Fip schrieb:
§ 823 BGB und den so oft gehörten "Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" nicht zu vergessen
Das ist die Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten für die
Abwehr einer
unberechtigten Abmahnung.
Fip schrieb:
Was hat § 174 BGB bzw. die Vollmacht bzw. die vom BGH in der Entscheidung angeführten Erwägungen mit der Kostenerstattungspflicht bei berechtigter Abmahnung zu tun? Dem kann ich nicht so ganz folgen.
Wenn der abgemahnte die Abmahnung wegen fehlender Vollmacht zurückweist, ist die Abmahnung (sofern sie ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, s.u.) unwirksam und daher besteht wohl auch keine Kostenerstattungspflicht für die Abmahnkosten (wohl aber für die Kosten für die Abwehr der Abmahnung, auf denen dann u.U. sogar der Anwalt sitzen bleibt).
Eine Abmahnung aus gewerblichen Schutzrechten, die dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (vgl. § 683 BGB) ist ist a priori ein
einseitiges Rechtsgeschäft, so dass §174 BGB anwendbar ist.
Ein Angebot zu einem Vertragsschluss ist Teil eines
zweiseitigen Rechtsgeschäfts, so dass § 174 BGB nicht so ohne weiteres anwendbar ist, allerdings auch in der Regel kein Kostenerstattungsanspruch entsteht (wäre ja noch schöner, wenn man für ungebetene Angebote beispielsweise in Spam-Mails auch noch was bezahlen müsste).
Wenn ich den BGH richtig verstehe, ist dieser Unterschied im Falle des UWG aber nicht wesentlich, da in §12 UWG nicht zwischen einseitigen und zweiseitigen Rechtsgeschäften unterscheidet und es jedenfalls dann, wenn die Abmahnung als Angebot Teil eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts ist, keinen Grund für einen Rückgriff auf §174 BGB gibt.