Pat-Ente
*** KT-HERO ***
Liebe Kollegen,
da habe ich gerade im neuen UWG geschmökert, das ja laut §1 unter anderem "dem Schutz [...] der Verbraucherinnen und der Verbraucher" dienen soll.
Ein Tatbestand, der in §7 "Unzumutbare Belästigungen" breit dargestellt wird, ist die ganze Palette unerwünschter Werbung (per Post, Fax, Telefon, email ...), die hier als unlauter im Sinne von §3 und damit unzulässig eingestuft wird.
So weit, so gut - wenn einem der Briefkasten vor Werbemüll überquillt, wird man das dankbar zur Kenntnis nehmen.
Aber was tun?
Erstmal weiterlesen ...
§8 sagt uns "wer dem §3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden".
Allerdings stehen diese Ansprüche laut §8 Abs.2 nur zu
Hat das der Gesetzgeber hier schlicht vergessen, oder war das Absicht? Wenn letzteres, weiss jemand eine stichhaltige Begründung dafür?
Hiesse "Anspruch auf Beseitigung" ggf., dass der Werbende seine Prospekte wieder bei mir abholen müsste? Stelle ich mir sehr lustig vor ...
Ich hoffe auf eine interessante Diskussion ...
Gruss,
Pat-Ente
da habe ich gerade im neuen UWG geschmökert, das ja laut §1 unter anderem "dem Schutz [...] der Verbraucherinnen und der Verbraucher" dienen soll.
Ein Tatbestand, der in §7 "Unzumutbare Belästigungen" breit dargestellt wird, ist die ganze Palette unerwünschter Werbung (per Post, Fax, Telefon, email ...), die hier als unlauter im Sinne von §3 und damit unzulässig eingestuft wird.
So weit, so gut - wenn einem der Briefkasten vor Werbemüll überquillt, wird man das dankbar zur Kenntnis nehmen.
Aber was tun?
Erstmal weiterlesen ...
§8 sagt uns "wer dem §3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden".
Allerdings stehen diese Ansprüche laut §8 Abs.2 nur zu
- Mitbewerbern
- rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher [...] Interessen [...]
- qualifizierten Einrichtungen [...] zum Schutz von Verbraucherinteressen
- den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
Hat das der Gesetzgeber hier schlicht vergessen, oder war das Absicht? Wenn letzteres, weiss jemand eine stichhaltige Begründung dafür?
Hiesse "Anspruch auf Beseitigung" ggf., dass der Werbende seine Prospekte wieder bei mir abholen müsste? Stelle ich mir sehr lustig vor ...
Ich hoffe auf eine interessante Diskussion ...
Gruss,
Pat-Ente