EQE Verfassungsmäßigkeit der EQE und Verfassungsklage

pirat

SILBER - Mitglied
Stimmt! ist aber ein anderes Thema und hat vermutlich damit zu tun, dass es keine speziellen Verletzungsgerichte gibt.

Ich denke ich werde mal eine entsprechende Klage vorbereiten und selbst wenn sich bei mir der Fall (EQE) im August erledigt haben sollte, werde ich jemand finden, der diese Frage einmal zur Klärung vorlegt. Am besten einen älteren Kollegen ohne Ambitionen die EQE noch schreiben zu wollen, so dass auch wirklich mal entschieden wird.

Dann soll sich der deutsche Vertreter im Verwaltungsrat mal dafür einsetzen, dass diese unsägliche Prüfung abgeschafft wird.
 

studi

GOLD - Mitglied
Nein!

Es muss richtig begründet werden, das sagt das Urteil. Außerdem behandelt der Fall, die Vereinbarkeit des Rechtsschutzsystems gegen Entscheidungen mit der Verfassung, d.h. den Instanzenzug beim EPA und nicht die Verfassungsmäßigkeit des A 134, so dass das sowieso nicht vergleichbar ist.

@studi

Erst der vordiplomierte Jurist, dann das Nichtigerklären des EPÜ durch das BVerfG, dann den Zusammenhang mit den Solange-Urteilen und das supranationale Recht nicht kapiert, dann das europäische Patent, das richtigerweise in dem Zusammenhang als EU-Patent bezeichnet wird und dann das nächste Urteil auch nicht kapiert.

Also ich weiß nicht, ich gehe auf deine Kommentare jetzt nicht mehr ein!
Weder habe ich durch das BVerfG das EPÜ für nichtig erklären lassen noch das EU-Patent zum europäischen erklärt.

Und Ich glaube eher, dass Du die Rechtsprechung nicht kapiert hast. Eine stringente Darlegung warum nach X gescheiterten Anträgen das BVerfG zum erstmal mal nun endlich dein Begehren hören sollte, bleibst du nämlich schuldig. Aber es muss ja nur richtig begründet werden.. Dann mach mal...

Also lass ein bißchen heiße Luft raus und lern für die EQE. Vielleicht bestehst du sie dann ja mal..

Dein Sensationsprozess wird unter den gegebenen Bedingungen niemals Erfolg haben und wenn du nicht enden willst wie dein zitierter Dr. Schickedanz, dessen Beitrag vollkommen entrückt ist, solltest du dir diese Realitäten klarmachen.

Ein sehr lesenswerter Aufsatz zu diesem Thema ist auch unter

http://194986.webtest.goneo.de/schic..._eignungsp.pdf
"..

Willi Schickedanz

Vorwort

Der nachfolgend wiedergegebene Aufsatz von Dr. Schickedanz sollte eigentlich in dem Publikationsorgan
„epi – European Patent Institute“ veröffentlicht werden. Leider fand das Editorial
Committee dieser Zeitschrift „that the Editorial Committee do not consider epi information
to be the right platform for this article“. Auf die Rückfrage des Verfassers, weshalb der
Aufsatz nicht für epi-Veröffentlichung geeignet sei, erhielt er die kurze Antwort: „The reason
is that your article indirectly questions the existence of the epi.“ Der Verfasser sieht hierin
eine unzulässige Unterdrückung der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und publiziert deshalb auf
diesem Wege den besagten Aufsatz
.

Zusammenfassung

Die europäische Eignungsprüfung verstößt in erheblichem Maß gegen das deutsche Grundgesetz
(Art. 3, Art. 12), weil sie erlaubt, dass Personen ohne jegliche technischnaturwissenschaftliche
Qualifikation, z. B. Rechtsanwälte, die auch keiner speziellen Disziplinargewalt
unterliegen, vor dem EPA auftreten dürfen, nicht aber qualifizierte deutsche Patentanwälte.
Die gesetzlichen Regelungen zur Eignungsprüfung sind auch unwirksam, weil
sie nicht angeben, wie hoch eine Durchfallquote sein soll und welche Benotungskriterien gelten.
Das Fehlen gesetzlicher Bestimmungen zu den Benotungskriterien stellt überdies einen
Verstoß gegen den Grundsatz „nulla poena sine lege“ (Art. 103 GG) dar
. Die Maßstäbe des
deutschen Grundgesetzes dürfen nicht von internationalen Abkommen (EPÜ) unterschritten
werden.
"

:confused:

Hoffe nur du stellst nicht gleich Strafanzeige oder siehst die Demokratie in Gefahr, weil ich deinem Unsinn nicht folgen mochte...
 

markenheld

Gesperrt
Die Verfassungsmäßigkeit der EQE ist die eine Sache, die andere ist die mit dem Einheitspatent. Wenn da tatsächlich eine Einigung bevorsteht dürfen wir für die (nicht?) verfassungsmäßige EQE nicht nur die alten Regelungen lernen, sondern dann auch noch neue Regelungen. Oder man hat die EQE schon und muss sich erneut in die neuen Regeln einarbeiten, um überhaupt noch beraten zu können. Abschaffen wäre also tatsächlich fein. Pirat, wenn Du Unterstützung willst, dann poste mal im Kandidatenportal. Da sind die EQE Erstschreiber von 2012 und einige die 2011 schon geschrieben haben. Versuchs mal, viel Erfolg!
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Oder man hat die EQE schon und muss sich erneut in die neuen Regeln einarbeiten, um überhaupt noch beraten zu können.

Da das EU-Patent vom EPA erteilt werden soll, ändert sich am Erteilungsverfahren gar nichts. Es kommt nur eine neue Benennung hinzu. Somit kann jeder zugelassene Vertreter am EPA ein EU-Patent beantragen. Vielleicht gibt es in der EQE dann ab und an mal ein paar Fragen zum nationalen Recht des EU-Patents.

Bislang gibt es aber nur ein paar Regelungen zum materiellen Recht des EU-Patents in dem Entwurf der Verordnung. Da gibt es nicht viel neues zu lernen.

Für eine Durchsetzung des EU-Patents gibt es aber bislang keine Basis, nachdem der EuGH den Entwurf zum europäischen Patentgericht verworfen hat.

Für eine Vertretungsbefugnis von European Patent Attorneys vor diesem Gericht war an ein European Patent Litigators Certificate gedacht. Die Erwartung war, dass Hagen II oder der CEIPI Kurs "Patent Litigation in Europe" dafür ausreichen würden. Rechtsanwälte durften aber aufgrund ihrer großen Lobby ohne besondere Zulassung vertreten.

Jetzt will man sich wohl das Benelux-System als Vorbild für das Patentgericht nehmen, das der EuGH bereits als kompatibel zu den EU-Verträgen entschieden hat.
 

markenheld

Gesperrt
die antwort richtete sich eher an "pirat", wenn er noch mitstreiter/ meinungen/ anregungen haben will, kann er auch im kandidatenportal posten, weil sich da die zielgruppe rumtreibt, die das evtl. interessiert...

viel erfolg :) ich bin gespannt was rauskommt!
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
EQE und Verfassungsklage

Die EQE ist 1978 nicht eingeführt worden, um eine unterschiedliche Behandlung von RA und PA zu erreichen, sondern um eine halbwegs gleiche Behandlung der PAs aus verschiedenen Ländern zu erzielen. In diversen Ländern, etwa der Schweiz oder in Belgien, kann oder zumindest konnte sich jeder halbwegs qualifizierte Ingenieur ohne Ausbildung und Prüfung Patentanwalt nennen.

Hätte man also die EQE nicht eingeführt, wären deutsche und britische Patentanwälte klar im Nachteil. Sie müssen durch eine mehr oder weniger aufwändige mühsame nationale Prüfung, die anderen könnten sich dann "ohne alles" European Patent Attorneys nennen und hätten auch "alles" gedurft. Es ist klar, dass sich das gesamte Anmeldegeschäft aus Übersee dann von vornherein nach Belgien, der Schweiz etc verlagert hätte, denn der Unterschied zwischen einem deutschen oder britischen European Patent Attorney mit nationaler Zulassung und vorhergehender nationaler Prüfung und einem schweizer oder belgischen European Patent Attorney mit nationaler Zulassung, aber ohne vorhergehende nationale Prüfung wäre japanischen oder amerikanischen Mandanten nicht ohne weiteres aufgefallen. Ebenso klar wäre eine spontane und sprunghafte, aber auch dauerhafte Vermehrung der Kollegenschaft in den Ländern ohne nationale Prüfung gewesen. Den dadurch einsetzenden Druck auf die Gebührengestaltung kann sich wohl jeder selbst vorstellen.

Natürlich läge es sehr im Interesse amerikanischer Großkanzleien, wenn die EQE wegfiele. Sie könnten dann in beispielsweise Rumänien oder der Türkei sehr kostengünstig nationale dortige Patentanwälte rekrutieren und in München als zugelassene European Patent Attorneys einsetzen. Beim Beitritt einiger Länder zum EPÜ vor ein paar Jahren konnte man einen Ansatz dazu aufgrund der grandfather clause schon beobachten.

Etablierte Seniorsozien in großen deutschen Kanzleien wären auch weniger betroffen. Das Angebot an Jungsozien mit europäischer Zulassung und tragfähigen Englischkenntnissen (und auch ausbaufähigen rudimentären Deutschkenntnissen) würde rasant ansteigen und nach Japan zu den Mandanten fährt man ohnehin selbst und macht dort einen hinreichend kompetenten Eindruck.

Voll gekniffen bei einem Erfolg des Vorhabens von pirat wären dagegen die derzeitigen deutschen Kandidaten und alle jungen Kollegen mit oder noch ohne EQE, aber der vertretbaren Chance, sie noch zu bestehen.

Sicher macht es Spaß mit Verfassungsklagen herumzuspielen und die Patentwelt zum Jodeln zu bringen. Es macht ja auch Spaß, Gebrauchsmuster auf plattdeutsch einzureichen, durch alle Instanzen zu treiben und zu gucken, was denn den verschiedenen Plattformen so dazu einfällt. Oder die "Mitteilungen" zu verklagen, weil sie einen Beitrag nicht drucken wollen. Oder einen Widerspruch gegen die Marke "Patentanwalt" einzulegen (siehe letztes Heft Mitt, glatt zum Beömmeln). Wenn man Zeit, Lust und etwas überschüssiges Geld hat, darf es auch gerne eine abwegige Mindermeinung sein. Aber bitte nur auf eigene Kosten, nicht wie hier auf Kosten zumindest aller jüngeren Kollegen.
 

ConfoosedPhysicist

GOLD - Mitglied
Etwas muss ich jetzt doch noch beiitragen: Es reicht nicht ganz, wenn nach einem Verfassungsgerichtsurteil der deutsche Verterter in Verwaltungsrat eine Änderung des Art.134 fordert.
Es ist nämlich ein diplomatische Konferenz erforderlich, auf der das ganze EPÜ aufgedröselt werden würde. Da das EPÜ aber auch mit EQE ganz gut funktioniert, selbst wenn diese nicht unserem heiligen Grundgesetz entsprechen sollte, käme im Falle eines Urteils, dass die EQE nicht dem GG entspräche, eine Menge Arbeit auf die deutschen Vertreter im VR und dann die armen Diplomaten auf der Konferenz zu.
Das dürfte länger dauern, als wenn man einfach weiter dran arbeitet, die EQE zu bestehen.
 

pirat

SILBER - Mitglied
Vielleicht liege ich ja auch verkehrt!

Aber bei meiner Grundrechteprüfung liegt beispielsweise schon daher ein Verstoß vor, weil die Gruppe der Personen, die nach nationalem Recht zur Vertretung in Patentsachen befugt sind (PAs und RAs), ohne sachlichen Grund in zwei Lager geteilt wird und ungleich behandelt wird. Also meiner Meinung ist das nicht so lapidar oder ins Lächerliche ziehend von der Hand zu weisen, wie es hier teilweise getan wird.

Vielleicht gibt es aber auch jemand, der bei der Grundrechteprüfung zu einem anderen überzeugenden Ergebnis gelangt. Ich habe ja im Prinzip in meinem allerersten Beitrag dazu aufgefordert, dass man das vielleicht mal diskutiert und dass das auch mal von anderen Leuten lehrbuchmäßig durchgeprüft wird. Zur Prüfung sei beispielsweise auf den Pieroth/Schlink oder den Hufen - Staatsrecht II verwiesen.

Dass es teilweise in anderen Ländern keine nationale Prüfung gibt, hat meiner Meinung bei einer Prüfung im Rahmen der deutschen Verfassungsmäßigkeit nichts zu suchen. Aber vielleicht kann man das aber auch anders sehen. Das Argument von Blood for PMZ läuft letztendlich wieder darauf hinaus, dass es sonst zu viele Personen gäbe die zur Vertretung befugt wären.

Ich persönlich glaube nicht, dass dann Mandanten sich gerade einen Schweizer PA oder Belgier für das EP-Verfahren suchen, sondern eben doch einen Deutschen, weil der ordentlich ausgebildet worden ist. Und dass gerade der Verzicht auf die EQE zu einer Benachteiligung der Deutschen führen solte, leuchtet mir überhaupt nicht ein.


Allein die Menge der Rechtsanwälte, die in den Mitgliedsländern zur Vertretung befugt sind dürfte in die Millionen gehen (allein in Deutschland 130.000 Rechtsanwälte). Da käme es dann auf die paar Patentanwälte auch nicht mehr drauf an. In der Praxis stellen die RAs gegenüber den Patentanwälten jedoch auch keine wirkliche Konkurrenz dar, weil man sich eben auch vor dem EPA nicht durch einen Anwalt für Familienrecht vertreten lässt. Genauso dürfte es mit schlecht ausgebildeten PAs aus diversen Ländern sein. Wenn man der Argumentation von Blood folgen würde, würde das doch bedeuten, dass sich eigentlich auch die RAs für eine Prüfung entscheiden müssten, da diese dann lästige Konkurrenz vom Hals kriegen.

Jedenfalls kann ich nicht erkennen, warum eine Abschaffung der EQE zu Lasten der jüngeren Kollegen gehen sollte?

Im Gegenteil! Nationale, deutsche Vertreter könnten mit Bestehen der Patentanwaltsprüfung gleich vor dem EPA vertreten, ohne sich einer sehr aufwändigen Prüfung unterziehen zu müssen.

Das ist doch ein Vorteil und man sollte da doch keine Paranoia vor möglicherweise auftretender Konkurrenz haben. Und die Einstellung "Ich bin für die EQE, weil es meinem Geldbeutel nützt" und die Verfassung interessiert mich nicht, finde ich auch etwas eigenartig, zumindest bei einem PA!
 
Zuletzt bearbeitet:

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
EQE und Verfassungsklage

@pirat:

Sicher, es gibt eine hohe Zahl an Rechtsanwälten in den Mitgliedsstaaten der EPÜ, die vor dem EPA vertreten dürfen. Einige wenige vertreten sogar tatsächlich. Das sind etwa die vereinzelten Rechtsanwaltskollegen, die neben dem Jura- ein Ingenieurstudium absolviert haben. Dann gibt es Rechtsanwaltskollegen, die mit Patentanwälten vor deren EQE zusammenarbeiten und letztlich nur deren Schriftsätze unterschreiben. Dann Insolvenzverwalter, die bekanntlich ja alles können (müssen). Jeder wird weitere Einzelfälle kennen.

Wenn Deine Argumentation mit den zwei ungleich behandelten Lagern zutrifft, wären Deine Verfassungsbedenken obsolet, wenn man die EQE auch für Rechtsanwälte einführt. Schön.

Die Rechtsanwälte sind übrigens tatsächlich für die Einführung weiterer Qualifikationsnachweise, siehe zum Beispiel den "Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz", der sich ja auch auf Visitenkarten und im Branchenverzeichnis gut nutzen lässt, und die ständigen Fortbildungsnachweise. Sie werden ihre Gründe haben. Aber auch diese Fachanwälte schreiben (fast) keine Patentanmeldungen, beantworten keine Bescheide und finden auch den restlichen Patentkram eher abtörnend. Der ist ineffektiv, wenn man es nicht ständig macht.

Mich wundert, dass die eine Ungleichbehandlung (PA/RA) für Dich verfassungsmäßig relevant ist, andererseits jedoch von Dir eine andere, viel eklatantere Ungleichbehandlung gewünscht wird und Du obendrein diese auch für verfassungsmäßig irrelevant hältst. Natürlich ist es dem BVerfG egal, was die Schweizer, Belgier etc. national festlegen. Hier aber geht es um die Frage einer Gleichbehandlung vor dem EPA beziehungsweise um die Zulassungsbefugnis, die ihm durch das EPÜ eingeräumt wird. Wenn Du diese wie oben schon durchaus nachvollziehbar ausgeführt als Übertragung eines Hoheitsrechts ansiehst, so müsste aber auch eine systematische Ungleichbehandlung von Briten und Deutschen (mit Ausbildung und Prüfung) gegenüber Schweizern und Belgiern (ohne Ausbildung und Prüfung) bei der Zulassung vor dem EPA als mit Wirkung für Deutschland Patente erteilende Behörde als möglicher Eingriff in GG Art. 3 der Überprüfung durch das BVerfG zugänglich sein.

Da auch Briten (und weitere Länder) betroffen sind, fällt das Thema einer möglicherweise zulässigen Inländerbenachteiligung gleich weg.

Die Frage, ob jemand benachteiligt wird, bezieht sich wie üblich auf die gleiche Qualifikation der Betroffenen. Und diese Frage kann bei unterschiedlichen nationalen Voraussetzungen allein durch eine natürlich möglichst faire Prüfung beantwortet werden. Wie auch sonst.

Die EQE ist imho die einzige Möglichkeit, für einen fairen Vergleich der vor der Pforte des EPA stehenden Bewerber zu sorgen. Deine auf Deutschland fixierte Sicht macht mich ratlos. Es stört Dich nicht, dass die Kollegen aus diversen Ländern anders als Du weder Kandidatenzeit noch Amtsjahr machen müssen und sich einfach so "Patentanwalt" nennen dürfen? Na schön, wenn sie in ihren nationalen Verfahren nur miteinander zu tun haben. Vor kurzem gab es aber gerade unter den frischgebackenen deutschen Kollegen viel Ärger über die rund 100 (meist italienischen) Kollegen, die geschickt eine Lücke in der grandfather clause genutzt haben und über San Marino die EQE umschifft haben. Ja was denn nun, stört es oder stört es nicht? Und auf die RAe blickst Du mehr oder weniger neidisch? Das ist inkonsistent.

Mit einer Begrenzung der Zahl der zugelassenen Vertreter hat die EQE nichts zu tun. Mit dem Argument kannst Du auch die Flugscheinprüfung abschaffen und sagen, sie würde nur unnötig die Zahl der Piloten und damit den Wettbewerb begrenzen. Die EQE stellt fest, ob ein Bewerber bestimmte Spielregeln abarbeiten kann. Bewerber, die die EQE bestehen, sind höchstwahrscheinlich in der Lage, die tägliche Arbeit eines European Patent Attorneys tatsächlich machen zu können (obwohl sie damit nur "irgendwie" zu tun hat). Die Anmelder, deren Interessen dadurch gewahrt werden sollen, wissen also, wo European Patent Attorney draufsteht, der sollte es auch können. Die Logik gilt auch nur in dieser Richtung, sie muss nicht umgekehrt gelten. Der Schutz der Anmelder gegenüber nicht qualifizierter patentrechtlicher Beratung ist übrigens angesichts der Debatten über Verbraucherschutz ein nicht zu vernachlässigendes Thema. Und dass diese Qualifikation bei einem europäischen Schutzrecht irgendwie "europäisch" gleich sein muss, dürfte auch klar sein.

Übrigens liegen nach den Briten die deutschen Prüflinge im Ranking im langjährigen Mittel immer zwischen Platz 2 und 4, was die Bestehensquote angeht. Das bestätigt Deine Auffassung, das die Ausbildung offensichtlich besser ("ordentlich") ist als in den meisten anderen Mitgliedsstaaten. Es bestätigt aber auch, dass die deutschen jüngeren Kollegen einen deutlichen Vorteil an der "gleichen Prüfung für alle" haben und somit einen klaren Nachteil ohne EQE hätten. Klar ist doch wohl auch, dass die bestandene EQE der einzige Leistungsbeweis ist, den man bei Mandanten einbringen kann. Ohne EQE liefe der Wettbewerb nur noch über den Preis oder über Beziehungen.
 

keta

SILBER - Mitglied
Aber bei meiner Grundrechteprüfung liegt beispielsweise schon daher ein Verstoß vor, weil die Gruppe der Personen, die nach nationalem Recht zur Vertretung in Patentsachen befugt sind (PAs und RAs), ohne sachlichen Grund in zwei Lager geteilt wird und ungleich behandelt wird.

Das Gebot der Gleichbehandlung bzw. das Diskriminierungsverbot gebietet eine Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle. Patentanwälte und Rechtsanwälte verfügen aber über ganz unterschiedliche Ausbildungen und bringen daher keine vergleichbaren Voraussetzungen mit. Insofern liegt durchaus ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung vor.
 
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