V
Verwirrter
Guest
Wie ist das eigentlich mit der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk?:
Bislang bin ich immer davon ausgegangen, dass man um das Versorgungswerk in Bayern herumkommt, wenn man sich zunächst außerhalb Bayerns zuläßt und danach den Kanzleisitz nach Bayern verlegt.
Das scheint nach einem Blick in die Satzung allerdings nicht zu funktionieren. Vielmehr entsteht die Pflichtversicherung gem. §15 mit einem Kanzleisitz in Bayern.
Als Befreiungstatbestände gemäß §16 könnte für die meisten allenfalls Nr. 7 - die Mitgliedschaft in einer anderen öffentlich-rechtlichen berufständischen Versorgungseinrichtung - in Frage kommen.
Eine bereits vorhandene private Rentenversicherung führt offenbar nicht zur Befreiung, oder habe ich etwas übersehen?
Eine geeignete Übergangsregelung finde ich auch nicht.
D.h. man kann es einfach zusammenfassen (für zukünftig zugelassene Patentanwälte)?:
WENN Patentanwalt in Bayern DANN Zwangsmitglied im Versorgungswerk
Bislang bin ich immer davon ausgegangen, dass man um das Versorgungswerk in Bayern herumkommt, wenn man sich zunächst außerhalb Bayerns zuläßt und danach den Kanzleisitz nach Bayern verlegt.
Das scheint nach einem Blick in die Satzung allerdings nicht zu funktionieren. Vielmehr entsteht die Pflichtversicherung gem. §15 mit einem Kanzleisitz in Bayern.
Als Befreiungstatbestände gemäß §16 könnte für die meisten allenfalls Nr. 7 - die Mitgliedschaft in einer anderen öffentlich-rechtlichen berufständischen Versorgungseinrichtung - in Frage kommen.
Eine bereits vorhandene private Rentenversicherung führt offenbar nicht zur Befreiung, oder habe ich etwas übersehen?
Eine geeignete Übergangsregelung finde ich auch nicht.
D.h. man kann es einfach zusammenfassen (für zukünftig zugelassene Patentanwälte)?:
WENN Patentanwalt in Bayern DANN Zwangsmitglied im Versorgungswerk