Patentanwalt so etwas ohne Rechtsanwalt können, aber vielleicht ist es besser, wenn in Deinem Fall ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz mitarbeitet. Sonst lacht Dich und den Berufsstand der Patentanwälte selbst das kleinste Landgericht aus, wenn Du resp. Dein Ausbilder das vergeigt. Wenn nämlich das Landgericht über die Gegenabmahnung verhandelt.
 

grond

*** KT-HERO ***
Vielleicht solltest Du dem sparsamen Mandanten einfach mal die Kosten, die in Deutschland nach Gesetz anfallen, vorrechnen. So mit Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren bei einem Streitwert von 500.000€. Wenn der Gegner die Abmahnung für unberechtigt hält, kann es sehr schnell sehr teuer werden, wobei eine Gegenabmahnung noch die billigste Schadensvariante wäre. Bei Auslandsmandanten aus Ländern mit so geringer Rechtssicherheit ist ein solches Unterfangen eh nur gegen Vorkasse oder sonstige Sicherheiten denkbar (etwa eine Bürgschaft einer gut laufenden deutschen Tochtergesellschaft). Vermutlich hat der Kollege genau das verlangt, was die Chinesen dann mit "very much too expensive" meinten.
 

Patentonkel

GOLD - Mitglied
hallepeter schrieb:
Entschuldige den sarkastischen Ton, aber vielleicht ist das wirklich eine Nummer zu groß für Deine Ausbildungskanzlei (ich gehe zu Deinen Gunsten davon aus, dass Du dich noch in der Ausbildung befindest).
mach mal halblang, auch wenn du täglich zum ganz grossen tennis aufschlägst. die frage kann man auch ohne arroganz beantworten, wir sind hier alles kollegen.
 

MPS

GOLD - Mitglied
Danke für die polemischen Antworten, das macht wieder so richtig Spass hier Fragen zu stellen, wenn man jedesmal, wenn man sich nicht ganz sicher ist in einer Sachfrage, gleich als Schwachkopf angesehen wird.

Mit der Gebührenordnung sind wir vertraut, danke für den Hinweis, man kennt diesen wichtigen Gesetzestext auch in kleinen Kanzleien ausserhalb von München. Kampfpreise bieten wir nicht an, aber wir kennen die Gepflogenheiten einiger Münchner und Düsseldorfer Kanzleien, die über die Mindestsätze hinausgehen, den Streitwert künstlich hochtreiben und für jeden kleinen Fall ein Duo RA & PA einsetzen (was wissen Chinesen schon über deutsches Prozessrecht, man kann denen ja jedenfalls mündlich mal sagen, das sei notwendig ...).

Berechtigungsanfrage haben wir gemacht, Vorkasse für die Abmahnungn haben wir auch. Nur beim Text der Vollmacht bin ich mir nicht ganz sicher. Ist es ein Fehler, eine Frage mit anderen zu diskutieren, bevor man einen Fehler gemacht hat ?
 

grond

*** KT-HERO ***
MPS schrieb:
Berechtigungsanfrage haben wir gemacht, Vorkasse für die Abmahnungn haben wir auch.
Welchen Streitwert habt Ihr denn angesetzt? 500.000€ ist keineswegs ein unrealistischer Streitwert, sondern wird regelmäßig von Gerichten angesetzt. 250.000€ ginge auch, da kann man sich aber nicht mehr drauf verlassen, wenn es vor Gericht geht. Ich halte es für ordentliche Anwaltspflicht, die potentiellen Kosten genau vorzurechnen, und sich nicht nur in den allgemeinen Hinweis auf die Abrechnung nach Streitwert zu flüchten. Auch sollte Euer Mandant wissen, dass es dem Gegner freisteht, ein PA-RA-Duo anzusetzen, das Einsparpotential also bei gerade einmal 25% liegt.


Nur beim Text der Vollmacht bin ich mir nicht ganz sicher.
Da sollte es der ganz allgemeine Vollmachtstext tun, den viele RA-Kanzleien verwenden. Manche Kanzleien halten die Vollmacht allgemein, andere führen noch extra bestimmte Verfahren auf. Letzteres kann für Euch sicherlich kein Schaden sein.
 

paule

BRONZE - Mitglied
Vollmacht ist auf jeden Fall wg. §174 BGB beizufügen. Strittig ist nur, ob auch eine Kopie reicht oder es das Original sein muss (siehe GRUR-RR 2010, 87 und GRUR-RR 2009, 198 und die darin zitierten Entscheidungen).
 

Fip

*** KT-HERO ***
paule schrieb:
Vollmacht ist auf jeden Fall wg. §174 BGB beizufügen. Strittig ist nur, ob auch eine Kopie reicht oder es das Original sein muss (siehe GRUR-RR 2010, 87 und GRUR-RR 2009, 198 und die darin zitierten Entscheidungen).
Die Aussage, dass eine Vollmacht "auf jeden Fall" beizufügen ist, kann so pauschal, wie "paule" es oben getan hat, nicht gemacht werden. Man studiere hierzu mal BGH I ZR 140/08, nach der § 174 BGB unter Umständen gar nicht anwendbar ist. Es darf jedenfalls daran gezweifelt werden, dass die oben von "paule" erwähnten Entscheidungen vor dem Hintergrund der neuen BGH Rechtsprechung so ohne weiteres anwendbar bleiben ...

Link:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&client=3&nr=53743&pos=11&anz=579

Nun kann man sich noch darüber unterhalten, was der Unterschied zwischen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung und einer Abmahnung wegen Patentverletzung, Markenverletzung, Geschmacksmusterverletzung, etc. ist. Ich sehe zumindest derzeit keinen so relevanten Unterschied, dass man sagen könnte, diese BGH Entscheidung sei nicht auch auf solche Fälle anwendbar. Und ein Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages liegt doch jeder Abmahnung bei, oder?

Was meint Ihr?
 

PAPA

GOLD - Mitglied
@ Fip

Das von Dir zitierte BGH-Urteil (über welches ich eben auch unabhängig von Deinem Eintrag gestolpert bin) ist m.E. eins zu eins anwendbar, so dass die schriftliche Vollmacht im Falle einer Abmahnung auch nachgereicht werden kann.

Voraussetzung ist allerdings, was ja ohnehin üblich ist, dass man der Gegenseite bereits eine vorformulierte Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung (bzw. deren Rahmendaten) übermittelt, so dass die Abmahnung/Verwarnung im Sinne des genannten Urteils ein Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags darstellt.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Zu der netten Antwort von hallepeter muss ich als Unbeteiligter doch noch was nachschieben :).

Ich hoffe mal, dass hallepeter absolut nichts mit patentanwaltlicher Tätigkeit zu tun hat, weil er offensichtlich weder fähig ist, den Inhalt einer Frage zu erfassen, noch richtig zu zitieren, noch sich korrekt auszudrücken, noch den Inhalt der von ihm selbst angegebenen Randnummer korrekt zu erfassen ;-).
Die Frage von MPS hieß "Was brauche ich für eine Vollmacht?". Nicht "Brauche ich eine Vollmacht?". Die Antwort "Natürlich brauchst du eine Vollmacht" hat somit absolut nichts mit der gestellten Frage zu tun.
Das Zitat von Schulte ohne Angabe der Auflage ist einfach nur unkorrekt, d.h. hallepeter hat offensichtlich bisher nicht einmal gelernt, wie man korrekt zitiert.
Die anscheinend gemeinte Randnummer bezieht sich auf die Vorlage der Vollmacht. Dies ist aber deutlich zu unterscheiden von dem Vorhandensein einer Vollmacht. Das die Vollmacht vorhanden ist, dürfte nach der Beschreibung des Sachverhalts wohl klar sein, weil bereits die eindeutige Beauftragung, die Abmahnung zu verschicken, eine Vollmacht darstellt ;-). Das reicht aber vielleicht nicht aus, um sicherzugehen, die (ungeachtet des Hinweises von Fip und Papa) die Rechtsfolgen des § 174 BGB auszuschließen.

Falls hallepeter das liest. Verzeihe den sarkastischen Ton, aber vielleicht war die Frage doch einige Nummern zu groß für dich. Wer so einen Ton anschlägt und dann wirklich schon in der ersten Zeile so viel "Seltsamheiten" erzählt (die der nächsten Zeilen lasse ich mal weg. Da ist es meiner Meinung nach auch nicht viel besser ;-) ), sollte sich auf eine entsprechende Reaktion einstellen ;-).

Jetzt aber noch eine ernstgemeinte Frage meinerseits. Was wäre denn das Risiko einer nicht mitgeschickten Vollmacht, selbst wenn § 174 BGB anzuwenden wäre? Um dadurch das Prozesskostenrisiko bei einer nachfolgenden Klage hinzubekommen, müsste der "Abgemahnte" doch die Abmahnung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen? D.h. das einzige Risiko, das ich eingehe, ist der Verlust der Zeit, welche dem "unverzüglich" entspricht :). Gibt es einen Fall, bei dem bei einer Abmahnung eine Frist einzuhalten ist? Wenn ich natürlich nach einer unverzüglichen Zurückweisung nach § 174 BGB trotzdem eine Klage einreiche, dann würde ich sagen, bin ich selber Schuld, wenn ich das Kostenrisiko wieder habe :).
 

grond

*** KT-HERO ***
PatFragen schrieb:
Gibt es einen Fall, bei dem bei einer Abmahnung eine Frist einzuhalten ist?
Frist im strengen Wortsinn nicht, aber es beginnt natürlich die Uhr für die Dringlichkeit, die für eine einstweilige Verfügung gegeben sein müsste, zu ticken. Da werden ja immer die vier Wochen seit Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung angeführt, wobei natürlich normalerweise niemand den Zeitpunkt der Kenntnisnahme nachweisen kann, außer man belegt sie eben dummerweise durch eine unwirksame Abmahnung oder dergleichen.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo grond,
die Frist "beginnt" aber nicht zu laufen, sondern die läuft schon :). Aber du hast ja schon geschrieben, dass es dir um den Nachweis geht :). Aber zwei Bemerkungen meinerseits noch dazu.
Erstens sollte man wirklich aufpassen mit falschen Angaben. Wenn es hinterher herauskommt, dass falsche Angaben bezüglich des "bekannt werden" gemacht wurden, dann möchte ich nur anmerken, dass der Anwalt sich dann vor dem Gericht mehr oder weniger verbrannt haben dürfte. Das wird von den Richtern sehr krumm genommen und das werden die sich für die Zukunft merken. Also es ist dringend davon abzuraten falsche Angaben zu machen.
Zweitens passen EV und Angst vor Kostenrisiko in meinen Augen nur sehr bedingt zueinander. D.h. wenn man wirklich eine EV ins Auge fasst, dann sollten einem die Prozesskosten nach meinem Verständnis relativ egal sein., d.h. einfach auf die Abmahnung pfeifen und direkt EV. Dann kann der andere auch keine Schutzschrift hinterlegen ;-). Wie häufig ist schon der Fall, dass die Patentverletzung und die Rechtsbeständigkeit so klar sind, dass der Patentverletzer sich sofort unterwirft?
 

patenanwalt

GOLD - Mitglied
Ich hätte hierzu Fragen:

  • Ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme davon abhängig, ob die Abmahnung wirksam ist oder nicht?
  • Kann eine unwirksame Abmahnung dazu führen, dass eine spätere wirksame Abmahnung keine Dringlichkeit mehr hat?

 

grond

*** KT-HERO ***
@PatFragen:

Alles richtig, was Du schreibst, allerdings erledigt der Anwalt natürlich normalerweise die eingehenden Aufträge noch am selben Tag. Dass der Mandant schon längere Zeit von der mutmaßlichen Verletzung wusste, konnte der Anwalt selbstredend nicht ahnen... ;)


patenanwalt schrieb:
1. Ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme davon abhängig, ob die Abmahnung wirksam ist oder nicht?
Nein, Zeitpunkt der Kenntnisnahme ist einfach der tatsächliche Zeitpunkt, zu dem der Patentinhaber eben gemerkt hat, dass sein Patent und durch wen es verletzt wird. Das ist einfach ein objektiver Sachverhaltspunkt. Fraglich ist natürlich, wie das aber nachweisbar wäre. Dokumentiert man die Kenntnisnahme nach außen aber beispielsweise durch eine unwirksame Abmahnung, dann ist klar, dass man spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis genommen hatte.


2. Kann eine unwirksame Abmahnung dazu führen, dass eine spätere wirksame Abmahnung keine Dringlichkeit mehr hat?
Das ist ja das, was ich meinte: unwirksame Abmahnung am 1. Juni, wird zurückgewiesen, neue Abmahnung am 27. Juni, dann wird es arg knapp, das Gericht von einer Dringlichkeit zu überzeugen. Die Richter sind nämlich auch nicht so wahnsinnig heiß darauf, drastische Maßnahmen per einstweiliger Verfügung zu verfügen, und freuen sich sicher, schon nach nur oberflächlicher Prüfung wegen mangelnder Dringlichkeit abweisen zu können.
 

Fip

*** KT-HERO ***
PatFragen schrieb:
....
Zweitens passen EV und Angst vor Kostenrisiko in meinen Augen nur sehr bedingt zueinander. D.h. wenn man wirklich eine EV ins Auge fasst, dann sollten einem die Prozesskosten nach meinem Verständnis relativ egal sein., d.h. einfach auf die Abmahnung pfeifen und direkt EV.
Mit der Methode wäre ich außerordentlich vorsichtig.

Eine EV ist unmittelbar vollstreckbar. Wer die EV zustellt und damit den Gegner zwingt, zum Beispiel die Produktion einzustellen, weil er ja nach EV-Titel unterlassen muss, läuft große Gefahr, sich den Schadenersatzansprüchen auszusetzen (§ 945 ZPO). Das kann ganz böse in die Hose gehen und sehr teuer werden, wenn sich später herausstellt, dass der Gegner hat wegen einer unberechtigten EV seine Produktion eingestellt (dies nur als eines von mehreren denkbaren Beispielen)!

Vor diesem Hintergrund hat die vorherige Abmahnung immer auch den Zweck, herauszufinden, ob der Gegner möglicherweise ein Recht hat, das es ihm erlaubt, den vermeintlichen Verletzungsgegenstand zu benutzen (z.B. Vorbenutzungsrecht), ob der Gegner möglicherweise einen anderen Einwand geltend machen kann oder ob er gar über Kenntnisse zu patenthinderndem Stand der Technik verfügt. Man kann sich unter Umständen mit einer vorherigen Abmahnung auch exkulpieren, wenn der Gegner einem zum Beispiel wider besseren Wissens nichts von seinem Vorbenutzungsrecht sagt.

Es geht also weniger um die Prozesskosten, sondern viel eher (oder zumindest auch) um das Minimieren des Risikos, später unter Umständen einen Schaden ersetzen zu müssen, der weit über die Höhe der Prozesskosten hinausgehen kann.

In der Haut des Anwalts, der seinem Mandanten vor dem Hintergrund dieser Gefahr nicht geraten hat, vorher eine Abmahnung auszusprechen, möchte ich nicht stecken, es sei denn, ich hätte eine spendable Versicherung ...
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Fip,
deinen Ausführungen widerspreche ich kaum. Aber ist der "Anlass" passend ;-)?
Ich hab doch extra geschrieben, dass wenn einer ne EV in Erwägung zieht, dann sollten einem die Kosten (Prozesskosten) egal sein ;-). Genau das was du geschrieben hast, meinte ich damit. Bei ner EV sollte man vorsichtig sein und sich über die möglichen Folgen klar sein und da sind die Prozesskosten, um die es vorher im Thread ging, ziemlich nebensächlich, wie du zurecht schreibst ;-).
Bloß noch als Bemerkung zu deinen Ausführungen. Nur weil man eine EV erwirkt hat, heisst das nicht, dass man Sie auch sofort zustellt ;-).
Zum Rauskriegen, ob der Andere berechtigt ist, die Erfindung zu benutzen, gibt es die Berechtigungsanfrage. Deshalb ja auch die intuitive Bezeichnung ;-). Dazu ist die Abmahnung unnötig. Die Berechtigungsanfrage hat halt den Vorteil, dass die noch keinerlei rechtliche Auswirkungen hat, man aber trotzdem darauf hoffen kann, dass einem der Andere genau die Angaben gibt, die du aufgezählt hast ;-). Natürlich hat man dann immer noch das Prozesskostenrisiko, aber das sollte einem eigentlich egal sein, wenn man ne EV in Betracht zieht ;-).
 

Fip

*** KT-HERO ***
@ PatFragen

Warum fühlst Du Dich eigentlich so auf den Schlips getreten? Deinen Ausführungen war nicht zu entnehmen, dass Du § 945 ZPO auf dem Schirm hattest, als Du Deinen Beitrag geschrieben hast. Vielleicht solltest Du etwas differenzierter/präziser argumentieren.

Davon unabhängig würde ich auch Deinem letzten Beitrag nicht uneingeschränkt zustimmen. Die Berechtigungsfrage ist rechtlich gesehen so gut wie irrelevant und dient einzig und allein der Minimierung des Abmahnrisikos.

Bei den Berechtigungsfragen, die ich bisher geschrieben habe, konnte ich mir bisher nie erklären, warum die eigentlich so genannt werden. An dieser Stelle danke ich Dir daher recht herzlich für den Hinweis auf den "intuitiven" Bedeutungsinhalt der Bezeichnung "Berechtigungsanfrage". Ohne diesen hilfreichen Hinweis hätte sich mir dieser Zusammenhang wohl kaum erschlossen, und den anderen Lesern sicher auch nicht. ('tschuldige den Seitenhieb)

Um auf Deinen vorletzten Beitrag zurückzukommen: Es hätte meiner Ansicht nach heißen müssen, dass demjenigen, der eine EV ernsthaft in Erwägung zieht, das Abmahnrisiko egal sein sollte und er deshalb auf die Berechtigungsanfrage verzichten kann, keinesfalls aber auf die Abmahnung, auch nicht in Bezug auf die Prozesskosten. Wenn Du das ernsthaft meinst, dann gebe ich mich geschlagen. Dieser Zusammenhang erschließt sich mir nicht.

Und was das Prozesskostenrisiko angeht: wenn ich von € 500.000 Streitwert ausgehe, dann reden wir hier - wenn ich nicht irre - von einem Prozesskostenrisiko von € 40.000,- oder mehr (bei beidseitiger Doppelvertretung), und das nur erstinstanzlich. Denn ich kann mich wohl kaum darauf verlassen, dass das Ganze ohne mündliche Verhandlung oder ggf. Widerspruch über die Bühne geht, wenn ich nicht gerade ein Patent habe, dass schon Angriffe überlebt hat und die Verletzung eindeutig ist.

Ich jedenfalls habe keine Mandanten, die sagen, dass Ihnen ein Kostenrisiko in der genannten Größenordnung egal sein würde und ich würde mich ehrlich gesagt auch nicht trauen, einen Mandanten in diese Richtung zu beraten. Wenn Du solche Mandanten hast, dann kannn ich Dich nur beglückwünschen.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Fip
Als erstes zur Klarstellung. Ich habe mich absolut nicht von dir auf den Schlips getreten gefühlt. Auch jetzt nicht, trotz deines von dir so bezeichneten Seitenhiebs :). Auch das Posting hier ist jetzt nicht "angreifend" gegen dich gemeint.
Ich habe jetzt aber etwas Verständnisprobleme bei deinem Posting :). Du selber hast doch aufgebracht, wozu eine Abmahnung auch dient und darauf habe ich mich bezogen, nämlich dass diese aufgezählten Sachen eigentlich eleganter (wegen der Minimierung des "Abmahnrisikos") mit einer Berechtigungsanfrage gelöst werden können :).
Ich weiß auch nicht genau, was es noch für ein "Abmahnrisiko" gibt, dass sich nicht in Kosten niederschlägt? Also ich geh mal nicht davon aus, dass du nicht meinst, dass der Abgemahnte nette schwarzgekleidete Männer vorbeischickt :). Für mich als vor dem Studium kaufmännisch Vorgeschädigten wird alles immer sofort in Kosten umgesetzt :). Hinsichtlich der Frage, wie es in meinem Posting heißen müsste, könnte man trefflich diskutieren :).
Mein Gedankengang im Prinzip war, dass man sich eine EV, die aus vielerlei Gründen im Patentbereich mit so vielen Risiken und damit potentiellen Kosten verbunden ist, sehr gut überlegen sollte und sobald man kostensensitiv ist, nach meiner Meinung eher nicht machen sollte. Dazu gehören für mich immer alle Kosten und die Auswirkungen der einen bzw. einer anderen Variante des Vorgehens.
Die Punkte des "Abfragens" eines Standes der Technik, des sog. Vorbenutzungsrechts (das ja eigentlich ein Weiterbenutzungsrecht aufgrund von Vorbenutzung ist :) ) oder kurz gesagt, warum der mögliche Verletzer sich berechtigt fühlt, eine Erfindung zu benutzen, geht halt nun mal auch eine Berechtigungsanfrage. Das einzige was mir als Vorteil der Abmahnung ad hoc und sicher einfällt, ist das Prozesskostenrisiko bei sofortiger Unterwerfung. Dann sollten aber auch die Prozesskosten nicht so hoch sein, zumindest sind für mich Prozesskosten einer zweiten Instanz hier schwerlich vorstellbar :). Wenn man das dann gegen die potentiellen Gesamtkosten einer zugestellten EV abwägt, dann komme ich halt zu der Ansicht, dass man eine EV nur dann machen sollte, wenn dem Mandanten die (potentiell hohen) Kosten relativ egal sind. D.h. dann aber zwangsläufig gerade, dass man den Mandanten über die Kostenrisiken aufgeklärt hat, weil sonst kann der ja nicht entscheiden, ob sie ihm egal sind ;-).
Aber mittlerweile sind wir von der eigentlichen Frage von MPS "was für eine Vollmacht brauche ist" ziemlich weit entfernt :).
 

paule

BRONZE - Mitglied
OK, das "auf jeden Fall" nehme ich zurück und ersetze es durch "sicherheitshalber".

Bei der Abmahnung aus gewerblichen Schutzrechten ergibt sich der Kostenerstattungsanspruch aus GOA, während er sich bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen neuerdings aus dem Gesetz ergibt. Dass die Entscheidung "eins zu eins" anwendbar sein soll, halte ich deshalb für etwas voreilig.
 
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